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95/06 Ziviltechniker;Norm
IngKG §29 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Leukauf, Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde der LN in S, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Kammertages der Bundes-Ingenieurkammer vom 18. Juni 1991, GZ. 576/91, betreffend Ausbezahlung des restlichen Sterbegeldes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit dem vorgelegten Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Witwe nach dem am 23. September 1990 verstorbenen Dipl.-Ing. Dr. N. Dieser war seit 1968 Ziviltechniker und Mitglied der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland. Anläßlich der erstmaligen Teilnahme an den Wohlfahrtseinrichtungen 1968 bezeichnete er als Empfängerin des Sterbegeldes GN, seine damalige Ehegattin. Anläßlich der Scheidung im Jahre 1974 wurde ein Vergleich geschlossen, in welchem sich u.a. die Bestimmung findet, daß durch diesen Vergleich sämtliche Ansprüche der beiden Ehegatten verglichen und bereinigt seien. Nach Wiederverehelichung mit der Beschwerdeführerin errichtete Dr. N ein Testament, in dem die Beschwerdeführerin als Universalerbin eingesetzt wurde. Dieses enthält die Verfügung, daß "sämtliche früher errichteten letztwilligen Anordnungen, seien es Testamente oder Kodizille, ausdrücklich" aufgehoben und außer Kraft gesetzt werden.
Nach dem Tode Dris. N wurden der Beschwerdeführerin Bestattungskosten in der Höhe von S 43.565,-- rückerstattet. Gleichwohl beantragte sie, ihr auf Grund des Testamentes auch den restlichen Teil des Sterbegeldes in der Höhe von S 113.431,-- auszuzahlen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Kuratoriums vom 25. Jänner 1991 abgewiesen, weil dem Kuratorium eine Sterbegeldbenennung nach § 19 Abs. 2 des Statutes für Wohlfahrtseinrichtungen vorliege, in dem die geschiedene Gattin des Verstorbenen als Empfängerin angeführt werde. Damit sei eine Auszahlung an die Beschwerdeführerin als Witwe ausgeschlossen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid des Kuratoriums gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin ab, da nach § 19 Abs. 2 des schon genannten Statutes das Sterbegeld an jene Personen ausgezahlt werde, die der Ziviltechniker dem Kuratorium schriftlich bekanntgegeben habe. Da im vorliegenden Fall eine Person vom Ziviltechniker benannt worden sei, schließe dies die Zahlung an die Witwe oder Erben aus. Die ebenfalls im Statut enthaltene Bestimmung, daß subsidiär an die Erben auszubezahlen sei, stelle auch klar, daß die testamentarische Erbseinsetzung, auf die sich die Beschwerdeführerin berufe, die vorhandene "Sterbegeldbenennung" nicht verdrängen könne. Die Verfügung des Verstorbenen, daß das Sterbegeld an GN auszuzahlen sei, sei also durch das Testament und dessen Bestimmung, daß früher errichtete letztwillige Anordnungen aufgehoben würden, auf Grund der Rechtsnatur des Sterbegeldes nicht berührt worden. Als Sterbegeldempfängerin sei daher nach wie vor die geschiedene Ehegattin wirksam benannt, sodaß ihr das Sterbegeld auszuzahlen sei, die Beschwerdeführerin hingegen keinen Anspruch auf Auszahlung habe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen
Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 27 Abs. 1 des Ingenieurkammergesetzes, BGBl. Nr. 71/1969 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 212/1987, sind als gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen für die Ziviltechniker und deren Hinterbliebene ein Versorgungsfonds und ein Sterbekassenfonds zu errichten und zu betreiben. Diese Fonds besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie bilden zweckgebundene Sondervermögen der Bundeskammer. Nach § 27 Abs. 3 leg. cit. ist der Sterbekassenfonds zur Gewährung einmaliger geldlicher Zuwendungen aus Anlaß des Ablebens eines Ziviltechnikers oder ehemaligen Ziviltechnikers bestimmt. Nach § 28 Abs. 1 leg. cit. ist die Verwaltung der Wohlfahrtseinrichtungen von jener des übrigen Vermögens der Bundeskammer getrennt zu führen und obliegt einem Kuratorium; nach Abs. 5 steht gegen Beschlüsse dieses Kuratoriums den Betroffenen das Recht der Beschwerde an den Kammertag zu. Nach § 29 Abs. 1 leg. cit. sind nähere Bestimmungen über die Aufgabe des Versorgungs- und Sterbekassenfonds, .... die Art der Auszahlung, allfällige Beschränkungen der Auszahlung und die Pflichten des Leistungsempfängers unter Bedachtnahme auf die in den §§ 27, 28 und 29 Abs. 2 bis 7 festgelegten Grundsätze in einem Statut festzusetzen. Hiebei sind die Grundsätze der Versicherungsmathematik sowie der verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen. Die weiteren Bestimmungen des § 29 beziehen sich auf die Beitragspflicht der Ziviltechniker bzw. der Befreiung hievon.
