TE Vwgh Erkenntnis 1990/4/26 89/06/0170

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Veröffentlicht am 26.04.1990
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Index

L85006 Straßen Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §43 Abs4;
LStVwG Stmk 1964 §47 Abs1 idF 1969/195;
LStVwG Stmk 1964 §47 Abs1 idF 1974/133;
LStVwG Stmk 1964 §47 Abs3 idF 1969/195;
LStVwG Stmk 1964 §48 Abs1;
LStVwG Stmk 1964 §50 Abs1;
LStVwG Stmk 1964 §50;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

N gegen Steiermärkische Landesregierung vom 18. Juli 1989, Zl. 03-20 Wu 13-88/8 (mitbeteiligte Partei: Land Steiermark - Landesstraßenverwaltung) betreffend straßenrechtliche Baubewilligung und Enteignung.

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Vorliegen des von der Steiermärkischen Landesregierung genehmigten Detailprojektes für den Ausbau der L 658, Wuggauer Straße, Abschnitt "Umfahrung T", beantragte die mitbeteiligte Partei die Fortsetzung des schon vorher eingeleiteten Grundeinlösungs- und des straßenrechtlichen Bewilligungsverfahrens. Hierüber wurde eine mündliche Verhandlung für 29. Mai 1989 anberaumt. Bei dieser wurde durch Lokalaugenschein das Projekt erläutert; es besteht im wesentlichen darin, daß anstelle der unmittelbar durch den Ort und daher auch unmittelbar am Betriebsgrundstück des Beschwerdeführers vorbeiführenden Landesstraße eine Umfahrungsstraße vorgesehen ist, die südöstlich des Betriebsgrundstückes des Beschwerdeführers in die ursprüngliche Straßentrasse einmündet, während nordwestlich des Grundstückes die Verbindung der alten Ortsdurchfahrt zur neuen Landesstraßentrasse in einer etwa rechtwinkeligen Einmündung vorgesehen ist. Im Zuge der neuen Straßenführung ist die Beanspruchung einer etwa dreieckigen Grundfläche von ca. 150 m2 auf der südlichen, also vom Betriebsgrundstück des Beschwerdeführers abgekehrten Straßenseite, vorgesehen.

Dabei wurde bereits eine bei einer früheren Verhandlung erstattete Stellungnahme des Beschwerdeführers einbezogen. Danach sei der Beschwerdeführer in seinem Betrieb insofern auf unzumutbare Weise behindert, als die Umkehrmöglichkeit auf seinem Betriebsgrund weder für Pkw noch für Lkw gegeben sei und sämtliche Fahrzeuge verkehrt aus dem Hof fahren müßten. Hiedurch sei eine nicht zu verantwortende Gefährdung sowohl der herausfahrenden Fahrzeuge als auch jener, die die neue Landesstraße benützten, gegeben. Beide im Projekt vorgesehenen Zufahrtsmöglichkeiten, einerseits die über die neu geplante Ortszufahrt und andererseits die über die alte Landesstraße seien für den Beschwerdeführer nicht annehmbar, weil sie seiner Ansicht nach eine Verschlechterung der Zufahrtsverhältnisse schaffen würden; die direkte Zufahrt zur neuen Landesstraße deshalb, weil durch das zu erwartende stärkere Verkehrsaufkommen ein schnelleres Fahren auf dieser Straße und so eine größere Gefährdung als bisher eintreten würde. Weiters wäre durch das Projekt die Sicherheit bei seinem Wohnhaus dadurch gefährdet, daß dieses in der Außenkurve der Landesstraße zu liegen käme; es müßten unbedingt Leitschienen errichtet werden. Dadurch würde aber der Beschwerdeführer die direkte Zufahrtsmöglichkeit zu seinem Betrieb verlieren und ihm nur mehr die geplante Ersatzzufahrt über die alte Landesstraße möglich. Diese sei jedoch insofern unzureichend, als wegen des Fehlens der Umkehrmöglichkeit im Hofbereich alle Fahrzeuge diese nur rückwärts ausfahrend benützen könnten und zwar auf eine Länge von ca. 50 m, was nicht zumutbar sei; dieses Manöver würde eine empfindliche geschäftliche Beeinträchtigung darstellen. Die einzige Möglichkeit zur Lösung der Probleme bestehe nach Ansicht des Beschwerdeführers in einer Teilablöse des Wohnhauses und zwar der beiderseitigen straßenseitigen Schlafzimmer sowie der Garage, wodurch eine Umkehr auf dem Betriebsgrund ermöglicht werden könnte. Damit sei er grundsätzlich einverstanden, wenn außerdem noch die Frage der künftigen Erhaltung, insbesondere der Schneeräumung und des Streudienstes auf der neuen Zufahrt geklärt werde. Wenn dies weder die Landesstraßenverwaltung noch die Gemeinde übernehme, müßten dem Beschwerdeführer die dadurch entstehenden Mehrkosten finanziell abgegolten werden. Außerdem reiche der im Projekt vorgesehene Kurvenradius der Ersatzzufahrt zwischen alter und neuer Landesstraße mit ca. 10 m Außenradius für das Befahren mit größerem Lkw nicht aus; er müsse mindestens 12 m betragen, sodaß eine entsprechende Verschiebung der Zufahrt in Richtung Westen erforderlich sei. Schließlich sei auch noch zu befürchten, daß der Hausbrunnen, der einen Abstand von ca. 5 m von der Landesstraße habe, durch die Straßenbauarbeiten verunreinigt werde.

