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L66203 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Niederösterreich;Norm
GSGG §2 Abs2 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Dr. Salcher sowie die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. April 1987, Zl. VI/3-B-78/3, betreffend landwirtschaftliches Bringungsrecht, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, soweit mit ihm Spruchabschnitt A des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt wurde.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 7. Dezember 1983 wies die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (ABB) unter Spruchabschnitt A gemäß § 3 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, LGBl. 6620-0 (GSLG), den Antrag des Beschwerdeführers auf Einräumung eines Bringungsrechtes zugunsten seines Grundstückes n1, KG X, ab, unter Spruchabschnitt B gemäß § 2 Abs. 1 GSLG den Antrag des Beschwerdeführers auf Einräumung eines Bringungsrechtes zugunsten der Grundstücke n2 und n3, beide KG X, als unzulässig zurück und unter Spruchabschnitt C gemäß § 13a AVG 1950 den Antrag des Beschwerdeführers auf schriftliche Belehrung der Teilnehmer der Verhandlung vom 25. Mai 1983 zurück.
Der Berufung des Beschwerdeführers gab der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung mit Erkenntnis vom 28. April 1987 gemäß §§ 13a und 66 Abs. 4 AVG 1950 (§ 1 AgrVG 1950) sowie §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 15 Abs. 1 bis 3 GSLG nicht Folge. Nach Darlegung des vorangegangenen Verwaltungsgeschehens sowie Hinweis auf §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 sowie 15 Abs. 1 und 3 GSLG wurde dabei begründend ausgeführt:
Der Beschwerdeführer bemängle, daß die ABB entgegen dem gesetzlichen Auftrag bei der Beurteilung, ob ein Bringungsrecht einzuräumen sei oder nicht, nur das Grundstück n1 des Beschwerdeführers berücksichtigt habe, nicht jedoch auch die übrigen Grundflächen, die durch das beantragte Bringungsrecht mit aufgeschlossen werden würden.
Hiezu sei festzustellen:
Alleiniger Antragsteller in gegenständlicher Bringungsrechtssache sei der Beschwerdeführer. Er sei gemäß § 2 Abs. 1 GSLG nur berechtigt, für in seinem Eigentum stehende Grundstücke die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes zu beantragen. Da die übrigen in Frage kommenden Grundeigentümer trotz Anregung durch den Verhandlungsleiter bei der mündlichen Verhandlung am 25. Mai 1983 keinen Bringungsrechtsantrag gestellt hätten, sei die Einräumung eines Bringungsrechtes für weitere Grundstücke schon deshalb nicht zulässig.
Die Möglichkeit der Einbeziehung nicht antragstellender Grundeigentümer in eine Bringungsgemeinschaft bestehe gemäß § 15 Abs. 3 GSLG nur dann, wenn dies die Bringungsgemeinschaft beantrage, die aber aus mindestens drei verschiedenen Grundeigentümern bestehen müsse. Das heißt, es müßten zunächst drei verschiedene Grundeigentümer ein Bringungsrecht für ihre eigenen Grundstücke beantragen. Werde ihnen ein Bringungsrecht eingeräumt, dann bildeten sie eine Bringungsgemeinschaft und erst dann seien sie berechtigt, die Einbeziehung weiterer Grundeigentümer in diese Bringungsgemeinschaft zu beantragen.
Im Gegenstande mangle es aber an zwei weiteren Grundeigentümern, die durch entsprechende Antragstellung die Voraussetzung zur Bildung einer Bringungsgemeinschaft schaffen könnten.
Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Eigentümer der nahegelegenen Grundstücke n2 und n3 nachträglich einen Bringungsrechtsantrag gestellt hätten, denn die Mindestanzahl der Grundeigentümer, die den Antrag auf ein gemeinschaftliches Bringungsrecht stellen müßten, um eine Bringungsgemeinschaft begründen zu können, sei drei.
Es habe also auch die Berufungsinstanz bei der Beurteilung der Frage, ob im Gegenstande ein Bringungsrecht einzuräumen sei, lediglich das antragsgegenständliche Grundstück n1 des Beschwerdeführers zu untersuchen.
Der ABB sei beizupflichten, wenn sie die von ihr untersuchten Varianten I, III und IV wegen übergroßen Neigungsverhältnisses bzw. übermäßiger Fremdgrundinanspruchnahme von vornherein ausschließe.
