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L37307 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe NächtigungsabgabeNorm
AufenthaltsabgabeG Tir 1976 §10 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde des J in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Berufungskommission nach § 35 des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 28. Juni 1989, Zl. Id-Zl.6.2/983-7/89, betreffend Aufenthaltsabgabe für das Jahr 1986, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bundesland Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer für das Hotel X in O "gemäß § 2 Abs 1 und 2, § 4 Abs 2, § 6 Abs 1 und 3, § 7 Abs 1, § 9 Abs 1 und § 10 Abs 1 und 4 Aufenthaltsabgabegesetz, LGBl. 23/1976, in Verbindung mit der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 5. Juni 1984, Zl. IIc-945/119, kundgemacht im "Bote für Tirol" Nr. 571/1984, sowie §§ 147, 164, 166, 167, 214 und 216 der Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. 34/1984," eine Aufenthaltsabgabe für das Jahr 1986 in Höhe von S 62.544,-- (10.424 Nächtigungen x Abgabe von S 6,--) zur Zahlung vorgeschrieben. In der Begründung stellte die belangte Behörde das Verwaltungsgeschehen dar und führte nach Zitat der einschlägigen Bestimmungen des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes (in der Folge kurz: AAbgG) aus, weswegen der Beschwerdeführer im Streitzeitraum als Unterkunftgeber anzusehen sei und weswegen die bei der Bemessung der Aufenthaltsabgabe zugrunde gelegte Nächtigungszahl richtig sei. Die Begründung zum ersten Punkt stützt sich auf die schon im hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1991, Zl. 89/17/0117, dargelegten, anläßlich der Erhebung der nunmehr strittigen Abgabe festgestellten und für Zwecke des damals strittigen Fremdenverkehrsbeitrages des Beschwerdeführers für das Jahr 1987 nur verwerteten tatsächlichen Umstände. Der Wortlaut des im nunmehrigen Beschwerdefall von der belangten Behörde an den Beschwerdeführer gerichteten Schreibens vom 24. Mai 1989 betreffend Mitteilung des Ergebnisses der Beweisaufnahme stimmt zum strittigen Punkt der Eigenschaft des Beschwerdeführers als Unterkunftgeber mit dem im Bezugserkenntnis wiedergegebenen Wortlaut der Punkte I. bis III. des Vorhaltes vom 5. April 1989 nur insofern nicht überein, als es anstelle des Punktes II. lit. b bis lit. g im Schreiben vom 24. Mai 1989 wie folgt lautet:
"b) Im Zuge dieses Verfahrens hat das Amt der Tiroler Landesregierung am 11. August 1988 darauf hingewiesen, daß Sie es bisher unterlassen haben, konkret zu erklären, wer als Unternehmer den Betrieb Hotel "X" führt und Sie neuerlich aufgefordert, dazu unzweifelhaft Stellung zu nehmen. Diese Anfrage haben Sie der Aktenlage zufolge nicht beantwortet.
c) Die Berufungsvorentscheidung vom 11. Oktober 1988 geht in ihrer Begründung davon aus, daß Sie selbst Unternehmer sind, verweist dazu auf die vom Finanzamt Lienz unter
Steuer-Nr. 140/1167 erfolgte Veranlagung zur Umsatzsteuer und Ihre unterlassene Mitwirkung bei der Beantwortung dieser Frage."
Zu der im Punkt IV. dieses Schreiben enthaltenen neuerlichen Aufforderung, binnen drei Wochen unter Vorlage bzw. Benennung von Beweismitteln mitzuteilen, wer im Hotel "X" im Jahre 1986 Unterkunftgeber gewesen sei, bzw. eine Stellungnahme hiezu abzugeben, führte der Beschwerdeführer lediglich aus, daß er "auf solche Briefe der präpotenten Art wie dem obigen nicht mehr antworte." Er bezeichnete das Vorgehen der belangten Behörde "als gewollt sittenwidrig".
