Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
keine Verletzung im Recht auf Versammlungsfreiheit durch gesetzmäßige gewaltsame Auflösung der Versammlung in der Stopfenreuther Au (mit Hinweis auf VfSlg. 10955/1986); Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion für NÖ nach §17 VersG zur Auflösung der Versammlung; Befugnis der Sicherheitsdirektion zu Festnahmen gem. §35 VStG bei auf dem VersG fußenden Amtshandlungen; vertretbare Annahme des Verharrens in einer Verwaltungsübertretung nach §19 VersG - Festnahme in §35 VStG gedeckt; keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit; bei einer Festnahme ohne Rechtsgrundlage wäre das Freiheitsrecht, nicht aber das Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter; kein Nachweis dafür, daß der Bf. die Böschung nicht hinuntergestoßen sondern hinuntergeworfen worden ist; keine Verletzung des Art3 MRK; keine Abtretung der Beschwerde an den VwGH, da die bekämpften Amtshandlungen zur Gänze in Vollziehung des VersG erfolgt sindSpruch
Der Bf. ist durch seine Festnahme und die Anwendung von körperlicher Gewalt gegen seine Person am 10. Dezember 1984 um etwa 14.30 Uhr in der Stopfenreuther Au durch Organe der Sicherheitsdirektion für Niederösterreich weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH wird abgewiesen.
Der Bf. ist schuldig, dem Bund zu Handen der Finanzprokuratur die mit S 40.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird vorgebracht, der Bf. hätte am 10. Dezember 1984 in der Stopfenreuther Au an der "Versammlung zahlreicher Menschen" teilgenommen, welche den Beginn der Vorarbeiten für das Donaukraftwerk Hainburg verhindern wollten.
Um 14.30 Uhr des 10. Dezember 1984 habe sich der Bf. beim Tiergartenarm in der Stopfenreuther Au beim sogenannten Lager 2 aufgehalten. Dort hätten sich zumindest hundert Manifestanten befunden, die alle am Boden gesessen seien, sich ineinander eingehängt und Lieder gesungen hätten. Nachdem die Versammlungsteilnehmer der Aufforderung, das Gelände zu räumen, nicht nachgekommen seien, hätten die Beamten begonnen, die einzelnen Teilnehmer aus der Gruppe an Händen und Beinen, Kleidung und Haaren herauszuzerren; diese Leute seien rechts und links die Abhänge der Böschung hinuntergestoßen- und geworfen worden. Auch der Bf. sei mehrmals in dieser Art weggezerrt und den seitlichen Abhang hinuntergestoßen worden. Er habe sich hiebei zahlreiche schmerzende Stellen am ganzen Körper zugezogen, obwohl er den winterlichen Temperaturen entsprechend sehr dick bekleidet gewesen sei. Der Bf. habe sich jedoch zugleich mit zahlreichen anderen Personen immer wieder hingesetzt. Schließlich habe ein Gendarmeriebeamter zum Bf. "in einem Atemzug" gesagt: "Ich mahne Sie ab, Sie sind festgenommen". Der Bf. sei daraufhin von zwei Gendarmeriebeamten zu einem Vw-Bus und in der Folge auf den Gendarmerieposten Eckartsau gebracht worden.
Der Bf. erachtet sich wegen der gegen ihn angewendeten körperlichen Gewalt und seiner Festnahme in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt; die Versammlung sei ordnungsgemäß angemeldet und jedenfalls zum Zeitpunkt der Festnahme des Bf. noch nicht untersagt gewesen. Die Festnahme des Bf. beinhalte auch einen Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit. Es liege eine Verletzung des Grundrechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vor, weil weder die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953 noch jene der V der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 6. Dezember 1984 über das Betreten und den Aufenthalt auf der Baustelle des Donaukraftwerkes Hainburg eine taugliche Rechtsgrundlage für die in Beschwerde gezogenen behördlichen Maßnahmen darstellten.
Im übrigen sei das mit voller Absicht wiederholt erfolgte Hinunterwerfen des Bf. über die Böschung, die mit zahlreichen großen, unregelmäßig eingebauten Steinen befestigt sei, als unverhältnismäßig zu bezeichnen, weshalb der Bf. diesbezüglich in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzt worden sei. Die Vorgangsweise der Beamten gegen den Bf., der nichts anderes getan habe, als sich trotz Aufforderung nicht zu entfernen, sei keinesfalls notwendig und maßhaltend gewesen.