Wohl sei mittlerweile von der ABB auf Grund eines Parteienübereinkommens ein Bringungsrecht für die Grundstücke n2 und n3 über die Variante I eingeräumt worden, doch ändere dies nichts an dem Umstand, daß dort eine Steigung von bis zu 25 Prozent zu bewältigen sei, die sich bei der Verlängerung der Trasse bis zum Grundstück des Beschwerdeführers sogar auf 27 Prozent erhöhen würde. Eine solche Steigung könnte aber eine Gefährdung von Menschen und Sachen herbeiführen. Es komme daher eine Verlängerung dieser Bringungstrasse bis zum Grundstück n1 des Beschwerdeführers schon aus diesem Grund nicht in Frage (§ 3 Abs. 1 Z. 2 GSLG). Aber auch wegen der im Verhältnis zur aufzuschließenden landwirtschaftlichen Fläche des Grundstückes n1 von rund 900 m2 hohen Fremdgrundinanspruchnahme von rund 450 m2 wäre hier eine Bringungsrechtseinräumung nicht gerechtfertigt, da sie gegen die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Z. 3 GSLG (möglichst geringe Inanspruchnahme von Fremdgrund) verstieße.
Was die Varianten II und V anlange, müsse darauf hingewiesen werden, daß in dem dem erstinstanzlichen Bescheid zugrundeliegenden kulturtechnischen Gutachten nur die Kosten für die Errichtung der Weganlage erfaßt seien. Zusätzlich wären die Aufwendungen für die Erhaltung und vor allem die laufenden Wassersicherungsmaßnahmen zu bedenken, die jedoch zahlenmäßig schwer erfaßbar seien. Gerade im Weingartengebiet seien Wassersicherungsmaßnahmen wegen des Mangels einer geschlossenen Bodenvegetation besonders vordringlich. Daher seien die im Gutachten der ABB angeführten Kosten als Minimalwerte anzusehen.
Die angestellten Überlegungen des kulturtechnischen Sachverständigen gingen von einer Wegbreite von 3 m und einer 12prozentigen maximalen Steigung aus.
Es wäre jedoch zu bedenken, die Art und den Umfang des einzuräumenden Bringungsrechtes dem Zweck anzupassen. Die maschinelle Bewirtschaftung der Weingärten erfolge mit speziellen Traktoren, die auch Steigungen von über 18 Prozent bewältigten. Die Wegbreite müßte daher nicht größer sein als der Abstand der Hochkulturen voneinander und eine 18prozentige Steigung sollte keine Schwierigkeiten bereiten.
Die Trasse der Variante V entspreche diesen Überlegungen. Die Geländestufe zwischen der Parzelle n4 und n5 könnte mit geringstem Arbeitsaufwand (Handarbeit) abgeflacht und befahrbar gemacht werden. Das teilweise betonierte Gerinne auf der Parzelle n1 und n4 sei derzeit verwahrlost und verwachsen und müßte zur schadlosen Wasserhaltung unabhängig vom Bringungsrechtsweg dringend instand gesetzt werden. Um das erhöhte Risiko durch Ausschwemmung bei Platz- und Gewitterregen zu verringern, müßten die Fahrspuren fallweise aufgelockert werden.
Die Ausbaukosten könnten somit minimal gehalten werden.
Die Wegsteigung entspreche den Arbeitsbedingungen im Weingarten. Die Rodung von Weinstöcken sei nicht erforderlich. Die Fremdgrundinanspruchnahme betrage bei einer angenommenen Trassenbereite von 2,2 m:
Parz.Nr. Fläche (m2)
n6 und n7 462
n4 44
Summe der Fremdgrundinanspruchnahme: 506 m2
Die Variante V wäre zweifellos mit der geringsten
Fremdgrundinanspruchnahme und den mindesten Kosten zu
verwirklichen. Doch sei folgendes zu bedenken:
Das zu erschließende Grundstück n1 habe laut Kataster eine Fläche von 1.170 m2. Infolge der Böschungen und einer grundstücksteilenden Natursteinmauer von rund 2 m Höhe betrage jedoch die landwirtschaftlich nutzbare Fläche dieses Grundstückes nur rund 900 m2. Die Fremdgrundbeanspruchung würde 506 m2 betragen, das seien immerhin 56 Prozent der aufzuschließenden Fläche. Es müßten wohl keine Weinstöcke entfernt werden, denn der Zeilenabstand der Weingarten-Hochkultur auf Grundstück n7 betrage 2,80 bis 3,30 m; auf Grundstück n6 wäre nur die freie Fläche an der Ostgrenze und auf Grundstück n4 nur eine brachliegende bzw. Hutweidefläche betroffen. Es bleibe aber dennoch die Tatsache bestehen, daß gerade bei dieser Variante der meiste wertvolle, nämlich Weingarten-Grund in Anspruch genommen werde, und zwar ca. 462 m2 auf einer Strecke von ca. 210 m. Außerdem wären Beschädigungen an den Rebkulturen und Störungen in der Bewirtschaftung der Weingartengrundstücke n6 und n7 nicht auszuschließen.