Die Zahl der abgabenpflichtigen Nächtigungen begründete die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid sinngemäß damit, der Beschwerdeführer habe für den Streitzeitraum teilweise inhaltlich widersprüchliche und von den Nächtigungszahlen des Vorjahres zu seinen Gunsten abweichende Meldungen erstattet, wobei die Differenz möglicherweise auf die rechtlich nicht haltbare Auffassung des Beschwerdeführers zurückzuführen sei, er brauche die Aufenthaltsabgabe dann nicht abzuführen, wenn sie vom nächtigenden Gast (z.B. bei Pauschalentgelten von Reisebürounternehmen) nicht entrichtet oder in den Pauschalpreis nicht einkalkuliert werde bzw. worden sei. Dem Beschwerdeführer sei mit dem schon erwähnten Schreiben vom 24. Mai 1989 ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt worden, konkret (unter Bezeichnung des Gästebuchblattes und des Namens jedes nächtigenden Gastes) anzugeben, welche Nächtigungen aus welchen Gründen als abgabenfrei zu behandeln seien. Der Beschwerdeführer habe darauf nur in der oben schon wiedergegebenen Art reagiert bzw. nur in globaler Form auf die Möglichkeit der unrichtigen Einbeziehung nicht abgabenpflichtiger Personen verwiesen, sei aber hiefür jeden Nachweis schuldig geblieben. Der Wortlaut der Niederschrift über eine Zeugeneinvernahme des Geschäftsführers des Fremdenverkehrsverbandes O bei der Bezirkshauptmannschaft Lienz enthalte eine Aussage lediglich über Meldungen des Beschwerdeführers, sei jedoch kein taugliches Beweismittel zur Widerlegung des aus den Statistischen Meldeblättern (Durchschriften der Gästebuchblätter) geschöpften Beweises.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, daß ihm mangels seiner Eigenschaft als "Unterkunftgeber" die strittige Abgabe (und in weiterer Folge kein Säumniszuschlag) vorgeschrieben werden dürfe, hilfsweise in dem Recht, daß bei Festsetzung der Abgabe von der richtigen Zahl von Gästenächtigungen ausgegangen werde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Mit Beschluß vom 22. Februar 1991, A 27/91 (89/17/0165), stellte der Verwaltungsgerichtshof aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles an den Verfassungsgerichtshof den Antrag
1) gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG die Worte "auf Antrag eines Fremdenverkehrsverbandes (einer Kurkommission) oder" im ersten Satz des § 5 Abs. 2 und den ersten Satz des § 5 Abs. 3 AAbgG als verfassungswidrig aufzuheben, und
2) gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 5. Juni 1984, Zl. IIc-945/119, über die Erhöhung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Fremdenverkehrsverbandes O, Bote für Tirol Nr. 571/1984, als gesetzwidrig aufzuheben.
Mit Erkenntnis vom 4. Oktober 1991, G 345/90-9, V 605/90-9 u. a., sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß die Wortfolgen "eines Fremdenverkehrsverbandes" im ersten Satz des § 5 Abs. 2 und "einem Fremdenverkehrsverband" im ersten Halbsatz des § 5 Abs. 3 AAbgG verfassungswidrig waren. Im übrigen wurde der Gesetzesprüfungsantrag des Verwaltungsgerichtshofes als unzulässig zurückgewiesen. Dem Antrag des Verwaltungsgerichtshof auf Aufhebung der oben zitierten Verordnung wurde nicht Folge gegeben.
Ausgehend von der bereinigten Gesetzeslage hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 AAbgG unterliegen der Abgabepflicht (richtig wohl: Abgabenpflicht) alle Nächtigungen im Gebiet eines Fremdenverkehrsverbandes (§ 1 Abs. 2 des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes 1969, LGBl. Nr. 48) oder eines Kurbezirkes (§ 16 des Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 55/1961) in Räumen, die der gewerblichen Beherbergung dienen, in Privatunterkünften sowie in Zelten oder Wohnwagen auf Campingplätzen, gleichgültig, ob die nächtigenden Personen im Gebiet dieses Fremdenverkehrsverbandes (Kurbezirkes) einen ordentlichen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder nicht. Die Abgabepflicht beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung, spätestens jedoch nach 90 unmittelbar aufeinanderfolgenden Nächtigungen. Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind zur Entrichtung der Abgabe die nächtigenden Personen verpflichtet.
Hinsichtlich von Ausnahmen von der Abgabenpflicht bestimmt § 4 Abs. 2 AAbgG, daß Personen, die sich auf einen Befreiungsgrund nach Abs. 1 berufen, diesen nachzuweisen haben.
Die Höhe der Abgabe ergibt sich aus § 5 leg. cit. in Verbindung mit der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 5. Juni 1984, Zl. IIc-945/119.
Wenn der Unterkunftgeber oder der Inhaber einer Ferienwohnung Abgabenbeträge nicht oder nicht vollständig abführt bzw. entrichtet oder wenn die Höhe des vom Unterkunftgeber abzuführenden Abgabenbetrages geschätzt wurde (Abs. 3), hat gemäß § 10 Abs. 4 AAbgG das Amt der Landesregierung dem Unterkunftgeber bzw. Inhaber einer Ferienwohnung die Abgabe mit Bescheid vorzuschreiben. Über Berufungen gegen solche Bescheide entscheidet die belangte Behörde.
Im Beschwerdefall steht zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in erster Linie in Streit, ob der Beschwerdeführer im Streitzeitraum als Unterkunftgeber für im Hotel "X" nächtigende Gäste angesehen werden kann oder nicht; dies im Hinblick auf sein Vorbringen, diese Stellung komme seiner Ehegattin bzw. einer aus dieser und ihm gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu.
Nach der zutreffenden Rechtsansicht der belangten Behörde ist als Unterkunftgeber im Sinne des diesen Begriff nicht definierenden Aufenthaltsabgabegesetzes derjenige anzusehen, der einen der aufgezählten Unterkunftstypen (hier ein Hotel) führt und in dessen Namen und auf dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb (nach außen) in Erscheinung tritt; in aller Regel wird es diejenige Person sein, die bei Führung des Betriebes als Unternehmer (insbesondere gegenüber den Abgabenbehörden) auftritt.
In dem denselben Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1991, Zl. 89/17/0117, hat der Verwaltungsgerichtshof die Vorschreibung des Fremdenverkehrsbeitrages für das Jahr 1987 an den Beschwerdeführer bei in den wesentlichen Punkten gleichem Sachverhalt nicht als rechtswidrig erkannt. Infolge des im Ergebnis gleichen Beurteilungskriteriums nach beiden Abgabegesetzen (nämlich daß der Unternehmer bzw. Unterkunftgeber nach außen hin als Betreiber des Hotels, also als derjenige, der das Hotel auf seine Rechnung führt, in Erscheinung tritt) und infolge des im wesentlichen gleichen Sachverhalts kann zur Begründung des nunmehrigen Erkenntnissses in dem in Rede stehenden Punkt auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 22. Februar 1991 verwiesen werden (§ 43 Abs. 2 VwGG). Aus den dort angeführten und auf den Beschwerdefall übertragbaren Gründen erweist sich daher die Beschwerde in dem in Rede stehenden Punkt als unbegründet.
Auch die Rechtsrügen des Beschwerdeführers betreffend die der Abgabenfestsetzung zugrunde liegenden Nächtigungszahlen sind unbegründet. Bei Zweifeln gegen die sachliche Richtigkeit der Meldungen des Beschwerdeführers waren die Abgabenbehörden wegen der sie treffenden Pflicht zur Erforschung des materiell wahren Sachverhaltes gehalten, auch das ihnen in Form der Statistischen Meldeblätter (Durchschriften der Gästebuchblätter) zur Verfügung stehende Beweismittel auszuschöpfen und gegebenenfalls selbst dann, wenn dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen wäre, daß er es verabsäumt hätte, den im § 4 Abs. 2 AAbgG geforderten Nachweis des Befreiungsgrundes (von den Nächtigenden) abzufordern bzw. selbst zu erbringen, die festgestellte Zahl der abgabenpflichtigen Nächtigungen als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Im vorliegenden Fall wurde das in Rede stehende Beweismittel auch wirklich ausgeschöpft und dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme von Anfang an, gegliedert nach Monaten, mitgeteilt; hiebei wurde dem Beschwerdeführer wiederholt Gelegenheit gegeben, konkrete Einwendungen gegen die festgestellte Anzahl der Gästenächtigungen und deren Abgabenpflicht zu erheben. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer im Abgabenverfahren aber nicht in der gebotenen Weise nachgekommen. Er hat dadurch seine Mitwirkungspflicht im Abgabenverfahren verletzt und kann daraus keine Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof ableiten. Soweit daher erst die Beschwerde konkrete Einwendungen in der dargestellten Richtung enthält, unterliegt dieses Vorbringen dem sich aus § 41 Abs. 1 VwGG ergebenden Neuerungsverbot.
Da dem angefochtenen Bescheid somit weder die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes noch auch ein wesentlicher Verfahrensmangel anhaftet, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989170165.X00Im RIS seit
20.12.1991Zuletzt aktualisiert am
30.09.2008