TE Vwgh Erkenntnis 1991/6/10 89/10/0077

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Veröffentlicht am 10.06.1991
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

NatSchG OÖ 1982 §39 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs4;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des Dipl.-Ing. Karl H in S, vertreten durch Dr. A Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 17. Jänner 1989, Zl. N-450003-4358-I/Mö-1989, betreffend Entfernungsauftrag

nach dem Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen den stattgebenden Ausspruch des angefochtenen Bescheides richtet - zurückgewiesen.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1.0. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der näheren Darstellung des Sachverhaltes auf die Entscheidungsgründe der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1971, Zl. 535/71, und vom 10. Juni 1991, Zl. 89/10/0078, verwiesen.

1.1. Mit Bescheid vom 2. Juni 1975 wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn unter Berufung auf die §§ 13 und 17 des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes 1964 die Verpflichtung auferlegt, das auf dem Grundstück Nr. nnnn/3 (nunmehr: Nr. nnn), KG W, Gemeinde L, innerhalb der 500 m-Seeuferschutzzone des Niedertrumersees errichtete Wochenendhaus sowie den auf der gleichen Parzelle errichteten Bootskeller bis spätestens 31. August 1975 zu entfernen bzw. den geschaffenen Zustand soweit zu ändern, daß er den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes nicht zuwider laufe.

In ihrer Begründung verwies die Behörde nach Zitierung der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen auf einen Erhebungsbericht des Gendarmeriepostenkommandos Munderfing vom 4. April 1974, der ergeben habe, daß der Beschwerdeführer im Monat März 1975 auf der genannten Parzelle innerhalb der 500 m-Seeuferschutzzone des Niedertrumersees ein Wochenendhaus aus Holz im Ausmaß von 5,40 x 5,40 x 3 m und an der Uferböschung einen Bootskeller errichtet habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellten derartigen Maßnahmen einen Eingriff in das Landschaftsbild dar.

In einer zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG eingeholten Stellungnahme habe der Beschwerdeführer im wesentlichen eingewendet, daß er anläßlich einer Vorsprache beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung die Zusage erhalten habe, daß einer Belassung des von ihm bereits errichteten Wochenendhäuschens auf dem genannten Grundstück nichts im Wege stehe bzw. gegen eine geringfügige Erweiterung keine Bedenken bestünden. Im übrigen seien das Wochenendhaus und der Bootskeller durch eine hohe Hecke rund um das Grundstück für einen Betrachter fast nicht sichtbar. Ferner habe der Beschwerdeführer auf ein anderes Gebäude verwiesen, für das die Behörde ebenfalls eine Abbruchverfügung erlassen habe, das aber bis heute noch nicht entfernt worden sei.

Diesem Vorbringen hielt die Behörde zunächst entgegen, daß die errichteten Anlagen so lange einen störenden Eingriff in das Landschaftsbild darstellten, als nicht durch Verordnung oder Bescheid die Feststellung getroffen werde, daß solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, dadurch nicht verletzt würden. Ein derartiger Feststellungsbescheid liege nicht vor. Vielmehr habe die Oberösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 22. Februar 1971 einen derartigen Antrag abgewiesen und einen neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 20. November 1974 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Überdies habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 2. Juli 1971 festgestellt, daß die Bebauung der genannten Liegenschaft einen Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des § 1 Abs. 2 des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes 1964 darstelle. Daher gehe auch der Einwand ins Leere, daß durch hohe Hecken eine Sicht auf die errichteten Anlagen fast unmöglich sei. Die Behörde habe im gegenständlichen Fall nicht zu prüfen, ob durch den vorgenommenen Eingriff solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, weil die Errichtung sowohl des Wochenendhauses als auch des Bootskellers bereits ex lege einen Eingriff in das Landschaftsbild darstelle. Im übrigen könne auch der Hinweis, daß in einem Beispielsfall trotz Vorliegens eines Abbruchauftrages eine Entfernung bis heute nicht erfolgt sei, einen Rechtsanspruch auf Belassung der widerrechtlich vorgenommenen Eingriffe in das Landschaftsbild nicht begründen.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft hinsichtlich des Entfernungsauftrages für den errichteten Bootskeller behoben, hinsichtlich des Entfernungsauftrages für das innerhalb der

500 m-Seeuferschutzzone des Niedertrumersees errichtete Wochenendhaus jedoch mit der Maßgabe bestätigt, daß der Zeitpunkt, bis zu dem das Wochenendhaus zu entfernen sei, mit 31. März 1989 festgesetzt wurde.

Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung im wesentlichen vorgebracht, die Badehütte 1968 errichtet und auf Grund einer Vorsprache beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung im März 1975 etwas vergrößert zu haben. Der Bootskeller könne keine Veränderung der Landschaft darstellen, da das natürliche Gelände belassen und die andere Umgebung vollkommen unberührt geblieben sei. Seine Badehütte sei so situiert, daß sie von der Landseite und vom See her nicht gesehen werden könne und daher keine Landschaftsveränderung darstelle. Wenn man die umliegenden Bauten, gegen die von der Behörde nichts veranlaßt werde, sehe, so sei es unbegreiflich, daß "seine Sache" aus der Masse herausgenommen werde und alles andere unverändert bzw. "ungeschoren" bleibe. Dies verstoße gegen die Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.

Die belangte Behörde verwies auf § 1 Abs. 2 des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes 1964 bzw. § 5 Abs. 1 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. 1982/80 (NSchG 1982), wonach jeder Eingriff in das Landschaftsbild an allen Seen innerhalb der 500 m-Seeuferschutzzone verboten sei. Gemäß § 17 des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes 1964 bzw. § 39 Abs. 1 NSchG 1982 habe die Behörde die Möglichkeit, einen Entfernungsauftrag hinsichtlich dieser Eingriffe zu erlassen. Auf Grund der in § 41 Abs. 9 NSchG 1982 normierten Übergangsbestimmung seien die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verwaltungsverfahren nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen, weshalb die belangte Behörde auf Grund der nunmehr geltenden Rechtslage zu entscheiden habe.

In der weiteren Folge ihrer Begründung beschäftigte sich die belangte Behörde mit der Frage, ob die Errichtung des gegenständlichen Wochenendhauses sowie des Bootskellers jeweils einen Eingriff in das Landschaftsbild innerhalb des 500 m-breiten Uferschutzbereiches des Niedertrumersees darstelle bzw. begünstigende bescheidmäßige Feststellungen im Sinne des § 5 Abs. 1 NSchG 1982 erlassen worden seien. Dabei verwies die belangte Behörde zunächst auf das Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 19. Dezember 1985, in dem dieser die Frage, ob der im unmittelbaren Uferbereich bestehende Bootskeller einen maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild darstelle, verneint habe. Da die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn im übrigen auf Grund dieses Gutachtens mit Bescheid vom 23. April 1987 gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 9 NSchG 1982 festgestellt habe, daß durch die Errichtung des Bootskellers auf dem Grundstück des Beschwerdeführers solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt würden, habe der Entfernungsauftrag bezüglich dieser Einrichtung zu entfallen gehabt.

Zum Entfernungsauftrag des errichteten Wochenendhauses vertrat die belangte Behörde unter Wiedergabe der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Auffassung, daß die Vorschrift des § 5 NSchG 1982 jeden Eingriff in das Landschaftsbild verbiete. Daß die Veränderung des Landschaftsbildes durch die Errichtung der gegenständlichen Holzhütte nicht bloß vorübergehende Auswirkungen nach sich ziehe, müsse nicht ausdrücklich näher erläutert werden, da nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers dieser Eingriff schon seit dem Jahre 1968 bestehe. Es sei auch darauf hinzuweisen, daß ein Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, daß durch die Errichtung eines 5 x 5 m großen Holzhauses, solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Jänner 1989 bestätigt worden sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, daß entlang des Seeufers Bauten aller Art vorhanden wären, könne nach Ansicht der belangten Behörde die konsenslose Errichtung der Holzhütte nicht entschuldigen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes habe auch niemand einen Anspruch darauf, daß sich eine Behörde, die in anderen Fällen rechtswidrig vorgehe, auch ihm gegenüber rechtswidrig verhalte. Dazu sei im übrigen zu bemerken, daß für den gesamten Seeuferschutzbereich des Niedertrumersees Entfernungsverfahren im Gange bzw. bereits abgeschlossen worden seien.

