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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
A gegen Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über eine Berufung in Sachen Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
Spruch
Gemäß § 42 Abs. 5 VwGG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 wird der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 9. Februar 1988, Zl. FrA-6540/87, in der Hauptsache nicht Folge gegeben und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß die Barauslagen für den Dolmetscher gemäß dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 BGBl. Nr. 136 in der Fassung BGBl. 177/1987 in Verbindung mit § 53a und § 76 AVG 1950 mit S 3.057,-- bestimmt werden.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste am 29. September 1987 aus Jugoslawien kommend illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag bei der Außenstelle der Bezirkshauptmannschaft Baden im Flüchtlingslager Traiskirchen Asylantrag.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 7. Oktober 1987, die im Beisein eines gerichtlich beeideten Dolmetschers erfolgte, machte der Beschwerdeführer im wesentlichen folgende Angaben:
Er sei am 12. Juni 1953 geboren worden und stamme aus einer Hindufamilie. Er habe vier Brüder und zwei Schwestern, eine seiner Schwestern und zwei seiner Brüder lebten in der Bundesrepublik Deutschland, ein weiterer Bruder in Wien, die Adressen seien ihm nicht bekannt. Wo sich seine Eltern und die übrigen Geschwister befänden bzw. ob sie überhaupt noch lebten, wisse er nicht.
Als Hindu gehöre er in Sri Lanka zu einer Minderheit, die "total diskrimiert" werde. Die Buddhisten, die die Mehrheit in Sri Lanka darstellten, behandelten die Hindus unmenschlich. Die Buddhisten hätten das Haus der Familie des Beschwerdeführers niedergebrannt, die Familie habe dadurch ihr einziges Vermögen verloren. Die Regierung von Sri Lanka unterstütze die Buddhisten, weshalb die Hindus in "allen Bereichen machtlos" seien. Sie könnten sich gegen die Brutalität und Grausamkeit der Regierung nicht verteidigen. Attentate der Buddhisten seien an der Tagesordnung. Familien würden auf offener Straße von Polizei, Armee und "Buddhisten-Extremisten" überfallen und niedergeschossen. Lediglich der indische Ministerpräsident (wie auch seine verstorbene Mutter) hätten geholfen. Trotz dieser Unterstützung seien die Hindus in eine kritische Situation gebracht worden. Die Hindufamilien hätten keine Freiheit in Sri Lanka, weshalb Tag für Tag immer mehr Hindus die Heimat verließen und nach Europa oder in die USA reisten, um dort um Asyl anzusuchen. Nur so sei es für die Hindus möglich, ohne Angst vor Polizei, Diskriminierung und Brutalität zu leben. Der Beschwerdeführer habe sich entschlossen, Sri Lanka für immer zu verlassen und möchte dorthin nicht mehr zurückkehren, weil das Leben dort nicht sicher sei. Er möchte entweder nach Kanada oder in die USA emigrieren.
Er habe über einen srilanesischen Reisepaß verfügt, der von der Ausstellungsbehörde (Paßamt Colombo) 1983 auf fünf weitere Jahre verlängert worden sei. Von 1986 bis August 1987 habe er sich in Singapur aufgehalten und dort insgesamt ein Jahr lang gearbeitet. Am 10. August 1987 sei er mit einem Flugzeug der sowjetischen Fluglinie "Aeroflot" von Singapur über Bombay und Moskau nach Belgrad gereist und habe sich danach bis zu seiner Einreise nach Österreich in Jugoslawien als Tourist aufgehalten. Weil anläßlich einer Vorsprache am 22. September 1987 beim österreichischen Konsulat in Ljubljana sein Ansuchen um einen österreichischen Sichtvermerk abgelehnt worden sei, sei er in der Folge, im Auto eines Bekannten versteckt, illegal nach Österreich eingereist. Der Bekannte habe ihn direkt zum Lager in Traiskirchen gebracht. Der Reisepaß des Beschwerdeführers sei vorher am 27. September 1987 am Bahnhof in Zagreb von unbekannten Tätern gestohlen worden.
Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich gemäß §§ 1, 2 und 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 27. November 1974, BGBl. Nr. 796, fest, daß die Voraussetzungen des Art. 1 Abschn. A der Konvention über die Rechtstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls vom 31. Jänner 1967, BGBl. Nr. 78/1974, aus denen sich gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 126/1968 in der Fassung BGBl. Nr. 796/1974 die Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet ableitet, beim Beschwerdeführer nicht zutreffen. Weiters wurde ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer an Barauslagen für den Dolmetscher (§§ 53a und 76 AVG 1950) S 3.060,-- zu bezahlen habe.
Zur Begründung führte die erstinstanzliche Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen der Konvention über die Rechtstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung BGBl. Nr. 78/1974 aus, daß die dort genannten Voraussetzungen beim Beschwerdeführer nicht vorlägen; es hätten sich insbesondere aus der niederschriftlichen Vernehmung des Beschwerdeführers keine einwandfreien Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die von ihm aufgestellten Behauptungen tatsächlich zuträfen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an die belangte Behörde, die dort am 16. September 1988 einlangte. In der Berufung wird im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Der erstinstanzliche Bescheid leide an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil die Behörde erster Instanz ein Formblatt verwendet habe, das in seiner Begründung im wesentlichen nur den Gesetzeswortlaut wiedergebe. Es sei in keiner Weise auf die konkreten Umstände des Falles des Beschwerdeführers eingegangen worden, weshalb die erstinstanzliche Behörde die ihr nach § 58 Abs. 2 AVG 1950 auferlegte Begründungspflicht verletzt habe.
Ein Begründungsmangel liege auch hinsichtlich des dem Beschwerdeführer auferlegten Barauslagenersatzes vor. Warum die belangte Behörde keinen Amtsdolmetsch beigezogen habe, sei im Bescheid nicht dargelegt und überdies sei nicht erkennbar, woraus ein Gebührenanspruch in der Höhe von S 3.060,-- resultiere. Nach dem Gebührenanspruchsgesetzes stünden dem Dolmetsch insgesamt nur S 331,-- zu.
Inhaltliche Rechtswirdigkeit des angefochtenen Bescheides liege deshalb vor, weil der Beschwerdeführer als Angehöriger einer Minderheit in Sri Lanka im erstinstanzlichen Verfahren hinlänglich dargetan habe, in concreto Opfer der Verfolgung durch die von den Buddhisten dominierten Behörden geworden zu sein. Seine gesamte Familie habe bereits aus Sri Lanka flüchten müssen.
Da die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers nicht entschied, erhob dieser am 12. Mai 1989 Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr - nach Wiederaufnahme des zunächst mit hg. Beschluß vom 13. Dezember 1989 eingestellten Verfahrens (vgl. dazu den hg. Beschluß vom heutigen Tag Zl. WA 90/01/0100) - über die Säumnisbeschwerde gemäß § 42 Abs. 5 VwGG in der Sache selbst zu entscheiden und darüber erwogen:
Gemäß § 1 Asylgesetz ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß die Voraussetzungen des Art. 1 Abschn. A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 55/1955 unter Bedachtnahme auf das Protokoll BGBl. Nr. 78/1974 erfüllt, und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschn. C oder F dieser Konvention vorliegt. Daß in bezug auf die Person des Beschwerdeführers die Voraussetzungen des Art. 1 Abschn. A Z. 1 der Flüchtlingskonvention erfüllt seien, hat weder der Beschwerdeführer behauptet noch sind im Zuge des Verfahrens Tatsachen hervorgekommen, die in eine solche Richtung wiesen. Auch Ausschließungsgründe nach Art. 1 Abschn. C oder F der Flüchtlingskonvention liegen nicht vor, weshalb nur zu prüfen bleibt, ob sich die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aus Art. 1 Abschn. A Z. 2 der Flüchtlingskonvention ableiten läßt.
Damit eine Person als Flüchtling im Sinne der genannten Bestimmung angesehen werden kann, ist unter anderem Voraussetzung, daß sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Auszugehen ist davon, daß der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben, welche nach ständiger Judikatur zentrale Erkenntnisquelle im Asylverfahren sind (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1988, Zl. 86/01/0155 u.v.a.) und die der Verwaltungsgerichtshof insoweit seiner Entscheidung zu Grunde legt (weshalb auch eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren entbehrlich war), seine Heimat Sri Lanka schon im Jahre 1986 legal verlassen hat; daß er in der Folge ein Jahr lang in Singapur arbeitete und sich danach mehr als einen Monat lang als Tourist (von Singapur über Bombay und Moskau reisend) in Jugoslawien aufhielt. Daraus folgt aber, daß die Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka im Jahre 1986 ganz offenkundig nicht unter dem Druck einer Verfolgung aus einem der in der Genfer Konvention genannten Gründe erfolgte, sondern aus ökonomischen oder sonstigen für eine Anerkennung als Konventionsflüchtling nicht relevanten Gründen, weil von einer Person, die tatsächlich gezwungen wird, aus Konventionsgründen ihre Heimat zu verlassen, jedenfalls erwartet werden kann, daß sie dort, wo sie in der Folge sicheren Aufenthalt findet (und das war für den Beschwerdeführer zunächst Singapur dann aber Jugoslawien) entsprechenden Schutz sucht. Der Umstand, daß sich der Beschwerdeführer, von seiner Ausreise aus Sri Lanka an gerechnet, gut eineinhalb Jahre lang Zeit ließ, bis er in Österreich um Asylgewährung ansuchte, zeigt (nicht zuletzt in Ermangelung eines diese Zeit betreffenden entsprechenden Vorbringens des Beschwerdeführers) insbesondere vor dem Hintergrund des vom Beschwerdeführer in Singapur und Jugoslawien gesetzten Verhaltens (Aufnahme von Arbeit sowie Reisen als Tourist) mit ausreichender Deutlichkeit, daß es dem Beschwerdeführer beim seinerzeitigen Verlassen seiner Heimat nicht darum ging, vor einer Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention zu flüchten.
Der zwar formularmäßig knapp, in der Sache selbst aber ausreichend begründete erstinstanzliche Bescheid (vgl. dazu z. B. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1989, Zlen. 89/01/0222, 0223) leidet daher in der Hauptsache nicht an den vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeiten, weshalb er zu bestätigen war.
Zur Frage der Dolmetschergebühr ist folgendes zu sagen:
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist, wenn ein Asylwerber der deutschen Sprache nicht kundig ist, seiner Vernehmung eine der fremden Sprache mächtige Person als Dolmetscher zuzuziehen.
§ 53a AVG 1950 bestimmt:
(1) Nichtamtliche Sachverständige und nichtamtliche Dolmetscher haben Anspruch auf Gebühren unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Sachverständige (Dolmetscher) im gerichtlichen Verfahren. Umfang und Höhe dieser Gebühren sind von der Behörde, die den Sachverständigen oder Dolmetscher in Anspruch genommen oder die Beweisaufnahme veranlaßt hat, festzusetzen. Die Auszahlung der Gebühren ist kostenfrei.
(2) Der Anspruch nach Abs. 1 ist binnen zwei Wochen nach Abschluß der Tätigkeit vom Sachverständigen oder Dolmetscher mündlich oder schriftlich bei der Behörde geltend zu machen, die sie tatsächlich in Anspruch genommen hat.
(3) Gegen die Festsetzung der Gebühren (Abs. 1) ist die Berufung an die vorgesetzte Behörde zulässig; eine weitere Berufung ist nicht zulässig.
§ 76 Abs. 1 AVG 1950 normiert:
Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese von Amts wegen zu tragen sind, im allgemeinen die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die dem Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.
Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, daß der niederschriftlichen Befragung des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 1987 in Traiskirchen, die sechs halbe Stunden dauerte, der Übersetzer und Gerichtsdolmetscher M beigezogen wurde, weil ein geeigneter Amtsdolmetscher für die Muttersprache des Beschwerdeführers nicht zur Verfügung stand. Der genannte, aus Wien angereiste Dolmetscher sprach am 7. Oktober 1987 unter Hinweis auf das Gebührenanspruchsgesetz 1975 folgende Gebühren an:
Entschädigung für Zeitversäumnis:
4 Stunden a S 253,-- S 1.012,--
Mühewaltung:
für die erste halbe Stunde S 220,--
für weitere sechs halbe Stunden a S 111,-- S 666,--
Übersetzung von Niederschrift
6 Seiten a S 136,-- S 816,--
Reisekosten:
Wien - Traiskirchen - Wien S 86,--
Straßenbahnfahrt in Wien hin und zurück S 38,--
Verpflegungskosten:
Frühstück S 35,--
Mittagsessen S 55,--
Zwischensumme: S 2.928,--
10 % Mehrwertsteuer S 292,80
S 3.220,80
Aufgerundet: S 3.221,--
Demgegenüber gebühren dem Dolmetscher auf Grund der Aktenlage folgende Beträge:
a) Zeitversäumnis: 4 Stunden a S 253,--,
gemäß §§ 53 Abs. 1, 32 Abs. 1 und 33 Abs. 1
Gebührenanspruchsgesetz 1975 BGBl. 136/1975
idF BGBl. 177/1987 (im folgenden: GebAG),
und zwar mit Rücksicht darauf, daß dem aus
Wien stammenden Dolmetsch für eine
Vernehmung in Traiskirchen jedenfalls
vier Stunden zugebilligt werden müssen,
zusammen S 1.012,--
b) Mühewaltung: für die Tätigkeit während der
sechs halbe Stunden dauernden Vernehmung des
Beschwerdeführers gemäß § 54 Abs. 1 Z. 3 GebAG
für die erste halbe Stunde S 220,-- und für
fünf weitere halbe Stunden je S 111,--,
zusammen S 775,--
sowie für die Rückübersetzung der sechs
Seiten umfassenden Niederschrift in die
Muttersprache des Beschwerdeführers gemäß
§ 54 Abs. 1 Z. 4 GebAG a S 136,-- S 816,--
c) Reisekosten: gemäß § 27 GebAG iVm
§§ 6 und 7 leg. cit. für die Fahrt mit der
Badnerbahn von Wien nach Traiskirchen und
zurück S 86,--
d) Verpflegungskosten: gemäß § 14 GebAG
für ein Frühstück und ein Mittagessen S 35,--
bzw. S 55,-- (wobei der zweitgenannte Betrag
unter der gesetzlich vorgesehenen Höhe von
S 76,-- liegt) S 90,--
zusammen S 2.779,--
e) 10 % USt gemäß § 31 Z. 6 GebAG iVm
§ 10 Abs. 2 Z. 7 lit. b UStG 1972 in der
auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung
gemäß BGBl. 587/1983 S 277,90
S 3.056,90
f) gemäß § 20 Abs. 3 GebAG aufgerundet auf S 3.057,--
Die von der Verwaltungsbehörde erster Instanz vorgenommene Gebührenfestsetzung war daher auf den Betrag von S 3.057,-- abzuändern. Darüberhinaus konnte der Berufung des Beschwerdeführers punkto der Dolmetschergebühren jedoch kein Erfolg beschieden sein, weil sich aus der Aktenlage ergibt, daß einerseits die Beiziehung eines Dolmetschers erforderlich war und andererseits der Dolmetscher für seine Leistungen Gebühren in der jetzt festgesetzten Höhe zu Recht angesprochen hat. Der Beschwerdeführer sei allerdings darauf verwiesen, daß laut dem in den Verwaltungsakten erliegenden Aktenvermerk vom 31. August 1988 die Barauslagen für den Dolmetscher unter Bedachtnahme auf § 79 AVG 1950 voraussichtlich gar nicht eingehoben werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom
l7. April 1989, BGBl. Nr. 206.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990010184.X00Im RIS seit
19.09.1990