Hiezu nahm der technische Amtssachverständige wie folgt Stellung: Das Betriebsgrundstück des Beschwerdeführers, das derzeit von drei Seiten durch Bachläufe und an der vierten Seite durch die (alte) Landesstraße begrenzt sei, sei 1985 durch einen Neubau im Ausmaß von ca. 70 m2 erweitert worden. Da sich auf dem Grundstück auch ein Wohnhaus befinde, seien die Abstell- und Manipulationsflächen überaus beengt. Für die schwierige Zu- und Abfahrtssituation sei ausschließlich der Beschwerdeführer selbst verantwortlich, da er bei dem Neubau diese Aspekte in keiner Weise berücksichtigt habe. Durch den Straßenbau werde die Ausfahrtssituation deutlich verbessert, da durch das Abrücken der neuen Fahrbahn längere Rampen als bisher bestehen, sodaß bei der nördlichen Ausfahrt die Gefährlichkeit insofern gemildert werde, als nunmehr der Ausfahrtsbereich teilweise auf der verkehrslosen alten Landesstraße liege und andernteils auf der zukünftigen verkehrsarmen Gemeindestraße. Insofern trete keine Verschlechterung der bisherigen Situation ein, zumal es für die behauptete Zunahme des Verkehrs keine objektiv erkennbaren Hinweise gebe und die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet auf 50 km/h nicht berührt werde. Daß die Wohnqualität dadurch eine Einbuße erleide, daß das Wohnhaus nunmehr an der Außenkurve liege, entbehre jedweder Realität. Auch eine Verschlechterung der Verkehrssicherheit sei nur theoretisch möglich; dies könnte durch die Errichtung von Leitschienen ausgeschlossen werden. Es sei wohl richtig, daß schon die derzeitige Zufahrtssituation unzureichend sei, doch könne es nicht Aufgabe der Straßenverwaltung sein, auf ihre Kosten Verbesserungen in diesem Bereich durchzuführen, die in keinem Zusammenhang mit dem Neubau der Straße stünden. Die Variante mit dem Zufahrtsweg in der Länge von ca. 50 m könnte entfallen, wenn beide Einfahrten direkt auf die neue Landesstraße bzw. auf die künftige Gemeindestraße erfolgten; damit erübrige sich auch die Frage nach der Verpflichtung zur Erhaltung und Schneeräumung.

Im übrigen wies der Sachverständige darauf hin, daß lediglich auf der gegenüberliegenden Seite der Landesstraße ein schmaler Streifen von ca. 150 m2, der sich im Eigentum des Beschwerdeführers befinde, für die Landesstraße beansprucht werde. Dieser Grundstreifen habe auf Grund seiner Form (Maximalbreite 4,5 m, Länge ca. 16 m) für den Betrieb kaum einen praktischen Nutzen. Als Ersatz für diesen Verlust könnte die Landesstraßenverwaltung die entbehrlich gewordene Fläche der Landesstraße vor dem Betriebsgrundstück anbieten, sodaß eine größere Fläche als die abgetretene zum Betriebsgelände dazu käme und damit die erheblich beengte Situation verbessere.