Auf Grund dieser Erwägungen bejahte die belangte Behörde schließlich die Frage, ob durch die Errichtung einer Holzhütte im Seeuferschutzbereich ein Eingriff in das Landschaftsbild erfolgt sei. Auf Grund der fehlenden begünstigenden bescheidmäßigen Feststellung im Sinne des § 5 Abs. 1 NSchG 1982 sowie des Umstandes, daß der gegenständliche Eingriff vom Beschwerdeführer selbst ausgeführt worden sei, gelangte sie zur Ansicht, daß der Entfernungsauftrag der Behörde erster Instanz zu Recht ergangen sei.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

1.5. Mit Schriftsatz vom 17. August 1989 hat der Beschwerdeführer weitere Urkunden samt Erläuterungen vorgelegt.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im wesentlichen so wie jene im Verfahren zur Zl. 89/10/0078: Er habe über Empfehlung von Behördenvertretern am 1. Februar 1980 einen Antrag gestellt, die Behörde möge feststellen, daß durch die Errichtung eines 5 x 5 m großen Holzhauses und eines Geräteschuppens mit eingebautem WC keine öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes verletzt würden. Der Sachverhalt, der seinem Antrag vom 1. Februar 1980 zugrundegelegt worden sei, weiche so erheblich von jenem ab, der die Bescheide vom 22. Februar 1971 und 20. November 1974 ausgelöst habe, daß diese nicht miteinander verglichen werden könnten. Die von der Behörde angenommene Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG sei jedenfalls verfehlt. Die belangte Behörde habe sich lediglich auf das Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 19. Dezember 1985 gestützt. Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit der von ihm vorgelegten Lichtbildermappe auseinandergesetzt, aus der sich ergebe, daß hinsichtlich des Holzhauses kein maßgeblicher störender Einfluß auf das Landschaftsbild vorliege. Schließlich sei auf das Begehungsprotokoll vom 16. November 1984 zu verweisen, in dem der damalige Sachverständige die Äußerung abgegeben habe, "Kann in Form und Standort verbleiben". Dies stehe im Widerspruch zu seinem späteren Gutachten.

2.2. Der Beschwerdeführer erklärt zwar, den angefochtenen Bescheid seinem GESAMTEN Inhalt nach anzufechten, läßt es aber hinsichtlich des stattgebenden Teiles (Aufhebung des ENTFERNUNGSAUFTRAGES BEZÜGLICH DES BOOTSKELLERS) an einer Begründung fehlen. Da der Beschwerdeführer durch diesen (ihn begünstigenden) trennbaren Teilabspruch - unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit - nach Auffassung des Gerichtshofes in seinen Rechten nicht verletzt werden kann, war die Beschwerde in diesem Umfang mangels Beschwerdeberechtigung (vgl. etwa den Beschluß vom 13. Juli 1956, Zl. 1306/55 VwSlg. 4127/A) gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

2.3. Der mit "Landschaftsschutz im Bereich von Seen" überschriebene § 5 Abs. 1 NSchG 1982 in der Fassung der Novelle LGBl. 1988/72 bestimmt:

"(1) Jeder Eingriff in das Landschaftsbild an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts ist verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden."

§ 39 Abs. 1 NSchG 1982 hat folgenden Inhalt:

"(1) Wurden bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt oder wurden in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, so kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 37 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wieder herzustellen bzw. den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, daß Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden."

