TE Vwgh Erkenntnis 1991/2/26 90/07/0133

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Veröffentlicht am 26.02.1991
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten;
L68502 Forst Wald Kärnten;
80/06 Bodenreform;

Norm

FlVfGG §20 Abs3;
FlVfGG §20;
FlVfLG Krnt 1979 §52 Abs3;
FlVfLG Krnt 1979 §66;
FlVfLG Krnt 1979 §82;
ForstG Krnt 1979 §1 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des 1.) A, des 2.) BE, des 3.) CE, des 4.) FD, der 5.) G, der 6.) H, des

7.) K, des 8.) L, des 9.) MD, des 10.) N, der 11.) JD, der 12.)

O und des 13.) P gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 18. Juli 1990, Zl. Agrar 11-419/8/90, betreffend Sonderteilung (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft "XT", vertreten durch den Obmann), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Sämtliche dreizehn Beschwerdeführer haben dem Land Kärnten zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Gemäß den unbestrittenen, auf eingeholte Fachgutachten gestützten Feststellungen im angefochtenen Bescheid besteht der Grundbesitz der mitbeteiligten Agrargemeinschaft (in der Folge kurz: AG), EZ. n1 der KG Y, aus den Grundstücken a1, a2, a3 und a4 mit insgesamt 24,53 ha. Es handelt sich in der Natur überwiegend um Wald, welcher in 1400 bis 1600 m Seehöhe gelegen ist und im Süden von der jugoslawischen Staatsgrenze, im Osten von der Katastergrenze zur KG R und im Norden und Westen von der Besitzgrenze zum Forstgut S begrenzt wird. Bei den Grundflächen handelt es sich um mäßig steil bis steil nach Norden bzw. Westen abfallende Oberhänge, die im Kataster der Kulturgattung Alpe zugeordnet sind. Da diese Flächen seit einigen Jahrzehnten nicht mehr mit Weidevieh bestoßen werden, hat sich ein forstlicher Bewuchs aus Fichte und Lärche eingestellt, sodaß heute der größte Teil der Flächen, mit Ausnahme einer Freifläche im Bereich der Almhütte im mittleren südlichen Teil, Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 darstellt. Die Bestände sind großteils ungleicRig, im Mittel ca. 40 Jahre alt. Die Überschirmung schwankt zwischen 0,5 und 0,8. Im südlichen und westlichen Teil ist stellenweise eine stärkere Alpenrose- und Heidelbeerflora vorhanden. Die Leistungsfähigkeit der als Wirtschaftswald anzusprechenden Bestände läßt mittlere Absolutbonitäten erwarten. Die Waldflächen sind von Nordosten her über einen Wirtschaftsweg bis zur Almhütte teilweise erschlossen, der zum Teil extreme Steigungen und minimale Kurvenradien aufweist. Diese Erschließung ist für die erforderlichen forstlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen jedenfalls ungeeignet und entspricht auch nicht den Anforderungen, wie sie an Forststraßen gestellt werden. Der westliche Teil der Parzelle a2 sowie die Parzelle a1 sind praktisch unerschlossen, sie werden teilweise durch eine Forststraße im Besitze des Forstgutes S unterfahren. Eine Erschließung dieser Waldfläche über eine Weiterführung der Forststraße wäre sinnvoll und möglich. Derzeit sind aus dem Waldbestand der AG nur geringe Endnutzungen möglich, es ist damit bei einer Umtriebszeit von ca. 100 Jahren frühestens in ca. 50 Jahren zu rechnen.

Laut Generalakt zur Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes der AG stehen dieser Weideservitute im sogenannten AC-Wald und im U-Wald für die auf die X-Alpe aufgetriebenen Rinder und Schafe zu, ebenso das Schwendrecht in dem an diese Alpe angrenzenden Alpweidestreifen des Servitutsgebietes U-Wald. Eine Beweidung und Schwendung durch die AG ist dort in den letzten Jahren nicht mehr erfolgt.

Die Beschwerdeführer sind Mitglieder der AG und verfügen - in verschieden hohem Ausmaß - über zusammen 54 der insgesamt 111 in der AG vereinigten Anteilsrechte. Die Beschwerdeführer sowie das weitere Mitglied W, der über ein Anteilsrecht verfügt, stellten - vertreten durch den Obmann der AG - am 27. Mai 1988 bei der Agrarbehörde NN (AB) den Antrag auf Einleitung eines Sonderteilungsverfahrens, als dessen Ergebnis die Antragsteller aus der AG ausscheiden und die verbleibenden Mitglieder die AG weiterführen sollten.

