Norm: ABGB §1227 Satz3ABGB §1229ABGB §1266
Rechtssatz: Besteht das Heiratsgut aus Bargeld, so steht der begünstigten Frau bei Auflösung der Ehe nur der Anspruch auf Zurückzahlung des beigestellten Geldbetrages, nicht aber irgend ein Anspruch auf das vom Mann mit dem Geld angeschaffte Vermögen zu. Es kann aber auch nach der ausdrücklich erklärten oder doch erkennbaren Absicht des Bestellers der Geldbetrag zum Zwecke der Anschaffung eines bestimm... mehr lesen...
Norm: ABGB §1229
Rechtssatz: Bei Aufhebung der Ehepakte bleibt das Heiratsgut nicht dem Manne. Es fällt der Ehefrau anheim, nicht aber dem Besteller, soferne nicht der Rückfall an ihn ausdrücklich ausbedungen ist (vgl auch NZ 1935,79 = SZ 25/34, 1 Ob 124/52). Entscheidungstexte 3 Ob 345/55 Entscheidungstext OGH 20.07.1955 3 Ob 345/55 ... mehr lesen...