TE Vwgh Erkenntnis 1991/6/25 90/04/0229

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §38;
GewO 1973 §366 Abs1 Z4;
GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §81;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des Dkfm. Gustav W in N, vertreten durch Dr. W Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Juni 1990, Zl. Ge-46.070/4-1990/Sch/Th, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 26. Februar 1990 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der W-GmbH (gewerberechtlicher Geschäftsführer) zu verantworten, daß am 1. Dezember 1989 in N in der dortigen Lederfabrik eine gewerbebehördlich nicht genehmigte Wasseraufbereitungsanlage (Kläranlage) betrieben worden sei und dadurch möglicherweise Nachbarn durch Lärm und Geruch beeinträchtigt worden seien. Er habe somit eine ohne Genehmigung geänderte Betriebsanlage betrieben, obwohl Betriebsanlagen nur nach Genehmigung der Gewerbebehörde betrieben werden dürfen. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 366 Abs. 1 Z. 4 in Verbindung mit den §§ 74 ff und 81 GewO 1973 und in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG 1950 verletzt. Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 4 und § 370 Abs. 2 GewO 1973 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 360 Stunden) verhängt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, am 8. August 1988 sei im Zuge eines Lokalaugenscheines in N bei der Betriebsanlage der W-GmbH festgestellt worden, daß eine Wasseraufbereitungsanlage (Kläranlage) ohne Konsens betrieben werde. Diese Anlage diene zur Beseitigung des in der Lederfabrik anfallenden Abwassers. Für die gegenständliche Anlage sei vom Landeshauptmann als Wasserrechtsbehörde eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden. Eine gewerbebehördliche Genehmigung liege nicht vor, da eine solche von der Betriebsinhaberin und deren Vorgänger nicht beantragt worden sei. In seiner schriftlichen Rechtfertigung habe der Beschwerdeführer als gewerberechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ am 19. Dezember 1989 und am 24. Jänner 1990 rechtfertigend im wesentlichen vorgebracht, daß die Kläranlage seit 1973/74 völlig unverändert betrieben worden sei und somit keineswegs eine Genehmigungspflicht im Sinne des § 81 GewO 1973 abgeleitet werden könne. Auf Grund der - hier nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten - zum Teil bescheidmäßigen Erledigungen der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen und des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung seien die erforderlichen Bewilligungen erteilt worden. Dem sei entgegenzuhalten, daß dem Beschwerdeführer als verantwortlichem Organ der W-GmbH am 8. September 1988 nachweislich die Niederschrift vom 8. August 1988 zur Kenntnis gebracht worden sei, aus der hervorgehe, daß für die gegenständliche Wasseraufbereitungsanlage (Kläranlage) die gewerbebehördliche Genehmigungspflicht im Sinne der §§ 74 ff GewO 1973 gegeben sei. Der Betriebsinhaberin sei zur Genehmigung unter Vorlage eines Projektes eine Frist bis zum 30. November 1988 eingeräumt worden. Eine Fristverlängerung sei mehrmals, letztmals bis zum 1. März 1990, eingeräumt worden, ein Ansuchen um Genehmigung unter Vorlage eines Projektes sei bis zum Tage der gegenständlichen Entscheidung nicht vorgelegt worden. Eine Wasseraufbereitungsanlage (Kläranlage) sei grundsätzlich geeignet, die Nachbarn durch Geruch zu belästigen. Abwässer aus einer Lederfabrik seien grundsätzlich geeignet, eine nachteilige Einwirkung auf das Grundwasser herbeizuführen, sofern keine besonderen Vorkehrungen angeordnet und getroffen würden. Aus der Äußerung des technischen Amtssachverständigen in der Niederschrift vom 8. August 1988 gehe zweifelsfrei hervor, daß durch den Betrieb der Wasseraufbereitungsanlage (Kläranlage) eine nachteilige Einwirkung auf das Grundwasser und eine Belästigung der Nachbarn durch Geruch zu befürchten sei, sodaß die Genehmigungspflicht für diese Anlage, also für die Änderung der Betriebsanlage, gegeben sei. Die Behörde habe den Beschwerdeführer nachweislich und letztlich erfolglos auf die Genehmigungspflicht hingewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Juni 1990 wurde dem ersten Absatz des Spruches des Straferkenntnisses ein neuer Wortlaut gegeben, nämlich, der Beschwerdeführer habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH zu verantworten, daß am 1. Dezember 1989 in N die Wasseraufbereitungsanlage (Kläranlage), durch welche die bestehenden genehmigten Betriebsanlagen der Lederfabrik geändert bzw. ausgebaut worden seien, ohne die hiezu erforderliche Genehmigung betrieben worden sei; die Erforderlichkeit der Änderungsgenehmigung (§ 81 GewO 1973) ergebe sich zur Wahrnehmung der Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 GewO 1973 daraus, daß diese Anlage geeignet sei, Nachbarn durch Geruch zu belästigen. Die verhängte Geldstrafe wurde auf S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) herabgesetzt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Sachverständige habe in seinem Befund vom 8. August 1988 keineswegs ausgeschlossen, daß von der Kläranlage Geruchsbelästigungen ausgehen, sondern habe die von den Nachbarn in Beschwerde gezogenen Belästigungen "eher" auf andere Anlagenteile zurückgeführt. Die Annahme der Erstbehörde sei daher weder denkunmöglich noch aktenwidrig. Dem angefochtenen Straferkenntnis sei keineswegs zu entnehmen, daß die Genehmigungspflicht aus § 74 Abs. 2 Z. 5 GewO 1973 zusätzlich abgeleitet worden wäre; auf das diesbezügliche Berufungsvorbringen sei somit nicht einzugehen. Dem vorliegenden Verfahrensakt sei zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer bereits 1988 auf die gewerbebehördliche Genehmigungspflicht der Kläranlage hingewiesen worden sei; zur Vorlage eines Projektes für das Genehmigungsverfahren sei zunächst eine Frist bis 30. November 1988 eingeräumt worden; diese Frist sei mehrmals, zuletzt bis zum 1. März 1990, verlängert worden. Der Beschwerdeführer habe sogar bei der Überprüfung am 8. August 1988 die Erklärung abgegeben, ein Projekt zur Genehmigung einzureichen. Er könne daher nicht für sich in Anspruch nehmen, in Unkenntnis oder in gutem Glauben oder im Vertrauen auf eine seinerzeitige Rechtsansicht der Behörde gehandelt zu haben. Ein Schuldausschließungsgrund liege somit nicht vor.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht schuldig erkannt und dafür nicht bestraft zu werden. Er trägt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes vor, die belangte Behörde habe in dem modifizierten Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dem Beschwerdeführer vorgeworfen, eine Wasseraufbereitungsanlage (Kläranlage) in N, womit eine bewilligte Anlage geändert worden sei, mangels Bewilligung konsenslos zu betreiben. Die Anlage sei bewilligungspflichtig, da sie geeignet wäre, Geruchsbelästigungen hervorzurufen. Die belangte Behörde habe es jedoch ebenso wie bereits die Erstbehörde unterlassen, die ihrer Ansicht nach bewilligungspflichtigen oder die die Bewilligungspflicht begründenden Änderungen der bereits bestehenden genehmigten Betriebsanlage zu konkretisieren.

