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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der AntragstellerinSpruch
Der von M L, ..., gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 7. Juli 2006, GZ. ..., wird a b g e w i e s e n.
Begründung
Begründung:
Die Einschreiterin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 7. Juli 2006, GZ. BMF-111301/0169-II/5/2006. Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass die Antragstellerin als Pensionistin einen monatlichen Ruhegenuss in der Höhe von € 1.499,04 bezieht. Sie verfügt über ein Sparbuch und einen Bausparvertrag. Die Höhe ihrer Schulden beträgt € 3.600,00. Sie hat keine Unterhaltspflichten.
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den der Bewilligungswerber zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. zB VfGH 22.3.2002, B254/02; 2.4.2004, B397/04).
Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommens-und Vermögensverhältnissen der Einschreiterin nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B1328.2006Dokumentnummer
JFT_09938980_06B01328_00