TE Vwgh Erkenntnis 1992/3/25 91/03/0322

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
94/01 Schiffsverkehr;

Norm

SchiffahrtsG 1990 §101;
SchiffahrtsG 1990 §102 Abs6;
SchiffahrtsG 1990 §118 Abs2 Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des G in S, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 20. August 1991, Zl. 9/02-70/10/2-1991, betreffend Übertretung des Schiffahrtsgesetzes 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. August 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe in zwei Fällen eine Übertretung des § 118 Abs. 2 Z. 1 Schiffahrtsgesetz 1990 iVm § 7 VStG begangen, weil er am 31. August 1990 von 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr und am 1. September 1990 von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr jeweils auf dem Salzburger Teil des X-Sees dem zur Vertretung nach außen berufenen Organ der R. GesmbH., F.H., als Schiffsführer eines bestimmten Motorschiffes Beihilfe zu Verwaltungsübertretungen dadurch geleistet habe, daß er es F.H. durch das Steuern dieses Motorschiffes erleichtert habe, das zulassungspflichtige Motorschiff einzusetzen und dabei auch Personen zu befördern, obwohl das Schiff noch nicht durch die Behörde zugelassen gewesen sei. Es wurden zwei Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in einer Gegeschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe sich mit seinem Berufungsvorbringen nicht auseinandergesetzt, daß J.R als handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer für die Zulassung des Schiffes verantwortlich gewesen sei, er ein Probekennzeichen als geeignet zur Verfügung gestellt habe und der Beschwerdeführer daher davon ausgegangen sei, daß alle Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungskriterien gegeben gewesen seien, als er das Schiff gelenkt habe. Schon daraus hätte sich ergeben, daß ein vorsätzliches Handeln des Beschwerdeführers im Sinne des § 7 VStG nicht vorliegen könne. Die belangte Behörde beurteile im angefochtenen Bescheid aber auch den von ihr selbst festgestellten Sachverhalt unrichtig, da sie übersehe, daß ein Probekennzeichen vorhanden gewesen sei, welches auf jeden Fall dazu gedient habe, das Schiff in Betrieb bzw. in Fahrt zu setzen. Umsomehr könne aber in diesem Fall dem Beschwerdeführer kein Vorsatz zur Last gelegt werden. Darüber hinaus müsse die vorsätzliche Erleichterung der Verwaltungsübertretung durch Einsatz physischer oder psychischer Mittel in einer ursächlichen Verbindung zur Haupttat stehen, die von einer anderen, d.h. einer von dem die Beihilfe leistenden verschiedenen Person, gesetzt worden sei. Der Bruder des Beschwerdeführers, F.H., könne jedoch nicht als Haupttäter angesehen werden, da für die Zulassung des Schiffes auf Grund der getroffenen Geschäftsordnung im Unternehmen nicht er, sondern vielmehr der handelsrechtlich und gewerberechtlich verantwortliche Geschäftsführer J.R. verantwortlich gewesen sei, der auch die Zulassung des Schiffes in die Wege geleitet habe. J.R. sei aber in dieser Sache zum Beschwerdeführer weder in einer faktischen noch rechtlichen Beziehung gestanden.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Nach § 118 Abs. 2 Z. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein zulassungspflichtiges Fahrzeug ohne Zulassung durch die Behörde einsetzt (§ 101).

Nach § 101 leg. cit. bedürfen Fahrzeuge auf den in § 100 genannten Gewässern - dazu gehört nach Punkt 4 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990 auch der Wolfgangsee - einer Zulassung durch die Behörde.

Zulassungspflichtige Fahrzeuge dürfen ohne Zulassung nur zur Erprobung oder Überstellung verwendet werden; diese Verwendung ist an die Zuweisung eines Probekennzeichens gebunden (§ 102 Abs. 6 Schiffahrtsgesetz 1990).

Nach § 7 VStG unterliegt derjenige, der vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht oder vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

Beihilfe ist nur dann strafbar, wenn der unmittelbare Täter das Tatbild hergestellt hat, das der übertretenen Vorschrift entspricht (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S. 746 und die dort angeführte Judikatur). Diese Voraussetzung für die Strafbarkeit der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Beihilfe liegt vor; es wird in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 91/03/0323, verwiesen, mit dem die Beschwerde des unmittelbaren Täters F.H. als unbegründet abgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer mußte als Inhaber eines entsprechenden Schiffsführerspatentes wissen, daß das von ihm gesteuerte Schiff nur bei Vorliegen einer behördlichen Zulassung eingesetzt werden durfte und daß das Vorhandensein eines Probekennzeichens in der R. GesmbH die Zulassung nicht ersetzte. Ein konkretes Vorbringen des Inhaltes, daß die inkriminierten Fahrten unter Verwendung des Probekennzeichens durchgeführt worden seien, wurde im Verwaltungsstrafverfahren nicht erstattet, sodaß auch nicht geprüft werden mußte, ob die inkriminierten Fahrten allenfalls dem § 118 Abs. 2 Z. 3 Schiffahrtsgesetz 1990 zu unterstellen gewesen wären. Daß die Fahrten am 30. August 1990 und am 1. September 1990 Probefahrten gewesen seien, wurde vom Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren nicht behauptet und es geht auch sowohl aus dem den Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsstrafakt als auch aus jenem des Haupttäters F.H. hervor, daß keine Probefahrten vorlagen.

In Kenntnis des Erfordernisses einer Zulassung des von ihm gesteuerten Fahrzeuges mußte dem Beschwerdeführer aber auch bewußt gewesen sein, daß er dem unmittelbaren Täter F.H. "die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert" (vgl. § 7 VStG), wenn er das Schiff steuerte, ohne sich vom Vorhandensein der erforderlichen Zulassung zu überzeugen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß dem Beschwerdeführer zumindest bedingter Vorsatz vorzuwerfen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1980, Zl. 237/80).

Aus den angeführten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030322.X00

Im RIS seit

25.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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