TE Vwgh Erkenntnis 1992/1/21 88/07/0120

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Veröffentlicht am 21.01.1992
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §111;
WRG 1959 §21 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 lita;
WRG 1959 §32 Abs6;
WRG 1959 §98;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Dr. Salcher sowie die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde der Österreichischen Bundesbahnen, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien I, Singerstraße 17 - 19, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 9. August 1988, Zl. 8W-Allg-968/1/87, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Das Kostenersatzbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 3. November 1987 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Villach der beschwerdeführenden Partei auf deren Antrag gemäß den §§ 32 Abs. 2 lit. a, 98 und 111 WRG 1959 unter verschiedenen Vorschreibungen gemäß § 21 WRG 1959 auf die Dauer von fünf Jahren, gerechnet vom Tag der Rechtskraft dieses Bescheides, für den Großverschiebebahnhof Villach-Süd nach Maßgabe der Projektsunterlagen die Bewilligung zur Errichtung zweier Abwasserverbringungsanlagen (vollbiologischer Kläranlagen) sowie Einleitung der gereinigten Abwässer des Zentralstellwerkes (Objekt H4) und Betriebsgebäudes (Objekt H5) in den A-Bach und B-Bach und setzte das Maß der Wassernutzung gemäß § 13 Abs. 1 WRG 1959 mit einer Abwassermenge von höchstens 30,4 m3/Tag fest; gleichzeitig wurde das Wasserbenutzungsrecht gemäß § 22 Abs. 1 WRG 1959 mit dem Eigentum an den Betriebsgebäuden verbunden.

Punkt 5.) der "Bedingungen und Auflagen" lautet:

"Sollte vor Ablauf der Bewilligungsdauer die Anschlußmöglichkeit an eine öffentliche Kanalisationsanlage gegeben sein, sind die Abwässer in diese Anlage einzubringen."

Dagegen berief die beschwerdeführende Partei und wandte sich gegen jede Befristung sowie gegen Punkt 5.) der Vorschreibungen.

Der Landeshauptmann von Kärnten wies diese Berufung mit Bescheid vom 9. August 1988 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab. Begründend wurde dabei unter Bezugnahme auf § 21 Abs. 1 WRG 1959 ausgeführt:

Im "Österreichischen Wasserrecht", herausgegeben von Grabmayr und Rossmann, Wien 1978 (Seite 108), finde sich die Bemerkung, daß aus Gründen des qualitativen und quantitativen Gewässerschutzes eine Beschränkung der Bewilligungsdauer, insbesondere bei Bewilligungen von Einwirkungen auf Gewässer und Nutzwasserentnahmen, wünschenswert sowie in der Verwaltungspraxis immer mehr üblich sei und daß damit der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung besser Rechnung getragen werden könne. Der vorliegende Fall stelle ein Musterbeispiel für die zeitliche Einschränkung eines Wasserbenutzungsrechtes dar. Wenn die beschwerdeführende Partei meine, daß wegen des weit unter den Ö-Normen liegenden Reinigungsgrades der gegenständlichen Kläranlagen eine Befristung des verliehenen Wasserrechtes unterbleiben könne, so verkenne sie die Rechtslage. Denn allein der hohe Wirkungsgrad dieser vollbiologischen Kläranlagen berechtige die Wasserrechtsbehörde, eine Einleitung nach § 32 Abs. 2 WRG 1959 in einen Vorfluter zu genehmigen; andernfalls hätte eine derartige Bewilligung unterbleiben müssen. Deren Befristung sei jedoch aus öffentlichen Rücksichten unumgänglich gewesen, da das Wasserbauamt Villach im Zuge des Ermittlungsverfahrens festgestellt habe, daß die Befristung auf fünf Jahre, vor allem im Hinblick auf die wenig wasserführenden Vorfluter, notwendig sei, weil bei Auftreten von Problemen in den Vorflutern auf alle Fälle eine andere Lösung als eine Einleitung in diese gefunden werden müsse. Ebenso erforderlich sei nach Ansicht der Berufungsbehörde die alternative Befristung des erteilten Wasserbenutzungsrechtes bis zum Eintritt der Möglichkeit des Anschlusses an eine öffentliche Kanalisationsanlage, da im Interesse des Gewässerschutzes, welcher nach § 105 WRG 1959 ein im höchsten Maß öffentliches Interesse darstelle, Einleitungen auch von biologisch vorgeklärten Abwässern in Vorfluter mit geringer Wasserführung auf alle Fälle unterbleiben und nach Möglichkeit nur bei Nichtvorhandensein anderer Gegebenheiten genehmigt werden sollten. Zum Einwand der beschwerdeführenden Partei, betreffend § 5 Abs. 1 lit. c des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes, sei lediglich festzuhalten, daß in der gegenständlichen Angelegenheit die Wasserrechtsbehörde erster Instanz eine befristete wasserrechtliche Bewilligung erteilt habe, weshalb die Herstellung eines Zusammenhanges mit dem Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz durch die beschwerdeführende Partei wohl auf einem Irrtum bzw. einer Verkennung der Rechtslage beruhen dürfte.

Der Berufungsbescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bekämpft, wobei sich die beschwerdeführende Partei "in ihrem Recht auf antragsgemäße Erteilung einer unbefristeten wasserrechtlichen Bewilligung und auf Ausnahme von der Anschlußpflicht gem. § 5 Abs. 1 lit. c Ktn. Gemeindekanalisationsgesetz verletzt" erachtet.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 21 Abs. 1 WRG 1959 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 (welch letztere von einer generellen Befristung wasserrechtlicher Bewilligungen für Wasserbenutzungsrechte, denen Bewilligungen nach § 32 gleichzuhalten sind, ausgeht) kann die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers mit Beschränkung auf eine bestimmte Zeitdauer erteilt werden. Gemäß § 32 Abs. 6 WRG 1959 in derselben Fassung gelten Einbringungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 3 bewilligt werden, als Wasserbenutzungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Die im Beschwerdefall vorgenommene Befristung der erteilten Bewilligung beruht auf schlüssigen Argumenten, die sich auf eine sachkundige Beurteilung stützen; der Einwand, daß die Anlage voll der ÖNORM entspreche, ist im angefochtenen Bescheid bereits mit dem Hinweis darauf entkräftet worden, daß andernfalls eine Bewilligung überhaupt nicht erteilt werden könne; der Vorwurf einer möglichen Geruchsbeeinträchtigung wurde einerseits durch die Behörde gar nicht erhoben, andererseits ist die Behauptung des Fehlens einer solchen Möglichkeit durch die beschwerdeführende Partei nicht durch entsprechendes Fachwissen ausgewiesen. Daß behauptetermaßen weniger umweltschonende Kläranlagen in örtlicher Nähe unbefristet bewilligt wurden, würde zutreffendenfalls das Vorgehen der Behörden für das hier in Rede stehende Projekt deswegen noch nicht als ungerechtfertigt erweisen.

Mit Punkt 5.) der Nebenbestimmungen ist seinem Wortlaut nach der beschwerdeführenden Partei keine Verpflichtung, in einer bestimmten Weise initiativ tätig zu werden, auferlegt worden. Die "Anschlußmöglichkeit" kann nicht nur im tatsächlichen, sondern muß ebenso im rechtlichen Sinn verstanden werden; soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Realisierung einer solchen Vorschreibung fehlen, muß sie unanwendbar bleiben. Hiedurch wird aber in Rechte der beschwerdeführenden Partei nicht eingegriffen. Zu ergänzen bleibt, daß die bezeichnete Vorschreibung Änderungen der Rechtslage in bezug auf Kanalanschlüsse offengelassen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof kann somit insgesamt nicht finden, daß der Bewilligungsbescheid Rechte der beschwerdeführenden Partei verletzt. Die demnach unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Ein Aufwandersatz nach §§ 47 ff VwGG war nicht zuzusprechen, da der Rechtsträger der beschwerdeführenden Partei (der Bund) mit jenem der belangten Behörde identisch ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988070120.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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