Der Bf. beantragt, der VfGH möge erkennen, daß er durch die in Beschwerde gezogenen Verwaltungsakte in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden sei, und in eventu die Beschwerde dem VwGH abtreten.
2. Die Sicherheitsdirektion für Niederösterreich hat die Abweisung der vorliegenden Beschwerde beantragt und zunächst darauf hingewiesen, daß der Einsatz von 269 Gendarmeriebeamten am 10. Dezember 1984 unter der Leitung der Sicherheitsdirektion für Niederösterreich erfolgt sei. Der Sicherheitsdirektor, Hofrat Dr. S, habe um 11.00 Uhr dieses Tages die Vertreter der Bezirkshauptmannschaften Bruck a.d. Leitha und Gänserndorf angewiesen, um 13.00 Uhr die Versammlungen im Augebiet zu untersagen und aufzulösen. Der eventuell notwendige Einsatz der Gendarmerie sei danach durch den Vertreter der Sicherheitsdirektion, OR Mag. W, anzuordnen und zu leiten.
Daraufhin seien die Versammlungen an allen jenen Stellen untersagt worden, an denen sich jeweils die größten Gruppen von Demonstranten befunden hätten. Die Untersagung der "nicht angezeigten und derzeit bereits stattfindenden Versammlung im Bereiche der Zufahrtswege zum Baustellengebiet und im Baustellengebiet selbst des Kraftwerkes Hainburg" habe sich auf §13 und auf §2 des Versammlungsgesetzes 1953 gestützt, sei mittels Megaphon verkündet worden und habe die Hinweise enthalten, der Versammlungsort sei sofort zu verlassen, widrigenfalls die Versammelten sich strafbar machten, und im Falle des Ungehorsams sei mit Zwangsmitteln unter Einsatz der Gendarmerie zu rechnen.
Da die Versammelten den mehrfachen und wiederholten Aufforderungen auseinanderzugehen nicht nachgekommen seien, habe der Vertreter der Sicherheitsdirektion für Niederösterreich, OR Mag. W, den Gendarmerieeinsatz angeordnet. Da die Demonstranten dieser Aufforderung trotz einer neuerlichen Abmahnung nicht entsprochen hätten, sei von den Gendarmeriebeamten eine keilförmige Aufstellung eingenommen und begonnen worden, die am Boden sitzenden und ineinander eingehängten Demonstranten auseinanderzudrängen und einen Weg für die nachfolgenden Arbeiter und Arbeitsgeräte freizumachen. Die Demonstranten hätten sich den Gendarmeriebeamten insoweit widersetzt, als sie sich fest aneinandergeklammert und an den Armen eingehakt hätten. Die Beamten seien daher gezwungen gewesen, die Versammlungsteilnehmer an Armen und Beinen zu ergreifen und sie wegzuzerren bzw. wegzudrängen, um sie voneinander zu lösen und in der Folge wegtragen zu können. Der Gendarmerieeinsatz sei mit möglichster Schonung der Demonstranten und ohne Waffengebrauch durchgeführt worden. Beim sogenannten "Tiergarten-Arm" sei die Auflösung der untersagten Versammlung nur dadurch möglich gewesen, daß die Gendarmeriebeamten die Demonstranten unter Anwendung von Körperkraft vom Versammlungsort weggebracht und durch Abriegelung deren Zurückkehren "in die Blockade" verhindert hätten. Hiebei sei es unvermeidbar gewesen, daß einzelne Demonstranten über die Böschung des Dammes gedrängt wurden, weil die Fläche auf der Dammkrone relativ begrenzt sei, die Anzahl der Widerstand leistenden Demonstranten teilweise bis zu 100 Personen betragen habe und ein Großteil der abgedrängten Demonstranten immer wieder versucht habe, "in die Blockade zurückzukommen".
Der Bf. A J - führt die bel. Beh. weiter aus - sei von RI J S festgenommen und in der Folge zum Gendarmerieposten Eckartsau gebracht worden, weil der Beamte auf Grund der gegebenen Sachlage habe vertretbarerweise annehmen können, daß der Bf. trotz wiederholter Abmahnungen in der Fortsetzung von Verwaltungsübertretungen nach den §§13, 14 und 19 Versammlungsgesetz 1953 verharrt habe. Der Bf. sei um 17.00 Uhr wieder auf freien Fuß gesetzt worden.