§ 19 Abs. 2 des im § 29 des Ingenieurkammergesetzes vorgesehenen Statutes regelt die Ausbezahlung des Sterbegeldes wie folgt:
"Das Sterbegeld wird an jene Personen ausgezahlt, die der Ziviltechniker (ehemalige Ziviltechniker) dem Kuratorium schriftlich bekanntgegeben hat. Fehlt eine solche Bekanntgabe, so ist es an die Witwe, subsidiär an die Erben auszuzahlen. Ist das Sterbegeld nicht an die Witwe (den Witwer) oder an die Erben auszuzahlen, so ist ein Drittel des Sterbegeldes auf die Dauer von höchstens zwei Monate einzubehalten, woraus die Begräbniskosten auf Ansuchen jenen Personen zu ersetzen sind, die sie getragen haben."
Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin bestehen keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Regelung. Auch die Beschwerdeführerin kann nicht aufzeigen, gegen welche Bestimmung das Statut in diesem Zusammenhang verstieße. Daß das Statut auf die ausdrückliche schriftliche Benennung durch den Ziviltechniker abstellt, findet in der Vorschrift des § 29 Abs. 1 des Ingenieurkammergesetzes, daß bei der Regelung die "verwaltungsorganisatorische Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen" ist, volle Deckung. Ebensowenig ist hinsichtlich des Sterbegeldes (Auszahlung aus dem Sterbekassenfonds nach § 27 Abs. 3 des Ingenieurkammergesetzes) irgendein berechtigter Personenkreis genannt, auf den die Auszahlungen beschränkt sind.
Es ist daher von der unbedenklichen Geltung des § 29 Abs. 2 des Statutes auszugehen, wonach dann, wenn eine schriftliche Bekanntgabe eines Berechtigten an das Kuratorium erfolgt ist, das Sterbegeld ausschließlich an diese Person auszuzahlen ist und die Witwe, subsidiär die Erben, nur dann legitimiert sind, wenn eine derartige Bekanntgabe nicht erfolgt ist.
Auch die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, daß ihr verstorbener Ehegatte dessen in der Folge von ihm geschiedene Ehegattin als zum Bezug des Sterbegeldes Berechtigte benannt und diese Benennung dem Kuratorium gegenüber niemals widerrufen hat. Damit gehen die Ausführungen der Beschwerde, die sich einerseits auf den Scheidungsvergleich, andererseits auf das Testament zugunsten der Beschwerdeführerin stützen, ins Leere. Der Vergleich mit der Lebensversicherung und die dazu ergangene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist für den vorliegenden Fall schon deshalb bedeutungslos, weil es sich im vorliegenden Fall nicht um vertragliche Leistungen, sondern um solche auf Grund Gesetzes, wenn auch im Rahmen der Selbstverwaltung handelt. Die Bestimmung des Scheidungsvergleiches, wonach damit sämtliche Ansprüche der geschiedenen Ehegatten verglichen und bereinigt seien, ist gegenüber dem Kuratorium ebensowenig wirksam geworden, wie die testamentarische Erbseinsetzung der Beschwerdeführerin mit der weiteren Anordnung, daß damit sämtliche früher errichteten letztwilligen Anordnungen ausdrücklich aufgehoben worden seien. Denn gegenüber dem Kuratorium wäre ein ausdrücklicher Widerruf, der jenem auch zugehen muß, erforderlich gewesen. Ob sich daraus allfällige Bereicherungsansprüche zwischen der geschiedenen Ehegattin und der Witwe aus Verfügungen des Testaments oder dem Vergleich ergeben, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, da derartige Ansprüche - wenn überhaupt - nur im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden können.
Nach den eindeutigen Bestimmungen des Statuts in Verbindung mit den Regelungen des Ingenieurkammergesetzes steht der Beschwerdeführerin jedenfalls unter den gegebenen Umständen kein Anspruch auf das restliche Sterbegeld zu, was die belangte Behörde zutreffend erkannt hat.
Da sich bereits aus den Ausführungen der Beschwerde ergibt, daß durch den angefochtenen Bescheid Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt wurden, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991060139.X00Im RIS seit
23.10.1991