TE Vwgh Erkenntnis 1992/5/26 92/07/0087

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Veröffentlicht am 26.05.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb idF 1990/252;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §38 Abs1 idF 1990/252;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kremla, Dr. Kratschmer und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Waldner, über die Beschwerde der M in U, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 28. Februar 1992, Zl. 411.214/01-I4/92, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Vorbringen der Beschwerde in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Februar 1992 wurde der Gemeinde U die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung diverser Seeinbauten sowie zum Betrieb der hiezu dienenden Anlagen erteilt. Der Berufung der Beschwerdeführerin, deren Einwendungen im erstinstanzlichen Bescheid mangels Parteistellung zurückgewiesen worden waren, wurde keine Folge gegeben und begründend ausgeführt, daß durch das gegenständliche Bauvorhaben nur das sich auf öffentlichem Wassergut (ÖWG) befindliche Seegrundstück berührt werde; dieser Grundinanspruchnahme habe der Verwalter des öffentlichen Wassergutes zugestimmt; eine Berührung anderer wasserrechtlich geschützter Rechte, inbesondere solcher der Beschwerdeführerin, habe in diesem Verfahren von der Behörde nicht festgestellt werden können; da die Beschwerdeführerin weder Antragstellerin noch in einem wasserrechtlich geschützten Recht verletzt worden sei, fehle ihr die Parteieigenschaft nach § 102 Abs. 1 leg. cit. In der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerde wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe in der von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz durchgeführten Wasserrechtsverhandlung vom 21. August 1990 als Eigentümerin zweier Grundstücke, wobei eines davon unmittelbar an den See angrenze, eingewendet, der projektierte Steg (für Motorbootbetrieb und Yachthafen) werde die natürliche Staulage am südwestlichen Ende des Sees verstärken und es sei mit einer unzumutbaren Ansammlung von Schmutz, Abfall und Laub etc. am Ufer ihres Grundstückes zu rechnen; dies vor allem deshalb, weil dieser Steg zusammen mit den dort verhefteten Segelbooten eine massive Barriere in der Strömung darstelle und wie ein überdimensionierter Schmutzfänger wirken würde; die zu erwartende Uferverschmutzung sei daher eine direkte und unmittelbare Beeinträchtigung ihres Eigentumsrechtes und es werde daher durch die projektierte Anlage in ihre gemäß § 102 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 12 Abs. 2 WRG 1959 geschützten Rechte eingegriffen. Sie habe daher einen Rechtsanspruch auf Abspruch darüber, daß ihr Eigentum entweder überhaupt nicht oder allenfalls nur in einem bestimmten Umfang beeinträchtigt werde. Weiters hätte der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige (der zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin vorgebracht habe, daß durch den geplanten Steg eine unzumutbare Verschmutzung ihrer Uferbereiche nicht zu befürchten und insbesondere keine merkliche Veränderung der örtlichen Strömungsverhältnisse bzw. Absonderungswirkungen zu erwarten sei) von der Behörde zur gründlichen Ergänzung seiner gutächtlichen Ausführungen verhalten werden müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde bekämpft die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Steganlage im See, sohin eines nach § 38 WRG 1959 i.d.F. der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, bewilligungspflichtigen Einbaues in ein stehendes öffentliches Gewässer (§ 2 Abs. 1 lit. a leg. cit. im Zusammenhalt mit Z. 4 lit. a des Anhanges A zum Wasserrechtsgesetz).

Gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959 ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

Unbestritten ist, daß die Steganlage selbst nicht auf im Eigentum der Beschwerdeführerin liegenden Grundflächen situiert ist. Die Beschwerdeführerin stützt ihre behauptete Parteistellung auf zu erwartende anlagenbedingte Auswirkungen, daß nämlich der dem Motorbootbetrieb und dem Yachthafen dienende Steg zusätzlich Anlandung von Schmutz, Abfall und Laub im Uferbereich (und damit auch vor dem Ufer des Grundstückes der Beschwerdeführerin) bedinge und die am Steg verhefteten Segelboote "wie ein überdimensionierter Schmutzfänger wirken" würden.

Parteistellung und damit das Recht, gegen dieses Vorhaben Einwendungen zu erheben, kam im durchgeführten Verfahren nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 nur den Inhabern "bestehender Rechte" im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 zu. Da sich das Vorhaben unstreitig ausschließlich auf die Benützung öffentlichen Wassergutes bezog, konnte daher nur die Frage der Zustimmung des zur Verwaltung der zum öffentlichen Wassergut gehörenden Grundstücke nach § 4 leg. cit. berufenen Landeshauptmannes von Oberösterreich bedeutsam sein (vgl. hg. Erkenntnis vom 13. April 1982, Zl. 82/07/0064); eine derartige Zustimmung liegt der Begründung des angefochtenen Bescheides zufolge vor.

Dagegen können mögliche anlagenbedingte sekundäre, nicht die Substanz des Eigentums berührende Einwirkungen wie z.B. die von der Beschwerdeführerin befürchteten Uferanlandungen infolge am Steg verhefteter Boote im gegenständlichen Verfahren nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 16. März 1978, Zlen. 1499, 1500/77).

Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz, mit dem die Einwendungen der Beschwerdeführerin mangels Parteistellung zurückgewiesen worden sind, als unbegründet abgewiesen hat.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992070087.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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