II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Die bekämpften Amtshandlungen wurden - worauf auch die Sicherheitsdirektion für Niederösterreich und die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf im verfassungsgerichtlichen Verfahren übereinstimmend hingewiesen haben - im Auftrag und unter der Leitung eines Beamten der Sicherheitsdirektion für Niederösterreich durchgeführt. Sie sind somit dieser Behörde zuzurechnen (s. VfGH 25.9.1986, B44/85). Die einschreitenden Beamten vollzogen die hier bekämpften Maßnahmen für die Sicherheitsdirektion, als deren Hilfsorgane sie tätig wurden und deren Vollzugsgewalt sie im konkreten Fall gehandhabt haben (vgl. VfSlg. 8146/1977, S 157).
Bel Beh ist hier daher die Sicherheitsdirektion für Niederösterreich.
2. Zunächst sei bemerkt, daß nach dem - mit dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten in Einklang stehenden Vorbringen der bel. Beh. die V der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 6. Dezember 1984 betreffend das Betreten und den Aufenthalt in bestimmten Bereichen der Stopfenreuther Au bei der Durchführung der hier bekämpften Maßnahmen nicht angewendet worden ist. Das behördliche Vorgehen stützte sich vielmehr auf die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953.
Auch der VfGH wird diese V bei Prüfung der vorliegenden Beschwerde nicht anzuwenden haben. Die V ist daher nicht präjudiziell im Sinne des Art139 Abs1 B-VG, weshalb auf die gegen sie in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken nicht eingegangen werden kann.
3. Der VfGH hat im genannten Erkenntnis vom 25. September 1986, B44/85, im einzelnen dargelegt, daß die Auflösung der als Versammlung zu wertenden Veranstaltung am 10. Dezember 1984 in der Stopfenreuther Au und damit der Einsatz physischer Gewalt zur Durchsetzung der Auflösung dieser Versammlung an sich gesetzmäßig war. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dort wiedergegebenen Erwägungen - die auch auf den vorliegenden Fall voll zutreffen - verwiesen.
Der Bf. ist somit im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit nicht verletzt worden.
4. Der VfGH hat Beweis erhoben durch die Einvernahme des Bf. als Partei sowie der Zeugen C P, Dr. F N, Bez.Insp. K und Bez.Insp. J S im Rechtshilfewege.
a) Aufgrund des diesbezüglich übereinstimmenden Parteienvorbringens und des Beweisverfahrens steht fest, daß der Bf. am 10. Dezember 1984 gegen 14.30 Uhr von Gend. Bez.Insp. S festgenommen und um 17.00 Uhr desselben Tages wieder auf freien Fuß gesetzt worden ist.
b) Nach §4 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit dürfen die zur Anhaltung berechtigten Organe der öffentlichen Gewalt in den vom Gesetz bestimmten Fällen eine Person in Verwahrung nehmen. Hiezu zählt auch die Bestimmung des §35 VStG 1950, auf die sich die bel. Beh. beruft. Der Bf. wäre sohin durch die Festnahme im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit nur verletzt worden, wenn die Festnahme nicht in dieser Gesetzesvorschrift begründet wäre (zB VfSlg. 9368/1982).
Im Erkenntnis VfSlg. 8545/1979 ist der VfGH davon ausgegangen, daß die Sicherheitsdirektion zu einer auf §35 VStG 1950 gestützten Festnahme nicht zuständig sei, weil die Sicherheitsdirektion (nach den in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes) nicht kompetent gewesen wäre, als Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz aufzutreten. Im vorliegenden Fall wurde die Sicherheitsdirektion für Niederösterreich jedoch auf Grund des Versammlungsgesetzes 1953 tätig; sie war nach §17 dieses Gesetzes zur Auflösung der Versammlung zuständig; als Zwangsmittel bei gewaltsamer Auflösung einer Versammlung gemäß §14 Abs2 Versammlungsgesetz 1953 kann selbstredend auch eine Festnahme in Betracht kommen. Das bedeutet, wie der VfGH bereits in dem schon mehrfach zitierten Erkenntnis vom 25. September 1986 dargelegt hat, daß - anders als im Falle des Erkenntnisses VfSlg. 8545/1979 - bei auf dem Versammlungsgesetz 1953 fußenden Amtshandlungen der Sicherheitsdirektion (auch) eine Befugnis zu Festnahmen gemäß §35 VStG 1950 zukommt.