Der bei der Verhandlung rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer entgegnete darauf, daß im Bereich der Garage und der Zimmerfenster die Straße nicht abgerückt werde, vielmehr werde sie um 20 cm gehoben, sodaß Zimmerfenster und Straßenbelag eine Ebene bildeten. Eine weitere Verschlechterung ergebe sich daraus, daß der Straßenschmutz bei Schlechtwetter, aber auch bei trockenem Wetter ans Fenster geschleudert werde. Bisher sei die Zufahrt von beiden Seiten leichter möglich gewesen, auch die Ausfahrt, weil die Liegenschaft des Beschwerdeführers im Ortsgebiet liege. Der Beschwerdeführer habe der mitbeteiligten Partei mehrere Möglichkeiten angeboten, wie Teilablöse des Wohnhauses und der Garage oder Neubau einer Brücke. Werde diesen Vorschlägen nicht entsprochen, so würden die 150 m2 Grundfläche nicht an die mitbeteiligte Partei abgetreten. Sowohl die angebotene Variante einer Zufahrtsmöglichkeit über die aufzulassende Landesstraße als auch die direkt zu schaffende Hofzufahrt nach dem genehmigten Projekt seien für den Beschwerdeführer unzumutbar. Beide angebotenen Varianten ermöglichten keine ordnungsgemäße und ein Sicherheitsrisiko minimierende Zu- bzw. Ausfahrtsmöglichkeit. Es sei zwar geplant, daß die neue Straße vom Betriebsgelände des Beschwerdeführers abrücke; im Bereich des Wohnhauses verlaufe die neue Trasse nahezu ident. Durch das geplante Anheben wäre aber die Höhe der Straße in Schlafzimmerhöhe. Für den Abbruch von ca. 100 m3 des bestehenden Wohnhauses und Neuerrichtung am hinteren Teil des Hauses sei ein Kostenaufwand von S 594.012,-- errechnet worden; die Neuerrichtung der Garage würde etwa S 100.000,-- kosten. Damit würde sich auf dem frei werdenden Teil des Grundstückes eine genügend große Rangierfläche ergeben.

Die mitbeteiligte Partei führte hiezu aus, daß das nunmehr genehmigte Detailprojekt "Umfahrung T" ein Abrücken der Landesstraße von der Liegenschaft des Beschwerdeführers vorsehe; die bestehenden Zufahrten würden direkt angeschlossen. Auf seiten des Wohnhauses und des Betriebes sei für den Ausbau der Landesstraße keinerlei Grundinanspruchnahme mit Ausnahme der Herstellung der Zufahrten notwendig. Es sei daher auch nicht vertretbar, dem Beschwerdeführer durch eine Teilablöse des Wohnhauses und der Garage eine Umkehrmöglichkeit für Lkw im Bereich seines Betriebsgeländes zu schaffen. Die Grundablöse eines schmalen Grundstreifens im Ausmaß von 150 m2 auf der dem Betrieb gegenüberliegenden Seite der Landesstraße sei im beantragten Umfang für den Landesstraßenausbau notwendig. Der vom Beschwerdeführer angeregten Variante der Errichtung einer neuen Brücke könne nicht entsprochen werden, da die bestehende Brücke den Anforderungen entspreche und eine neue Brücke etwa zwei bis drei Millionen Schilling kosten würde. Überdies müßten durch diese Projektsänderung zusätzliche Flächen von anderen Grundeigentümern in Anspruch genommen werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde

I) gemäß § 47 des Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes die Ausführung des gegenständlichen Straßenbauvorhabens (Landesstraße 658, Baulos "Umfahrung T") vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht im Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung unter Berücksichtigung der im Befund beschriebenen Abweichungen bzw. Ergänzungen und Feststellungen für zulässig erklärt, sowie