Es sei weiters erwiesen, daß die bestehende Abwasseranlage bereits 1973 fertiggestellt worden sei. Seitdem seien jedoch Betriebsanlagengenehmigungsverfahren durchgeführt und Bewilligungsbescheide erlassen worden, ohne daß eine Beanstandung der gegenständlichen Abwasseranlage erfolgt wäre. Wenn nunmehr die belangte Behörde auf dem Standpunkt stehe, daß die Kläranlage eine bewilligungspflichtige Betriebsanlage sei, sei darauf hinzuweisen, daß im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren die Gewerbebehörde nicht beigezogen worden sei, da von dieser ebenfalls die Auffassung vertreten worden sei, daß es sich hiebei nicht um eine gewerbliche Betriebsanlage handle, sondern ausschließlich eine wasserrechtliche Überprüfung erforderlich sei. Es wäre Angelegenheit der belangten Behörde bzw. der Erstbehörde gewesen, bereits anläßlich der Überprüfung der Betriebsanlage im Jahre 1981 eine Untersuchung vorzunehmen, ob aus gewerberechtlicher Sicht eine Betriebsanlagengenehmigung notwendig gewesen wäre. Aufgrund der seinerzeit vom Behördenorgan geäußerten Ansicht, daß dies nicht zuträfe, sowie aufgrund der Tatsache, daß auch die Wasserrechtsbehörde eine Befassung der Gewerberechtsbehörde im wasserrechtlichen Verfahren abgelehnt habe, habe der Beschwerdeführer davon ausgehen können, daß tatsächlich keine gewerberechtlich bewilligungspflichtige Anlage bzw. Änderung einer genehmigten Anlage vorliege.