Angesichts dieses Mißverhältnisses zwischen erschlossener Fläche und in Anspruch genommener Fläche wäre aber bei Einräumung eines Bringungsrechtes die Forderung des § 3 Abs. 1 Z. 3 GSLG nicht erfüllt, wonach fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes nur in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen werden dürfe.
Die Voraussetzungen für die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes lägen somit nicht vor. Die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes für die Grundstücke n2 und n3 sei durch die ABB zu Recht erfolgt, da nur der Eigentümer von Grundstücken zur Antragstellung auf Einräumung landwirtschaftlicher Bringungsrechte legitimiert sei (§ 2 Abs. 1 GSLG); der Beschwerdeführer sei aber nicht Eigentümer dieser Grundstücke.
Die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf schriftliche Belehrung der Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 1983 sei durch die ABB ebenfalls zu Recht erfolgt, da dem Beschwerdeführer kein subjektives Recht zur Stellung eines derartigen Antrages zustehe. Die Behörde habe die Bestimmungen des § 13a AVG 1950 (Rechtsbelehrung von Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten seien) von Amts wegen zu beachten. Dies sei - wie sich aus der Verhandlungsschrift vom 25. Mai 1983 eindeutig ergebe - im konkreten Fall auch geschehen.
Dieses Erkenntnis wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer in dem Recht, daß seiner Berufung Folge gegeben und ihm das beantragte Bringungsrecht eingeräumt werde, verletzt erachtet.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie
die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 GSLG hat die Agrarbehörde ein Bringungsrecht auf Antrag des Eigentümers von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, einzuräumen, wenn (Z. 1) die zweckmäßige Bewirtschaftung der Grundstücke oder die Führung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Möglichkeit besteht, und (Z. 2) dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das (beispielsweise angeführte) öffentliche Interessen nicht verletzt und den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht.
Nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes hat die Agrarbehörde Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzen, daß (Z. 1) die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen, (Z. 2) weder Menschen noch Sachen gefährdet werden, (Z. 3) fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und (Z. 4) möglichst geringe Kosten verursacht werden.
Der Beschwerdeführer bezieht sich zunächst auf eine Bemerkung im angefochtenen Erkenntnis, wonach die Eigentümer der Grundstücke n2 und n3 für diese Grundstücke ein landwirtschaftliches Bringungsrecht beantragt und eingeräumt erhalten hätten, ferner auf die an anderer Stelle des Erkenntnisses enthaltene Erklärung, ein Antrag auf ein gemeinschaftliches Bringungsrecht hätte mindestens drei Grundeigentümer erfordert; der Beschwerdeführer meint, jene beiden Grundeigentümer und er seien (die erforderlichen) drei Personen.
Diesem Beschwerdevorbringen liegt offensichtlich ein Mißverständnis zugrunde. Die belangte Behörde stützt sich nämlich in diesem Zusammenhang - wie aus der obigen Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ersichtlich, ist hierauf ausführlich eingegangen worden - auf § 15 Abs. 1 und 3 GSLG, wonach dann, wenn ein Bringungsrecht (mit der Berechtigung zur Errichtung oder Benützung einer Bringungsanlage) zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Grundeigentümern gemeinsam eingeräumt wird, die Eigentümer dieser Grundstücke eine Bringungsgemeinschaft bilden, in die unter bestimmten Umständen weitere Mitglieder einbezogen werden können. Nach dem Gesetz wird hiefür also das Bestehen eines entsprechenden Bringungsrechtes zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern verlangt; in bezug auf den Beschwerdeführer lag aber bereits die letztgenannte Voraussetzung nicht vor. Der Beschwerdeführer bemängelt ferner, es sei festgestellt worden, daß (von den verschiedenen Wegvarianten) der steilste Bringungsweg 28 Prozent, der am wenigsten steile 18 Prozent Steigung hätte, aber bereits 18 Prozent für Menschen und Sachen gefährlich wären. Der Beschwerdeführer habe jedoch in einem Amtshaftungsverfahren, in dem es um einen Weg mit 37 Prozent Steigung gehe, ein Gutachten zur Kenntnis erhalten, welches nur wenige Wochen nach der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses verfaßt und in dem darauf verwiesen worden sei, es gebe vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft für verbindlich erklärte Planungsrichtlinien, wonach Steigungen bis 25 Prozent "Ausnahmefälle" seien und auf kurzen Strecken auch bis 30 Prozent in Kauf genommen werden könnten. Daraus ergebe sich, daß keine der möglichen Wegtrassen zu gefährlich sei. Hierauf ist - abgesehen davon, daß von der belangten Behörde eine 18prozentige Steigung ausdrücklich toleriert wurde - zu erwidern, daß es sich bei der Feststellung der in Kauf zu nehmenden Steigungen um fachliche Beurteilungen handelt, auf die sich die belangte Behörde stützen konnte und die vom Beschwerdeführer auf Verwaltungsebene unwidersprochen geblieben sind. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen fällt daher unter das Neuerungsverbot.
