Rechtssatz: Vorliegend hatte die belangte Behörde, weil eine solche Mitteilung (Kündigung der Vollmacht) an sie nicht erfolgt war - weder durch den Beschuldigten noch durch seine Rechtsvertretung - , tatsächlich vom aufrechten Weiterbestand der Bevollmächtigung auszugehen. Somit war die am 28. September 2001 erfolgte Zustellung des Straferkenntnisses an den Beschuldigten zu Handen ("p.A. von dessen Rechtsvertretern") der gegenüber der Strafbehörde als nach wie vor bevollmächtigt geltenden ... mehr lesen...