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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AuslBG §3 Abs1;Betreff
N gegen Landesarbeitsamt Wien vom 8. Februar 1990, Zl. IIc/6702 B, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei, die in Wien den Kleinhandel mit Juwelen und Uhren betreibt, hatte mit ihrem (undatierten) Antrag beim Arbeitsamt Handel-Transport-Verkehr-Landwirtschaft um Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung der Novelle, BGBl. Nr. 231/1988 (AuslBG), für die jugoslawische Staatsangehörige E für die Tätigkeit als Handelsarbeiterin ersucht. Spezielle Kenntnis oder ein (besonderes) Ausbildungserfordernis wurden in diesem Antrag nicht angegeben.
Dieser Antrag war vom genannten Arbeitsamt mit Bescheid vom 7. Juni 1989 gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt worden, daß für den beantragten Tätigkeitsbereich Arbeitskräfte für eine Vermittlung vorgemerkt seien. Die beschwerdeführende Partei habe jedoch keine Arbeitskräftebedarfsmeldung erstattet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.
In ihrer binnen offener Frist eingebrachten Berufung brachte die beschwerdeführende Partei im wesentlichen vor, E spreche perfekt ungarisch und "jugoslawisch"; diese Sprachkenntnisse könnte die beschwerdeführende Partei gut brauchen. Der beschwerdeführenden Partei sei die Familie der beantragten Ausländerin bekannt; sie sei fleißig und ehrlich, was in ihrem Geschäft unbedingt notwendig sei. Sie nehme nicht jede Unbekannte auf, da sie schlechte Erfahrungen gemacht habe. In ihrer Branche sei die Zuverlässigkeit das Wichtigste. Niemand könne für eine Unbekannte mit Sprachkenntnissen - diese seien wegen des steigenden Osttourismus erforderlich - garantieren.
Mit Schreiben vom 20. Juni 1989 teilte die Behörde erster Instanz der beschwerdeführenden Partei mit, sie könne ihr aus dem Stand an arbeitslos vorgemerkten Personen Arbeitskräfte anbieten, die für die Tätigkeit, für die die beschwerdeführende Partei die Ausländerin beantragt habe, zur Verfügung stünden. Auf einem Formular, auf dem als Alternative auch das Ersuchen um Zuweisung von Ersatzarbeitskräften und die Erteilung eines Vermittlungsauftrages angegeben war, kreuzte die beschwerdeführende Partei die Erklärung an:
"Ich wünsche keine anderen Kräfte anstelle des(r) beantragten Ausländers/Ausländerin."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. Februar 1990 gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AuslBG keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Zur Begründung wurde nach Wiedergabe der §§ 3 und 4 AuslBG und (formularmäßigen) allgemeinen Erörterungen über die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und die gesamtwirtschaftlichen Interessen im wesentlichen ausgeführt, derzeit sei einer Ersatzstellung durch inländische und ausländische Kräfte, die Arbeitslosengeld bezögen und beim Arbeitsamt in Vermittlungsvormerkung stünden, möglich. An der Vermittlung dieser Personen bestehe - im Hinblick auf die für den Großteil dieser Personen aus öffentlichen Mitteln zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung - ein dringendes öffentliches Interesse; diesem Personenkreis sei primär die Eingliederung in den Arbeitsprozeß zu ermöglichen. Bereits in ihrer Berufung habe die beschwerdeführende Partei angegeben, schlechte Erfahrungen mit ihr nicht bekannten Arbeitskräften gemacht zu haben, weshalb sie die ihr bekannte E bevorzugen würde. Diese Haltung nehme die beschwerdeführende Partei auch in ihrem Schreiben an die Behörde erster Instanz ein, in dem sie mitgeteilt habe, keine andere Arbeitskraft anstelle der beantragten Ausländerin zu wünschen. Im Hinblick auf die aufgezeigten Umstände sei daher die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung unter Bedachtnahme auf § 4 Abs. 1 AuslBG nicht für vertretbar erachtet worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung begehrt wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung .
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG ist die Beschäftigungsbewilligung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.
Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist an zwei Voraussetzungen geknüpft, nämlich
1. daran, daß die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt UND
2. wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.
