TE Vwgh Erkenntnis 1992/4/28 92/11/0094

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 10. Februar 1992, Zl. 723.668/1-2.5/91, betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 10. Februar 1992 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Juli 1991 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes gemäß § 36 Abs. 2 Z. 2 Wehrgesetz 1990 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der am 7. Juli 1967 geborene Beschwerdeführer sei am 27. September 1985 der Stellung unterzogen und für tauglich befunden worden. Mit Bescheid des Militärkommandos Wien vom 2. März 1987 sei ihm der Antritt des ordentlichen Präsenzdienstes zum Zweck der Schulausbildung bis 15. August 1991 aufgeschoben worden. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 28. April 1989 sei dem Beschwerdeführer eine bis 27. April 1991 befristete Berechtigung zum Aufstellen von zwei Spielautomaten erteilt worden. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 13. August 1991 sei ihm eine bis 12. August 1993 befristete Konzession zum Betrieb von zwei Spielautomaten verliehen worden. Beim Beschwerdeführer seien daher wirtschaftliche Interessen an der Befreiung von der Präsenzdienstpflicht gegeben, sie seien aber nicht besonders rücksichtswürdig. Der Beschwerdeführer habe aufgrund des Ergebnisses der Stellung und des Aufschubes des Antrittes des ordentlichen Präsenzdienstes gewußt, daß er ab dem Einrückungstermin Oktober 1991 mit seiner Einberufung zum ordentlichen Präsenzdienst zu rechnen habe. Es wäre daher an ihm gelegen gewesen, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten so einzurichten, daß für diesen Fall vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden werden. Da der Beschwerdeführer diese Verpflichtung verletzt habe, seien die geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig anzusehen. Familiäre Interessen habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende

Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 36 Abs. 2 Z. 2 Wehrgesetz 1990 können Wehrpflichtige auf ihren Antrag von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes befreit werden, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Wehrpflichtiger seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, daß für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden werden, bzw. daß nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit oder durch das Eingehen finanzieller Verpflichtungen solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Insbesondere darf der Wehrpflichtige nicht während einer befristeten Befreiung oder eines Aufschubes neue Tatsachen schaffen, um daraus in der Folge einen Befreiungsgrund abzuleiten. Verstößt der Wehrpflichtige gegen diese Obliegenheit, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Mai 1990, Zl. 89/11/0175, vom 4. Juni 1991, Zl. 90/11/0231, und vom 11. Februar 1992, Zl. 91/11/0068).

Der Beschwerdeführer geht selbst davon aus, daß ihm bei Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit im Jahre 1989 die Tatsache des Aufschubes der Verpflichtung zur Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes bis 15. August 1991 bekannt war. Er meint aber, er habe damals nicht voraussehen können, daß sein Unternehmen "zu diesem Zeitpunkt von der Ertragslage lediglich ihn, nicht jedoch einen Angestellten werde ernähren können".

Damit macht der Beschwerdeführer nicht geltend, daß er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gezwungen gewesen sei, mit der gegenständlichen Tätigkeit bereits während des ihm zum Zweck der Schulausbildung gewährten Aufschubes zu beginnen. Der Beschwerdeführer hat somit ohne zwingende Notwendigkeit während des ihm gewährten Aufschubes Tatsachen geschaffen, aus denen er nunmehr einen Befreiungsgrund abzuleiten versucht. Die belangte Behörde hat im Lichte der angeführten Rechtsprechung mit Recht die besondere Rücksichtswürdigkeit der geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers verneint. Daran vermag die von ihm ins Treffen geführte Vereinbarung über eine monatliche Ratenzahlung von S 10.000,-- wie auch die behauptete Gefahr eines im Falle der Leistung des Präsenzdienstes drohenden Konkurses mit den sich daraus ergebenden weiteren Nachteilen für den Beschwerdeführer nichts zu ändern. Diese Schwierigkeiten wären lediglich die Folge seiner mangelnden Bedachtnahme auf die Harmonisierungspflicht.

Bei diesem Ergebnis bildet das gerügte Fehlen von Ermittlungen und Feststellungen darüber, ob die Ertragslage des Unternehmens des Beschwerdeführers die Anstellung eines Arbeitnehmers während der Zeit der Präsenzdienstleistung überhaupt ermögliche und welche Zeit für die Einschulung erforderlich wäre, jedenfalls keinen wesentlichen Verfahrensmangel.

Die im angefochtenen Bescheid getroffene Annahme des Fehlens besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen des Beschwerdeführers wird in der Beschwerde nicht bekämpft.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, ist die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den (zu Zl. AW 92/11/0018 protokollierten) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110094.X00

Im RIS seit

28.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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