Der Großteil der verbliebenen Mitglieder der AG sprach sich in einer Eingabe an die AB vom 13. Juni 1988 gegen die Einleitung des Sonderteilungsverfahrens aus.

Die AB führte über den Antrag ein Ermittlungsverfahren durch, in welchem unter anderem ein Gutachten eingeholt und dem Parteiengehör unterzogen sowie eine mündliche Verhandlung abgehalten wurde. Mit Bescheid vom 18. April 1989 entschied die AB - soweit dies für den vorliegenden Beschwerdefall von Bedeutung ist - mit Spruchpunkt 2 dahin, daß der Antrag der Beschwerdeführer sowie des W gemäß den Bestimmungen des § 82 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 64/1979 (in der Folge kurz: FLG), in Verbindung mit § 52 Abs. 3 FLG als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend gab die AB den wesentlichen Verlauf des von ihr abgeführten Verfahrens wieder, in welchem eine gütliche Einigung der Beteiligten nicht habe herbeigeführt werden können. Zur Frage des Vorliegens der im § 52 Abs. 3 FLG umschriebenen wirtschaftlichen Voraussetzungen einer Sonderteilung sei das bereits erwähnte Gutachten eingeholt worden. Der Gutachter habe das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht angenommen, und zwar schon deshalb nicht, weil einem Anteil nur eine Waldfläche von 0,22 ha entsprechen würde. Eine Teilung in entsprechend kleine Teilfächen würde jedoch den Bestimmungen des Kärntner Landesforstgesetzes nicht entsprechen. Der Sachverständige habe ferner auf die ungünstige Anteilsstruktur in der verbleibenden AG und auf die Probleme bei der Beweidung des Servitutsgebietes hingewiesen und damit deutlich gemacht, daß die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die beantragte Sonderteilung nicht gegeben seien. Der Hinweis der Beschwerdeführer, daß die Durchführung der Sonderteilung im forstlichen Interesse liege und eine Beweidung der Flächen der AG ohnedies seit Jahren nicht mehr durchgeführt worden sei, könne nach Auffassung der AB in keiner Weise als Entsprechung des § 52 Abs. 3 FLG aufgefaßt werden.

Im Verfahren über die gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführern und W erhobene Berufung führte die belangte Behörde durch ihr agrartechnisches Mitglied am 7. September 1989 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durch, ferner holte sie ein forsttechnisches Gutachten sowie eine gutächtliche Stellungnahme ihres agrartechnischen Mitgliedes ein und gewährte dazu den Beteiligten das Parteiengehör.

Nach Abhaltung zweier weiterer mündlicher Verhandlungen wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. Juli 1990 die Berufung als unbegründet ab. Begründend gab die belangte Behörde einen ausführlichen Überblick über das ihrer Entscheidung vorangegangene Verfahren. Ausgehend von den vorliegenden Verfahrensergebnissen, insbesondere den eingeholten Gutachten, sowie unter Berücksichtigung des Parteienvorbringens und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 82 ff, 66, 52 Abs. 3 FLG) habe sich die belangte Behörde aus den nachstehenden Überlegungen veranlaßt gesehen, den erstinstanzlichen Bescheid zu bestätigen:

