Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung der der Höhe nach außer Streit gestellten Vertretungskosten im Verfahren Cg 100/59 des Landesgerichtes Feldkirch an der Kläger im Betrag von 4317 S 24 g s. A., wobei es davon ausging, daß der Beklagte dem Kläger unmittelbar Vollmacht und Auftrag zur Prozeßführung im vorerwähnten Verfahren erteilt habe. Es vertrat die Auffassung, daß der Kläger mangels Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes durch den Beklagten ungeachtet der Vollma... mehr lesen...