Rechtssatz: Eine bloße, ohnehin ? wie in § 1152 ABGB ? schon von Gesetzes wegen gewissen Einschränkungen unterliegende Vermutung dahin, dass bezüglich eines konkreten Dienstverhältnisses ein angemessenes Entgelt bedungen wurde, reicht per se nicht dafür aus, um mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Gewissheit vom Vorliegen einer Entgeltlichkeit und damit eines Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs2 ASVG ausgehen zu können; vielmehr bedarf es hierfür auch entsprechend konkreter... mehr lesen...