Fehlt auch nur eine dieser beiden Tatbestandsvoraussetzungen, ist den Arbeitsämtern die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung verwehrt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter Hinweis auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, beispielsweise das Erkenntnis vom 2. Juli 1987, Zl. 87/09/0051, vom 18. Februar 1988, Zl. 87/09/0289 und vom 25. April 1990, Zl. 89/09/0149) darf bei der Auslegung des § 4 Abs. 1 AuslBG nicht außer acht gelassen werden, daß die vom Gesetzgeber angesprochenen wichtigen öffentlichen und gesamtwirtschaftlichen Interessen erst dann zum Tragen kommen, wenn feststeht, für welche Beschäftigung konkret die Bewilligung beantragt wurde und ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes diese konkrete Beschäftigung zuläßt. Dies wird aber immer dann der Fall sein, wenn nicht feststeht, daß für die Beschäftigung wenigstens ein bestimmter Inländer oder im gegebenen Zusammenhang ein einem Inländer gleichgestellter oder begünstigt zu behandelnder Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, diese Beschäftigung zu den gestellten (gesetzlich zulässigen) Bedingungen auszuüben.
Diese Beweisführung erübrigt sich dann, wenn seitens des Arbeitgebers die Stellung jeder Ersatzkraft von vornherein und unbegründet abgelehnt wird (vgl. in diesem Sinn z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 1987, Zl. 87/09/0012, vom 25. November 1987, Zl. 87/09/0164, vom 18. Februar 1988, Zl. 87/09/0289, sowie vom 25. April 1990, Zl. 89/09/0149).
Die Behörde stützt ihren angefochtenen Bescheid im wesentlichen und hinreichend erkennbar darauf, die beschwerdeführende Partei habe eine Ersatzkraftstellung ohne ausreichende Begründung abgelehnt. Die in diesem Zusammenhang von der beschwerdeführenden Partei erhobene Verfahrensrüge, die Begründung des angefochtenen Bescheides lasse nicht erkennen, worauf sich die Nichterteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung stütze, geht daher ins Leere.
Nach der Aktenlage hat die beschwerdeführende Partei ausdrücklich erklärt, keine andere Kraft an Stelle der beantragten Ausländerin zu wünschen. Diese Erklärung ist von der beschwerdeführenden Partei auch nicht in ihrer Beschwerde bestritten worden. Sie hat nach der Lage der Akten im Verwaltungsverfahren auch niemals vorgebracht, an der Erstellung einer Ersatzkraft interessiert zu sein. Der Vorwurf der beschwerdeführenden Partei, die Verwaltungsbehörden hätten sie auch nicht darauf aufmerksam gemacht, daß sie zunächst eine als arbeitslos gemeldete Person "ausprobieren" müsse, um in der Folge eine Beschäftigungsbewilligung für eine erstmalig in Österreich beschäftigte ausländische Arbeitskraft zu erlangen, vermag der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil weder das AuslBG noch eine andere Rechtsvorschrift einen Rechtsanspruch der Parteien des Verwaltungsverfahrens gegenüber der Behörde begründen, unterwiesen zu werden, was sie vorzubringen habe, damit ihrem Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG allenfalls stattgegeben werden könne. Die Belehrungspflicht der Behörde nach § 13a AVG 1950 ist auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt und bezieht sich nicht auf die Belehrung in der Sache selbst (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1985, Zlen. 84/03/0394, 0395).
Auch dann, wenn die besonderen Anforderungen, die die beschwerdeführende Partei an die Tätigkeit "Handelsarbeiterin" in ihrer Berufung (zur Zulässigkeit der Veränderung des Anforderungsprofils im Berufungsverfahren und den Grenzen nach § 66 Abs. 4 AVG 1950 vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/09/0061) im Hinblick auf besondere Sprachkenntnisse und die Vertrauenswürdigkeit gestellt hat, objektiv berechtigt sein sollten, vermag der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall nicht zu erkennen, daß die Stellung von diesen Anforderungen entsprechenden Ersatzkräften im Beschwerdefall von vornherein als offenkundig aussichtslos angesehen werden muß.
Die belangte Behörde konnte daher im Beschwerdefall unbedenklich davon ausgehen, die Ablehnung der Ersatzkraftstellung sei von der beschwerdeführenden Partei ohne ausreichende Begründung erfolgt. Sie konnte deshalb die Erteilung der begehrten Beschäftigungsbewilligung versagen.
Damit erweist sich die Beschwerde zur Gänze als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschlierungsverordnung, BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090047.X00Im RIS seit
12.07.1990