2.4. § 5 Abs. 1 NSchG 1982 verbietet nicht jede Veränderung der Natur im Seeuferbereich. Vielmehr ist entscheidend, ob die Maßnahme zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändert. Nur dann stellt sie einen Eingriff in das Landschaftsbild dar. Für die Bejahung eines derartigen Eingriffes kommt es nicht darauf an, ob dieser auch ein "störender" Eingriff ist und es ist auch nicht entscheidend, von welchem Punkt aus das den Eingriff darstellende Objekt einsehbar bzw. nicht einsehbar ist und ob es nur aus der Nähe oder auch aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26. November 1990, Zl. 89/10/0240). Allerdings darf es sich bei einer Maßnahme, um sie als "Eingriff" qualifizieren zu können, nicht um eine bloß vorübergehende handeln (vgl. die Erkenntnisse vom 17. März 1986, Zl. 85/10/0147, VwSlg. 12069/A, vom 31. Oktober 1986, Zl. 86/10/0124, vom 21. März 1988, Zlen. 86/10/0120, 87/10/0013, und vom 18. April 1988, Zl. 85/10/0151). Unter Landschaftsbild ist das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Lande, zu Wasser und in der Luft zu verstehen (vgl. VfSlg. 7443/1974, Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. April 1988, Zl. 85/10/0151).

2.5. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht außer Streit, daß die im Spruch des angefochtenen Bescheides bezeichnete Maßnahme (ERRICHTUNG EINES WOCHENENDHAUSES) vom Beschwerdeführer als Grundeigentümer durchgeführt worden ist. Außer Streit steht auch, daß das gegenständliche Objekt innerhalb der 500 m-Seeuferschutzzone des Niedertrumersees ohne naturschutzbehördliche Bewilligung errichtet worden ist.

Was den Eingriffscharakter dieses Objekts im Sinne des § 5 Abs. 1 NSchG 1982 anlangt, so ist zunächst darauf zu verweisen, daß noch unter der Geltung des dieser Bestimmung entsprechenden § 1 Abs. 2 erster Satz des O.ö. Naturschutzgesetzes 1964 (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 22. Oktober 1990, Zl. 90/10/0016) der Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 1970 auf naturschutzbehördliche Feststellung mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 22. Februar 1971 abgewiesen worden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 2. Juli 1971, Zl. 535/71, als unbegründet ab. Der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers vom 10. November 1972 wurde mit rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 20. November 1974 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Wenn daher die belangte Behörde - nunmehr gestützt auf ein Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 19. Dezember 1985 - den Eingriffscharakter des ohne Bewilligung errichteten Ferienhauses bejahte, so kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die Frage, ob der Antrag des Beschwerdeführers auf "nachträgliche naturschutzbehördliche Genehmigung" vom 1. Februar 1980 zu Recht wegen entschiedener Sache (neuerlich) zurückgewiesen worden ist, kann dabei im gegenständlichen Entfernungsverfahren dahinstehen (vgl. das Erkenntnis vom 20. Juni 1988, Zl. 87/10/0195). Was die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen des Beschwerdeführers anlangt (Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines, Vorlage einer Lichtbildermappe und des Begehungsprotokolls vom 16. November 1984), so ist auf die Entscheidungsgründe (Punkt 2.7.) des Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 89/10/0078, zu verweisen, in denen der Gerichtshof deren Relevanz verneint hat. Wie in diesem Erkenntnis bereits ausgeführt, konnte auf das erstmals mit Schriftsatz vom 17. August 1989 erstattete Vorbringen wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes (§ 41 VwGG) nicht eingegangen werden. Wenn die belangte Behörde daher auf dem Boden der vorliegenden Ermittlungsergebnisse die Voraussetzungen für den Entfernungsauftrag nach § 39 Abs. 1 NSchG 1982 bejaht hat, so kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden.

2.6. Auf Grund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen ist.

2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. 1991/104, die gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwenden ist. Für die im Beschwerdeverfahren zur Zl. 89/10/0078 vorgelegten Verwaltungsakten konnte ein neuerlicher Vorlageaufwand nicht zuerkannt werden.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989100077.X00

Im RIS seit

10.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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