II) gemäß §§ 48 bis 50 leg. cit. und unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes für den Ausbau der Landesstraße 658 im Baulos "Umfahrung T" die nachstehenden, im Enteignungsplan vom 14. Februar 1989, GZ.: 71/604 A 1, gekennzeichneten Teilflächen und sonstigen Anlagen dauernd und lastenfrei zu Gunsten der mitbeteiligten Partei enteignet und die Höhe der Entschädigung entsprechend festgesetzt. Gleichzeitig wurde das Begehren des Liegenschaftseigentümers auf Teilablöse seines Objektes oder Abrücken der Straße und Errichtung einer neuen Brücke abgewiesen, da dies weder finanziell noch technisch gerechtfertigt sei und mit dem Bau der Straße nicht im Zusammenhang stehe. Das enteignete Grundstück, für das im Kataster noch keine Grundstücksbezeichnung aufscheine, entspreche ON 188 im Zusammenlegungsverfahren der Agrarbezirksbehörde Graz, Restfläche auf der anderen (südlichen) Seite der Landesstraße, dreiecksförmig, mit einer Länge von ca. 60 m und einer maximalen Breite von 5,0 m derzeit als Lagerplatz benutzt im Ausmaß 150 m2 in EZ nnn KG T.

Die Begründung des Bescheides erschöpft sich in der Wiedergabe des Sachverhaltes, im Hinweis auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen, das Ergebnis der Ortsverhandlung und insbesondere auf die dabei vom technischen Amtssachverständigen abgegebenen Gutachten. Die Inanspruchnahme des enteigneten Grundstückes sei erforderlich, um den von der Stmk. Landesregierung genehmigten Ausbau der Landesstraße Nr. 658 im Baulos "Umfahrung T" auszuführen.

Gegen diesen Bescheid - mit Ausnahme des nicht wiedergegebenen Teiles hinsichtlich der Höhe der Entschädigung - richtet sich die vorliegende rechtzeitig erhobene Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Sowohl die belangte Behörde als auch die mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 47 Abs. 1 des Stmk.

Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964, LGBl. Nr. 154 in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 195/1969 und 133/1974 (LStVG), hat die Landesregierung vor Neuanlage, Verlegung oder Umbau von Landesstraßen den beabsichtigten Straßenbau in den in Betracht kommenden Gemeinden kundzumachen. Überdies sind hievon die bekannten Anrainer und sonstigen Beteiligten durch besondere Mitteilung zu verständigen. Die Beteiligten sind aufzufordern, die zum Nachweis ihrer Vertretungsbefugnis nötigen Vollmachten und sonst zur Begründung ihrer Ansprüche nötigen Urkunden, Pläne und dgl. bei der mündlichen Verhandlung vorzuweisen. Nach Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde mit Bescheid Bedingungen festzusetzen, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind.

Gemäß § 48 Abs. 1 LStVG besteht bei Neuanlage, Verlegung und Umbau von Landesstraßen ein Anspruch auf Enteignung auf Grund der nach § 47 vorgenommenen Feststellungen unter der Voraussetzung, daß die Notwendigkeit für die Herstellung und Benützung der Straße für den öffentlichen Verkehr erwiesen ist. Zu diesem Zweck kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an solchen Liegenschaften durch Enteignung in Anspruch genommen werden. Gemäß § 50 Abs. 1 leg. cit. entscheidet über Notwendigkeit, Gegenstand und Umfang der Enteignung bei Landesstraßen die Landesregierung.

Soweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften die Unterlassung eines Beweissicherungsverfahrens darüber rügt, ob durch die Landesstraße der Brunnen des Beschwerdeführers beeinträchtigt werde, stellt dies keinen Mangel des Straßenbewilligungs- bzw. Enteignungsverfahrens dar; vielmehr wäre dies lediglich zur Absicherung der mitbeteiligten Partei gegen zivilrechtliche Schadenersatzansprüche des Beschwerdeführers sinnvoll.