Welche Bedeutung die weitere Bemerkung in der Beschwerde haben soll, es komme "jedem Anrainer der Weg zugute, weil auch die Weinhauernachbarn nicht mir Helikopter bringen", ist unklar; auch wenn mit "dem Weg" die Variante V gemeint sein sollte, müssen jedenfalls Anrainer, die selbst keinen Antrag gestellt haben, bei der gegebenen Rechts- und Sachlage von vornherein unberücksichtigt bleiben.
Der Beschwerdeführer meint schließlich, Weingartengrund sei zu Unrecht als wertvoll bezeichnet worden; vielmehr sei der Verkehrswert eines verfallenen Weingartens höher als jener eines bewirtschafteten.
Demgegenüber ist jedoch festzuhalten, daß die belangte Behörde Vergleiche zwischen verfallenen und bewirtschafteten Weingärten nicht gezogen hat.
Dennoch wurde der Beschwerdeführer, wie im folgenden zu zeigen ist, im Beschwerdepunkt in seinen Rechten verletzt:
Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall aufgrund einer Gegenüberstellung der zu erschließenden Grundfläche mit den für einen Bringungsweg in Betracht gezogenen Flächen die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Z. 3 GSLG (in bezug auf die einzige nicht aus anderen Gründen schon ausgeschiedene Trasse) verneint. Diese Gesetzesstelle handelt jedoch lediglich vom Verwendungszweck des fremden (in Anspruch zu nehmenden) Grundes und zielt daher nur auf einen Vergleich zwischen verschiedenen in Frage kommenden Varianten einer Wegführung ab, um unter mehreren Bringungsmöglichkeiten jene zu ermitteln, welche (wertvollen) fremden Grund in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch nimmt. Die von der belangten Behörde angestellte Überlegung geht eher in Richtung einer Abwägung nach § 3 Abs. 1 Z. 1 GSLG. Auf diese Bestimmung hat sich die belangte Behörde aber einerseits selbst nicht bezogen, andererseits hat sie mit der Vornahme bloß jenes Vergleiches unterschiedlich verwendeter Flächenteile auf seiten des Begünstigten und der Belasteten keineswegs schon nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht, inwiefern die durch die Einräumung und Ausübung eines ganz bestimmten Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen oder dies nicht der Fall ist. Es ist auch unerörtert geblieben, ob allenfalls eine nur manuelle Bearbeitung der Weingartenfläche des Beschwerdeführers in Betracht käme, so daß dann Traktoren, für deren Einsatz gewisse Steigungen nicht überschritten werden dürfen, gar nicht benötigt würden (siehe dazu den Hinweis im landwirtschaftlichen Gutachten vom 14. Oktober 1983, wonach die Bewirtschaftung des antragsgegenständlichen Grundstückes "maschinell nur SEHR BEDINGT möglich" sei.
Damit ist, was den im Instanzenzug bestätigten Spruchabschnitt A des erstinstanzlichen Bescheides betrifft, der Sachverhalt in wesentlicher Hinsicht ergänzungsbedürftig geblieben, was insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu führen hatte.
Zu den mit dem angefochtenen Erkenntnis ebenfalls bestätigten Spruchabschnitten B und C des Bescheides der ABB enthält die Beschwerde kein Vorbringen; insoweit ist eine Rechtswidrigkeit auch nicht zu erkennen, weshalb die Beschwerde im selben Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war. Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987070149.X00Im RIS seit
09.04.1991