Die Rechtsansicht der Berufungswerber, die Durchführung des Sonderteilungsverfahrens sei gestützt auf die Überlegung erforderlich, daß bereits Kaufverträge mit den Eigentümern des Forstgutes S vorlägen und die entsprechenden Abfertigungsansprüche das Ausscheidungsbegehren rechtfertigten, sei unzutreffend. Zwar würden im Gesetz die Ziele einer Einzel- oder Sonderteilung nicht definiert bzw. die Interessen des ausscheidenden Mitgliedes an der Durchführung eines Teilungsverfahrens nicht dargelegt, doch enthalte § 52 Abs. 3 FLG jene Voraussetzungen, unter denen ein solches Verfahren im Hinblick auf die Interessen der verbleibenden Gemeinschaft durchgeführt werden müsse. Die belangte Behörde komme insbesondere insoweit zu demselben Ergebnis wie die AB, als bei einer Realisierung des gegenständlich beantragten Sonderteilungsverfahrens neun Teilflächen entstünden, bei denen das in § 1 des Kärntner Landesforstgesetzes geforderte Mindestmaß nicht erreicht würde. Dem Argument der Berufungswerber, wonach nie die Absicht bestanden habe, die Abfindungsflächen den Anteilen entsprechend in Einzelgrundstücke aufzuteilen, weil die Abfindungsflächen entweder bereits im Zuge des Sonderteilungsverfahrens oder danach ins Eigentum des Forstgutes S übertragen werden sollten, komme keine Berechtigung zu, weil die entsprechenden Veräußerungsverträge erst mit dem Zeitpunkt der agrarbehördlichen Genehmigung Wirksamkeit erlangen würden, eine solche Genehmigung aber von der AB nie erteilt worden sei. Insgesamt widerspreche daher das Ergebnis des beantragten Sonderteilungsverfahrens der in § 1 Abs. 2 des Kärntner Landesforstgesetzes aufgestellten Grundsätzen. Diesem an sich schon für die Abweisung des gestellten Antrages ausreichenden Grund geselle sich noch als weiterer Ablehnungsgrund hinzu, daß die angestrebte Teilung eine ungünstige Anteilsstruktur in der verbleibenden AG zur Folge hätte. Es würde nämlich dann ein Mitglied der verbleibenden AG über 44,64 Prozent der (restlichen) Anteile verfügen, somit über eine Summe von Anteilen, welche im Widerspruch zu § 49 Abs. 5 lit. a FLG stünde. Nach dieser Bestimmung sei die Absonderung von Anteilsrechten an Agrargemeinschaften dann zu versagen, wenn dadurch eine Anhäufung von Anteilsrechten eintreten würde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die ursprünglich vierzehn Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Einleitung des von ihnen beantragten Sonderteilungsverfahrens verletzt.

Das Verfahren über die Beschwerde des Beschwerdeführers W wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tage wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Vorschriften über die Sonderteilung finden sich in den §§ 82 ff FLG. Soll die Einzelteilung lediglich durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern erfolgen, so ist gemäß § 82 Abs. 1 FLG bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 66 nach Feststellung der Parteien, des Teilungsgebietes und erforderlichenfalls der Anteilsrechte zunächst der Abschluß eines Vergleiches über die auf die einzelnen ausscheidenden Mitglieder und auf die verbleibende Gemeinschaft entfallenden Teilflächen und über die anderen zwischen den Beteiligten zu regelnden Fragen zu versuchen. Kommt ein solcher Vergleich zustande und besteht gegen diesen, vom allgemeinen volkswirtschaftlichen oder besonderen land- oder forstwirtschaftlichen Standpunkt aus gesehen, kein Bedenken, so ist der Vergleich zu genehmigen und zu beurkunden. Kommt - wie im Beschwerdefall - ein genehmigungsfähiger Vergleich nicht zustande, so ist gemäß § 82 Abs. 2 FLG das Verfahren nach den Bestimmungen über das Einzelteilungsverfahren sinngemäß durchzuführen.

Die Einzelteilung erfolgt gemäß § 65 Abs. 1 FLG auf Antrag oder von Amts wegen. Liegen die wirtschaftlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für eine Einzelteilung nicht vor, so hat die Agrarbezirksbehörde gemäß dem ersten Satz des § 67 Abs. 1 FLG den Antrag mit Bescheid abzuweisen; anderenfalls hätte sie gemäß § 67 Abs. 2 FLG das Verfahren mit Bescheid einzuleiten.

Wann eine Teilung zulässig ist, regelt allgemein der § 52 Abs. 3 FLG. Eine Teilung ist demnach nur zulässig, wenn durch sie die pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung der einzelnen Teile nicht gefährdet wird und wenn die Aufhebung der Gemeinschaft im allgemeinen der Volkswirtschaft oder im besonderen der Landeskultur nicht abträglich ist.

Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen hat die belangte Behörde im Beschwerdefall aus zwei Gründen als nicht gegeben angenommen, und zwar einerseits deshalb, weil die durch die Trennung entstehenden Teilstücke in mehreren Fällen nicht einmal das für eine Waldteilung nach dem Kärntner Landesforstgesetz erforderliche Mindestmaß aufweisen würden, und andererseits wegen der als Folge der Teilung eintretenden ungünstigen Anhäufung im Rahmen der verbleibenden Anteilsrechte. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, daß jedenfalls der erste dieser Gründe, wie dies die belangte Behörde angenommen hat, der Einleitung eines Sonderteilungsverfahrens entgegensteht.

Gemäß § 1 Abs. 1 des Kärntner Landes-Forstgestzes 1979, LGBl. Nr. 77/1979, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung gemäß LGBl. Nr. 8/1989, ist die Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, verboten, wenn durch die Teilung Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und für eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestmaß unterschreitet (§ 15 Abs. 1 Forstgesetz 1975). Das Mindestausmaß einer zusammenhängenden Waldfläche auf den durch die Teilung entstehenden Grundflächen muß gemäß § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes - bei einer Mindestbreite von 40 m - 1 ha betragen.

In § 2 des Kärntner Landes-Forstgesetzes 1979 sind für besonders begründete Fälle Ausnahmen vom Verbot des § 1 vorgesehen, welche die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Grundstückseigentümers zu bewilligen hat. Eine solche Bewilligung wurde nach der Aktenlage im Beschwerdefall bisher nicht erteilt.

In der Beschwerde wird nicht in Abrede gestellt, daß die beabsichtigte Sonderteilung mit Rücksicht darauf, daß einem Anteil an der AG nur 0,22 ha Waldfläche entspricht, und daß mit zwei Ausnahmen die Beschwerdeführer nur über einen bis vier Anteile verfügen, zur Entstehung von das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Teilflächen führen würde. Die Beschwerdeführer versuchen diesem Einwand gegen die Einleitung des Sonderteilungsverfahrens damit zu begegnen, daß sie auf bereits geschlossene Verträge hinweisen, mit welchen diese Teilflächen dem Forstgut S zugeschlagen und somit zu einer größeren Waldfläche vereinigt würden. Nun bezweifelt auch die belangte Behörde nicht, daß eine gemeinsame Bewirtschaftung der Trennflächen durch das angrenzende Forstgut S eine pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung der einzelnen Teile nicht gefährden würde. Sie hält dieser Argumentation der Beschwerdeführer jedoch mit Recht entgegen, daß im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über die Einleitung eines Sonderteilungsverfahrens auf diese Verträge deshalb nicht Bedacht genommen werden konnte, weil deren Wirksamkeit ihrerseits eine agrarbehördliche Genehmigung der Teilung voraussetzt, und weil sie überdies der nach § 2 des Kärntner Landes-Forstgesetzes 1979 vorgesehenen behördlichen Bewilligung bedürfen. Daß diese zu erteilen wäre, kann nicht - wie dies in der Beschwerde geschieht - einfach nur unterstellt werden. Durfte aber die belangte Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheide die angeblich zwischen den Beschwerdeführern und dem Forstgut S abgeschlossenen Kaufverträge nicht berücksichtigen, dann durfte sie mit Recht davon ausgehen, daß die Voraussetzungen für eine Sonderteilung im Sinne des § 52 Abs. 3 FLG nicht vorlagen. Allfällige wirtschaftliche Nachteile, welche sich einzelne Beschwerdeführer möglicherweise dadurch selbst zugefügt haben, daß sie längst Kaufpreise für ihre Anteile entgegengenommen und diese womöglich auch bereits verbraucht haben, können für eine Zulässigkeit der beantragten Sonderteilung nicht ins Treffen geführt werden.

Bei diesen dargestellten rechtlichen und sachlichen Umständen braucht hier auf das weiter von der belangten Behörde herangezogene Argument, daß als Folge der Sonderteilung Anteile im Ausmaß von 44,64 Prozent bei einem einzelnen Mitglied verbleiben würden und damit eine dem wirtschaftlichen Zweck der Gemeinschaft abträgliche Anhäufung der Anteilsrechte verbunden wäre, nicht mehr eingegangen zu werden.

Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht finden, daß mit dem angefochtenen Erkenntnis in Rechte der Beschwerdeführer eingegriffen wird. Die Beschwerde war demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990070133.X00

Im RIS seit

26.02.1991

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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