Die Erstbehörde habe die Frist für die Einreichung der Projektsunterlagen zur Einleitung des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens bis 1. März 1990 erstreckt. Andererseits habe sie mit dem angefochtenen Straferkenntnis den ihr mehr als fünfzehn Jahre bekannten Betrieb der gegenständlichen Abwasseranlage hinsichtlich des Betriebes am 1. Dezember 1989 als konsenslos und damit widerrechtlich inkriminiert. Wenn nun die Behörde in Kenntnis des ihrer Auffassung nach konsenslosen Betriebes dem Gewerbetreibenden eine Frist einräume, innerhalb der er um die angeblich notwendige Betriebsanlagengenehmigung einkommen hätte können, sei es unzulässig, für einen Tag innerhalb dieses Zeitraumes einen konsenslosen Betrieb festzustellen bzw. den Gewerbeinhaber hiefür zu bestrafen, da die subjektive Tatseite keinesfalls erfüllt sein könne.

Wie der Beschwerdeführer bereits in seiner Berufung ausgeführt habe, unterliege die gegenständliche Abwasseranlage nicht der gewerberechtlichen Genehmigungspflicht. Da der technische Amtssachverständige in der Niederschrift vom 8. August 1988 ausdrücklich von einer nachteiligen Einwirkung auf das Grundwasser gesprochen habe, sei klargestellt, daß die Anlage nur einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurft habe, während keinerlei Hinweise für eine Betriebsanlagengenehmigung gemäß den Bestimmungen der Gewerbeordnung vorlägen. Damit habe der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 nicht erfüllt; wobei nochmals ausdrücklich auf die mangelnde Präzisierung des Spruches des angefochtenen Bescheides hingewiesen werde.

Mangels eines Bescheides, mit dem die gewerbliche Bewilligungspflicht festgestellt worden wäre, habe der Beschwerdeführer auf die zuvor geäußerte und praktizierte Rechtsauffassung der Behörde vertrauen können, weshalb ihm ein schuldhaftes Verhalten nicht vorzuwerfen sei. Damit sei jedoch eine weitere Voraussetzung einer Bestrafung des Beschwerdeführers nicht gegeben, weshalb der Bescheid auch aus diesem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet sei.

Nach § 366 Abs. 1 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung u.a., wer (Z. 4) eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1973 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334,335) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, (Z. 2) die Nachbarn u.a. durch Geruch zu belästigen.

Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf im Grunde des § 81 Abs. 1 GewO 1973 auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.

Was die Anlagenänderung anlangt, an die das gegen den Beschwerdeführer durchgeführte Verwaltungsstrafverfahren anknüpft, entnimmt der Verwaltungsgerichtshof dem in der Verhandlungsschrift vom 18. November 1971 enthaltenen Befund, daß sich der Standort der - mit den anderen Teilen der Betriebsanlage mittels Pumpwerkes verbundenen - Kläranlage auf den Grundstücken 642/1, 635 und 634 KG N befinde und daß die Kläranlage aus einer Vorklärung mit einem Nutzinhalt von 305 m3 und einer zweistufigen Belüftungsanlage bestehe, wobei das erste Belebungsbecken, welches gleichzeitig als Ausgleichsbecken diene, einen Nutzinhalt von 1.200 m3 und das zweite Belebungsbecken einen Nutzinhalt von 1.500 m3 erhalten solle. Dementsprechend ergibt sich auch aus dem aus der Niederschrift vom 8. August 1988 ersichtlichen Befund folgendes: "Bezüglich der Kläranlage wird festgehalten, daß es sich um aerobe Biologie handelt, bestehend aus drei Belebungsbecken, und zwar einem geschlossenen Vorbelüftungsbehälter und zwei offenen Oberflächenbelüftungsbecken, wovon im ersten die Nitrifikation stattfindet und im zweiten offenen Belebungsbecken die Denitrifikation erfolgt." Schließlich ergibt sich aus der Aktenlage, nämlich aus dem Bericht der Erstbehörde an die belangte Behörde vom 16. Mai 1990, daß die Kläranlage ca. 100 m Luftlinie vom eigenen Betrieb entfernt gelegen sei. Auf dem Boden dieser Aktenlage wurde die die Bewilligungspflicht begründende Änderung der genehmigten Betriebsanlage im Spruch des angefochtenen Bescheides dahin umschrieben, daß die Lederfabrik in N durch die Schaffung einer Wasseraufbereitungsanlage (Kläranlage) ausgebaut worden sei; ferner wurde im Spruch des angefochtenen Bescheides die Eignung dieses neuen Anlageteiles, d.i. der Wasseraufbereitungsanlage (Kläranlage), Nachbarn durch Geruch zu belästigen, angeführt. Im Zusammenhang mit der weiteren Tatumschreibung im Spruch, daß der hinzugekommene Anlagenteil ohne die erforderliche Genehmigung betrieben worden sei, wurde die als erwiesen angenommene Tat, gemessen an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973, entsprechend der Bestimmung des § 44a lit.a VStG 1950 hinlänglich umschrieben. Mit der Rüge, es sei im Verwaltungsstrafverfahren unterlassen worden, die die Bewilligungspflicht begründenden Änderungen der bereits bestehenden Betriebsanlage zu konkretisieren, vermag der Beschwerdeführer seine Beschwerde somit nicht zum Erfolg zu führen.

Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 8. August 1988 geht hervor, daß der immissionstechnische Amtssachverständige für Geruchsbelästigungen zwar "eher" jene Anlagenteile verantwortlich gemacht hatte, in denen die Abwässer aus dem Betrieb gesammelt werden und in denen die Kalkfällung durchgeführt wird, desgleichen die Schlammkonditionierer, das Drehfilter und die derzeitige offene Lagerung des als Dünger zugelassenen Filterkuchens. Der immissionstechnische Amtssachverständige brachte in diesem Zusammenhang aber auch zum Ausdruck, daß die Belebungsbecken der Kläranlage für Geruchsbelästigungen in Betracht kommen; um solche auszuschließen, bedürfe es eines störungsfreien Betriebes. Es wurde sodann die Einreichung einer Projektsdarstellung für die gesamte Kläranlage in Aussicht genommen. Aus dem Aktenvermerk der Erstbehörde vom 16. November 1989 ergibt sich, daß dem Beschwerdeführer am 7. November 1989 fernmündlich nochmals mitgeteilt worden sei, daß die im Betrieb verwendete Kläranlage gewerbebehördlich genehmigungspflichtig sei. Weiters wurde auf die Genehmigungspflicht in dem zur Kenntnisnahme durch den Beschwerdeführer bestimmten Schreiben der Erstbehörde vom 16. November 1989 - abgefertigt am 23. November 1989 - hingewiesen und ausdrücklich ausgeführt, daß der Betrieb nicht genehmigter Anlagenteile eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 366 GewO 1973 darstelle, die die Gewerbebehörde mit Geldstrafen zu ahnden habe. Die belangte Behörde durfte dem angefochtenen Bescheid somit zugrunde legen, daß dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 1989, dem Tag der als erwiesen angenommenen Tat, eine unverschuldete Unkenntnis der Rechtslage im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG 1950 nicht zugute zu halten war. Mit den Hinweisen auf das frühere Verhalten der Behörde, insbesondere im Zusammenhang mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren und im Zusammenhang mit der Überprüfung der Betriebsanlage im Jahre 1981, vermag der Beschwerdeführer daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, daß den von der Behörde zugestandenen Fristen für Zwecke der Durchführung eines Genehmigungsverfahrens rechtliche Relevanz im Verwaltungsstrafverfahren beizumessen gewesen wäre. Auch unter diesen Gesichtspunkten betrachtet durfte die belangte Behörde davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer vor dem 1. Dezember 1989 hinlänglich auf die Unzulässigkeit des nicht genehmigten Betriebes der Wasseraufbereitungsanlage (Kläranlage) hingewiesen worden war.

Schließlich ist dem Beschwerdevorbringen entgegenzuhalten, daß die Frage der Genehmigungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren als Hauptfrage zu beurteilen war, und daß es vor der Bestrafung wegen der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 einer bescheidmäßigen Feststellung der Genehmigungspflicht nicht bedurfte.

Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040229.X00

Im RIS seit

25.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten