Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/02/0195Betreff
N gegen die Bescheide 1.) der Oberösterreichischen Landesregierung vom 3. Oktober 1990, Zl. VerkR-13.867/2-1990-II/Sch, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (hg. Zl. 90/02/0194), und 2.) des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. Oktober 1990, Zl. VerkR-13.867/2-1990-II/Sch, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (hg. Zl. 90/02/0195)
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den in einer gemeinsamen Ausfertigung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheiden vom 3. Oktober 1990 wurde der Beschwerdeführer einerseits der Übertretungen nach § 99 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 20 Abs. 2 StVO 1960 (zu 1.), § 11 Abs. 2 StVO 1960 (zu 3.) und § 14 Abs. 1 StVO 1960 (zu 4.) und andererseits nach § 102 Abs. 4 KFG 1967 (zu 2.) schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil er am 2. April 1990 um
15.26 Uhr den dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in Linz, Landwiedstraße aus Richtung Salzburgerstraße stadteinwärts gelenkt habe, dabei 1.) mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen § 20 Abs. 2 StVO 1960 verstoßen habe, da er im Ortsgebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um ca. 50 km/h überschritten habe, da er ca. 100 km/h gefahren sei, sich mit dieser überhöhten Geschwindigkeit dem Schutzweg nächst dem Haus Hörzingerstraße n (zu ergänzen: genähert habe), auf welchem sich zwei Personen befunden hätten, die aus seiner Sicht den Schutzweg von rechts nach links hätten überqueren wollen und sich bereits ca. 1 m auf diesem befunden hätten, auf den Gehsteig hätten zurückspringen müssen, da er keine Anstalten gemacht habe, vor dem Schutzweg anzuhalten, 2.) er vor dem Haus Hörzingerstraße nm derart jäh abgebremst habe, daß eine beidseitige Bremsspur von 45 m entstanden sei und dadurch ungebührlicher Lärm verursacht worden sei, da die Reifen laut gequietscht hätten, 3.) er anschließend beim Haus Hörzingerstraße nm die Fahrtrichtung nach links geändert habe, ohne diese bevorstehende Fahrtrichtungsänderung so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer hierauf hätten einstellen können, da er diese nicht angezeigt habe, und 4.) er an dieser Stelle unter Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer umgekehrt habe, da zwei stadtauswärtsfahrende Pkw-Lenker hätten abbremsen müssen.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
1.) Einleitend ist dem Beschwerdeführer auf ein entsprechendes Beschwerdevorbringen zu erwidern, daß sich aus der gemeinsamen Ausfertigung beider angefochtener Bescheide eindeutig ergibt, "welche der belangten Behörden über welchen Sachverhalt entschieden hat bzw. ob überhaupt die jeweils zuständige Behörde im Rahmen ihres Kompetenzbereiches entschieden hat". Der Spruch wurde nämlich entsprechend gegliedert, wobei es ausdrücklich heißt, daß die Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich der im einzelnen genannten Übertretungen nach der StVO 1960 von der Oberösterreichischen Landesregierung (Teil A) und hinsichtlich der Übertretung nach dem KFG 1967 vom Landeshauptmann von Oberösterreich (Teil B) abgewiesen wird.
2.) Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen eine Bestrafung wegen der Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960, wobei die belangte Behörde von den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren (in Übereinstimmung mit der Zeugenaussage seiner Beifahrerin), er habe eine Geschwindigkeit von 90 bis 100 km/h eingehalten, ausgegangen ist. Er bekämpft aber die Unterstellung seines Verhaltens unter die Bestimmung des § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960, indem er bestreitet, im Sinne dieser Bestimmung Fußgänger, die einen Schutzweg vorschriftsmäßig benützt haben, gefährdet oder behindert und dadurch als Lenker eines Fahrzeuges im Hinblick auf die bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen § 20 Abs. 2 StVO 1960 verstoßen zu haben. Die belangte Behörde hat diesbezüglich den übereinstimmenden Angaben des Meldungslegers und eines weiteren (ebenfalls als Zeugen vernommenen) Polizeibeamten, die im Zuge einer Verkehrskontrolle auf das herannahende und vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug (durch das Aufheulen des Motors) aufmerksam wurden und in der Folge die von ihnen bekundeten Wahrnehmungen machen konnten, Glauben geschenkt. Dabei handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung, die der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur in der Richtung unterliegt, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind (vgl. insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Der Beschwerdeführer hat nichts geeignetes vorgebracht, das zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides in diesem Punkt führen könnte, und auch der Verwaltungsgerichtshof vermag einen derartigen wesentlichen Verfahrensmangel nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang lediglich, daß seinem Antrag auf Vornahme eines Ortsaugenscheines nicht entsprochen worden sei, obwohl sich daraus ergeben hätte, "daß beide Beamte deren angebliche Wahrnehmungen betreffend die Behinderung bzw. Gefährdung von Fußgängern auf Höhe des Hauses Hörzingstraße n auf Grund der Entfernung und der örtlichen Gegebenheiten gar nicht haben machen können". Die belangte Behörde durfte sich aber diesbezüglich mit den Angaben der beiden Polizeibeamten schon deshalb begnügen, weil der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren die Richtigkeit der ihm zur Kenntnis gebrachten Handskizze des Meldungslegers nicht bestritten hat und daraus ein gerader Straßenverlauf zwischen dem Schutzweg und dem Standort der Polizeibeamten zu ersehen ist, der ihnen trotz der größeren Entfernung eine hinreichende Sicht auf den Bereich des Schutzweges ermöglichte.
3.) Was die Übertretungen nach § 11 Abs. 2 StVO 1960 und nach § 14 Abs. 1 leg. cit. anlangt, so stehen sie im Zusammenhang damit, daß der Beschwerdeführer (angesichts der beiden Polizeibeamten) seine ursprüngliche Fahrtrichtung nicht beibehalten, sondern sich auf diese Weise einer Anhaltung durch sie entzogen hat. Der Beschwerdeführer macht geltend, daß die belangte Behörde "hiebei an ein und denselben Sachverhalt bzw. einen einheitlichen Tatvorgang zwei Verwaltungsübertretungen geknüpft und ohne Bedachtnahme auf die Einheitlichkeit des Tatvorganges in beiden Fällen eine bei weitem überhöhte Strafe verhängt hat". Richtig ist zwar, daß mit dem Umkehren zwangsläufig eine Änderung der Fahrtrichtung verbunden ist. Das ändert aber nichts daran, daß unabhängig voneinander jede Fahrtrichtungsänderung unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 StVO 1960 anzuzeigen und, wenn sie in einem Umkehren besteht, im Falle der Behinderung oder Gefährdung anderer Straßenbenützer gemäß § 14 Abs. 1 leg. cit. zu unterlassen ist. Einerseits kann eine entsprechende Anzeige der Fahrtrichtungsänderung erfolgen und dennoch beim Umkehren eine Behinderung oder Gefährdung anderer Straßenbenützer gegeben sein; andererseits kann eine derartige Anzeige unterbleiben, ohne daß es schon deshalb zu einer solchen (konkreten) Gefährdung oder Behinderung im Zuge des Umkehrens kommen muß. Der Beschwerdeführer hat daher durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen, weshalb gemäß § 22 Abs. 1 VStG 1950 die Strafen nebeneinander zu verhängen waren. Daß die belangte Behörde bei der Strafbemessung (zufolge Verhängung von Geldstrafen in der Höhe von S 500,-- bzw. S 1.000,--) das ihr zustehende Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hätte, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan und vermag auch der Verwaltungsgerichtshof nicht zu finden.
4.) Hinsichtlich der Übertretung nach § 102 Abs. 4 KFG 1967 führt der Beschwerdeführer ins Treffen, daß "verursachter Lärm nicht per se 'ungebührlich'" und daher strafbar sei, vielmehr "weiters Voraussetzung wäre, daß der verursachte ungebührliche Lärm bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges vermeidbar wäre", "das aufgetretene Bremsgeräusch geradezu typische technische Folge eines spurenabzeichnenden Bremsmanövers, daher unvermeidbar" sei, "eine wesentliche Tatbestandsfrage" sei, "ob eine Blockierbremsung auch sachgemäß erfolgte oder nicht", und er bereits in der Berufung dargelegt habe, "daß meine Bremsung sachgemäß erfolgte", worüber sich die belangte Behörde "jedoch hinweggesetzt" und "keine weiteren Tatbestandsfeststellungen getroffen" habe. Der Beschwerdeführer ist zunächst auf den Wortlaut des § 102 Abs. 4 KFG 1967 hinzuweisen, wonach der Lenker mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug nicht ungebührlichen Lärm, ferner nicht mehr Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen darf, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist. Es ist daher in diesem Zusammenhang alleine entscheidend, ob durch das Verhalten des Beschwerdeführers "ungebührlicher Lärm" hervorgerufen wurde. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. November 1988, Zl. 88/02/0123, ausgesprochen, daß Verkehrslärm an sich selbstredend nicht ungebührlich sei, von einem ungebührlichen Lärm jedenfalls dann nicht gesprochen werden könne, wenn ein Kraftfahrzeug in einer Weise betrieben wird, die dem Standard üblicher Verhaltensweisen im Straßenverkehr entspricht, und die Beurteilung, ob von diesem Standard abgewichen wird und diese Abweichung die Ursache dafür ist, daß erheblich lautere als gewöhnliche Betriebsgeräusche erzeugt werden, einem in der Überwachung des Straßenverkehrs geschulten Sicherheitsorgan zugetraut werden könne. Der Beschwerdeführer selbst hat sich nie damit verantwortet, daß sein starkes Bremsmanöver, das zu einem lauten Quietschen der Reifen geführt hat, verkehrsbedingt gewesen sei. Dafür besteht auch nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sondern erfolgte vielmehr nach den insofern vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten eine "Vollbremsung" unmittelbar vor dem darauffolgenden Umkehrmanöver des Beschwerdeführers, welches - wie bereits gesagt - nur den Zwecke hatte, einer Anhaltung zu entgehen. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, daß das Kraftfahrzeug in einer Weise betrieben wurde, die dem Standard üblicher Verhaltensweisen im Straßenverkehr entspricht.
Da sich somit die Beschwerde zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Aussprüche über den Aufwandersatz gründen sich jeweils auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenLärmerregungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990020194.X00Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
31.05.2012