Der Bf. weist selbst darauf hin, daß er der Aufforderung, sich zu entfernen, nicht nachgekommen sei, sich vielmehr immer wieder niedergesetzt habe.
Bereits aus diesem Beschwerdevorbringen ist ersichtlich, daß der den Bf. festnehmende Gendarmeriebeamte mit gutem Grund annehmen konnte, der Bf. habe eine Verwaltungsübertretung nach §19 Versammlungsgesetz 1953 begangen und verharre in der Fortsetzung dieser Straftat, wobei auch die von §35 VStG 1950 vorausgesetzte Betretung auf frischer Tat gegeben war, ebenso die erforderliche Abmahnung.
Da die Festnahme des Bf. somit - entgegen der Auffassung des Bf. - gesetzmäßig war, ist der Bf. nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
Zu dem im Zusammenhang damit behaupteten Verstoß gegen das Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter genügt der Hinweis, daß bei einer ohne Rechtsgrundlage erfolgten Festnahme nicht dieses, sondern das Freiheitsrecht verletzt wäre.
5.a) Das vom Bf. unter Bezugnahme auf Art3 MRK inkriminierte "wiederholte Hinunterwerfen" des Bf. kann aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht als erwiesen angenommen werden.
Während die beiden als Zeugen vernommenen Gendarmeriebeamten eine derartige Vorgangsweise in Abrede stellen, konnten auch die Zeugen P und Dr. N dieses Beschwerdevorbringen nicht bestätigen; sie gaben an, den Bf. zum hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht gesehen zu haben. Der Bf. hat bei seiner Vernehmung ausgesagt, mehrfach (vermutlich dreimal) die Böschung hinuntergestoßen worden zu sein. Angesichts dieser Beweisergebnisse kann der VfGH nicht als erwiesen annehmen, daß der Bf. - wie in der Beschwerde behauptet - die Böschung hinuntergeworfen worden ist.
b) Es ist daher nicht zu untersuchen, ob ein Hinunterwerfen des Bf. über die Böschung als Verstoß gegen Art3 MRK zu qualifizieren wäre (vgl. hiezu die Ausführungen im Erkenntnis vom heutigen Tag, B45/85). Ein (bloßes) Hinunterstoßen stellt jedoch - wie der VfGH in dem einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Erkenntnis vom 16. Oktober 1986, B91/85, festgestellt hat - in Anbetracht der damals gegebenen Situation keine Verletzung des nach Art3 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes dar. Daß das Hinunterstoßen des Bf. über die Böschung nicht besonders schwerwiegend gewesen sein kann, wird auch durch die Tatsache illustriert, daß der Bf. nach seinen eigenen Angaben sodann immer wieder über den Hang hinaufgeklettert ist. Im übrigen wird im gegebenen Zusammenhang auf die Erwägungen des VfGH im erwähnten Erkenntnis B91/85 verwiesen.
6. Da somit die behaupteten Verstöße gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte nicht vorliegen und der Bf. auch nicht durch die Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden ist, wird die Beschwerde abgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH ist abzuweisen, weil die bekämpften behördlichen Maßnahmen anläßlich der gewaltsamen Auflösung einer Versammlung zur Gänze in Vollziehung des Versammlungsgesetzes 1953 erfolgt sind. Jede Rechtsverletzung auf diesem Gebiet trifft unmittelbar die Verfassung, weil das Versammlungswesen seine Regelung im gemäß Art149 Abs1 B-VG als Verfassungsgesetz geltenden Art12 StGG findet, weshalb für die Zuständigkeit des VwGH kein Raum bleibt (s. zB VfSlg. 9783/1983, S 84).
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953.
Diese Entscheidung konnte der VfGH in einer der Norm des §7 Abs2 litc VerfGG 1953 genügenden Zusammensetzung treffen.
Schlagworte
Versammlungsrecht, Verwaltungsstrafrecht, Festnehmung, Grundrechte / VfGH / Abtretung, Verwaltungsgerichtshof ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B47.1985Dokumentnummer
JFT_10129773_85B00047_00