TE Vfgh Beschluss 2006/10/20 B1328/06

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Veröffentlicht am 20.10.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin

Spruch

Der von M L, ..., gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 7. Juli 2006, GZ. ..., wird a b g e w i e s e n.

Begründung

Begründung:

Die Einschreiterin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 7. Juli 2006, GZ. BMF-111301/0169-II/5/2006. Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass die Antragstellerin als Pensionistin einen monatlichen Ruhegenuss in der Höhe von € 1.499,04 bezieht. Sie verfügt über ein Sparbuch und einen Bausparvertrag. Die Höhe ihrer Schulden beträgt € 3.600,00. Sie hat keine Unterhaltspflichten.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den der Bewilligungswerber zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. zB VfGH 22.3.2002, B254/02; 2.4.2004, B397/04).

Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommens-und Vermögensverhältnissen der Einschreiterin nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1328.2006

Dokumentnummer

JFT_09938980_06B01328_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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