In seinen Ausführungen zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vermengt der Beschwerdeführer die Frage der Trassierung der neuen Landesstraße mit der der Enteignung des schmalen Grundstreifens auf der anderen Seite der Straße. Nachteile, die dem Beschwerdeführer durch die Art der Führung der Straße und nicht durch die Enteignung entstehen, können nämlich lediglich im Rahmen des straßenrechtlichen Bewilligungsverfahrens wahrgenommen werden. Wie jedoch oben wiedergegeben wurde, ist dabei lediglich vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht im Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu entscheiden. Es ist also entgegen den Überlegungen des Beschwerdeführers nicht Aufgabe der Straßenverwaltung, die Straße so zu planen, wie es sich für den Beschwerdeführer am günstigsten darstellt, ganz abgesehen davon, daß dadurch naturgemäß wieder andere Anrainer stärker beeinträchtigt würden. Vielmehr ist dabei nur zu prüfen, ob bei der im Rahmen der Verfolgung öffentlicher Interessen gewählten Straßenführung Interessen des Beschwerdeführers besser berücksichtigt werden könnten. Auch wenn die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht unbedingt den Vorschriften des AVG entspricht, so ist doch im Zusammenhang mit den Sachverständigengutachten und den vorliegenden Plänen eindeutig erkennbar, daß die gewählte Trassierung, geht man von der Notwendigkeit der Umfahrung des Ortsgebietes von T und der Beibehaltung der bestehenden Brücke aus, für die den Bedürfnissen des Verkehrs entsprechende Einbindung in die alte Straßentrasse erforderlich ist. Soweit die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Verschiebung die Errichtung einer neuen Brücke mit einem Kostenaufwand von mehreren Millionen erfordert, kann dies mit dem öffentlichen Interesse jedenfalls nicht mehr in Einklang gebracht werden. Aus dem vorliegenden Detaillageplan ergibt sich auch eindeutig, daß die neue Trasse der Landesstraße nicht nur gegenüber dem Betrieb, sondern auch gegenüber Wohnhaus und Garage sehr wohl einen größeren, wenn auch nicht bedeutenden Abstand einhält. Die Krümmung der Landesstraße ist an dieser Stelle auch keineswegs so stark, daß ein etwa geradeaus schleuderndes Fahrzeug mit dem Wohnhaus kollidierte. Schließlich kann auch der Nivauunterschied der neuen gegenüber der alten Trasse deshalb nicht sehr hoch sein, weil einige Meter nach dem Wohnhaus die neue Trasse in die alte übergeht und kaum anzunehmen ist, daß dort eine Bodenwelle beabsichtigt ist. Auch die Ausführungen zur Frage der Erschwerung der Zufahrt zum Betrieb vermögen nicht zu überzeugen. Durch die Schwenkung um wenige Meter kann die zwischen Wohnhaus und Betrieb gelegene Zufahrt weder enger noch breiter geworden sein als bisher; darüber hinaus wäre wohl einvernehmlich auch ein Tausch des aufgelassenen Teiles der Landesstraße als bessere Zufahrt bzw. Parkmöglichkeit denkbar gewesen, worauf der Beschwerdeführer aber nicht eingegangen ist. Von einer wesentlichen Verschlechterung der Verkehrssituation kann daher keine Rede sein. Damit wurde die straßenbaurechtliche Bewilligung (Spruchteil I des angefochtenen Bescheides) zu Recht erteilt.

Hinsichtlich des enteigneten Zwickels auf der anderen Seite der Landesstraße hat der Beschwerdeführer keine konkreten Einwendungen erhoben, sondern nur vorgebracht, daß er zur freiwilligen Abtretung nur gegen entsprechende Zugeständnisse im Bereich des Wohn- und Betriebsgebäudes bereit sei. Für die Frage der Enteignung kommt es aber gemäß § 50 Abs. 1 LStVG nur auf die Notwendigkeit unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit der Bauausführung an, die nicht nur vom Sachverständigen bejaht worden ist, sondern sich auch aus dem Gesamtverlauf der Umfahrungsstraße ergibt. Auch in der Beschwerde wurden gegen die Notwendigkeit der Enteignung dieses Teiles keine konkreten Einwendungen erhoben; es wurde lediglich versucht, die Enteignung des auf der anderen Seite der Straße gelegenen Zwickels mit der Frage der Verkehrssituation auf der Seite des Betriebs- und Wohngebäudes zu verknüpfen. Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, daß allfällige Beeinträchtigungen des Wohn- und Betriebsgebäudes zwar durch die Anlage der Straße, nicht aber durch die Enteignung hervorgerufen werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der mit der Beschwerde verbundene Antrag, ihr gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist damit gegenstandslos.

Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des Begehrens auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060170.X00

Im RIS seit

26.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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