TE Vwgh Erkenntnis 1992/6/15 91/10/0146

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Veröffentlicht am 15.06.1992
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;
L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol;
L66307 Alm Weide Tirol;
10/02 Ämter der Landesregierungen;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AdLRegOrgG 1925 §3 Abs3;
AlmschutzG Tir 1987 §2 Abs4;
AlmschutzG Tir 1987 §4;
AlmschutzG Tir 1987 §8 Abs1;
AVG §1;
AVG §18 Abs4;
GSLG Tir §4 Abs1;
NatSchG Tir 1975 §17 Abs1 lita idF 1990/052;
NatSchG Tir 1975 §17 Abs1 lita;
NatSchG Tir 1975 §2 Abs2 idF 1990/052;
NatSchG Tir 1975 §23a Abs2;
NatSchG Tir 1975 §3 Abs1 idF 1990/052;
NatSchG Tir 1975 §38 Abs1 lita idF 1990/052;
NatSchG Tir 1975 §38 Abs1 lita;
NatSchG Tir 1975 §5 Abs1 litk idF 1990/052;
NatSchG Tir 1975 §5;
NatSchG Tir 1975 §6;
NatSchG Tir 1975 §6a;
NatSchG Tir 1975 §6b;
NatSchG Tir 1991 §6 Abs1 lith impl;
NatSchG Tir 1991 §6 Abs1 litk impl;
VStG §21 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §5 Abs2;
VStG §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des Dr. M in T, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27. Mai 1991, Zl. U-12.164/8, betreffend Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Mai 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe veranlaßt, daß vom 12. bis 14. Oktober 1990 auf Waldboden der Parzelle nn1, KG W, im Bereich des sogenannten "XY" ein Zufahrtsweg in einer Länge von ca. 206 m und einer Breite von 3 - 4 m ohne naturschutzrechtliche Bewilligung neu errichtet worden sei. Er habe dadurch eine Übertretung nach § 38 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 lit. k des Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 15/1975 in der Fassung LGBl. Nr. 52/1990 (NSchG), begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt vor, der von ihm errichtete Weg sei ein Güterweg im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. k NSchG, für den keine naturschutzbehördliche Bewilligung erforderlich sei. Ein Güterweg im Sinne der angeführten Gesetzesstelle liege dann vor, wenn er der Definition des § 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwegelandesgesetzes (GSLG) entspreche. Nicht erforderlich sei, daß ein solcher Weg auch von der Agrarbehörde bewilligt sei.

Die Auffassung der belangten Behörde, die Wegherstellung sei nicht als Maßnahme der üblichen land(forst)wirtschaftlichen Nutzung anzusehen und falle daher auch nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 2 NSchG sei rechtswidrig. Zu den Maßnahmen der üblichen land(forst)wirtschaftlichen Nutzung gehörten auch jene Maßnahmen, die notwendig seien, um die land(forst)wirtschaftlichen Produkte ausbringen zu können. In diesem Zusammenhang werde auf § 2 Abs. 4 des Tiroler Almschutzgesetzes verwiesen, in welchem es unter anderem heiße, daß zum Almbetrieb auch die mit der weidewirtschaftlichen Nutzung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Maßnahmen, wie die Errichtung, Instandsetzung und Erhaltung von Almgebäuden, Viehställen, Zäunen und Wegen gehörten. Da es sich bei der Wegerrichtung auf Almen sohin eindeutig um almbetriebliche Maßnahmen handle und es sich bei der Almwirtschaft um einen Unterbegriff der Land- und Forstwirtschaft handle, falle die Wegerrichtung auf der Alm unter die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 2 NSchG. Im gegenständlichen Almbereich sei es üblich, daß der wilde Baum- und Strauchbewuchs in größeren Abständen geschlagen, zu Tal gebracht und einer Nutzung zugeführt werde.

Der Beschwerdeführer vertritt darüber hinaus die Rechtsmeinung, daß die Errichtung des Almweges in den Vollzugsbereich des Tiroler Almschutzgesetzes falle und daher gemäß § 8 Tiroler Almschutzgesetz die Bezirkshauptmannschaft in I. Instanz für die Entscheidung unzuständig gewesen sei.

Der angefochtene Bescheid sei von der Tiroler Landesregierung erlassen worden. Dr. S als Unterzeichner des Bescheides sei aber weder Mitglied der Landesregierung noch sei er für diese approbationsbefugt. Dr. S gehöre dem Amt der Tiroler Landesregierung an. Die Tiroler Landesregierung und das Amt der Tiroler Landesregierung seien aber zwei voneinander verschiedene Behörden, weshalb der angefochtene Bescheid nichtig sei (Verwaltungsgerichtshof vom 19. Jänner 1990, Zl. 89/18/0079).

Der Beschwerdeführer habe erstmals mit der Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 28. Jänner 1991 Kenntnis davon erhalten, daß ihm eine Übertretung des NSchG angelastet werde. Bei seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Imst am 19. November 1990 sei ihm lediglich eine Übertretung des Forstgesetzes 1975 vorgeworfen worden. Da somit die erste für den Beschwerdeführer erkennbare Verfolgungshandlung nach dem 1. Jänner 1991 gesetzt worden sei, sei die belangte Behörde unzuständigerweise eingeschritten, da für die Berufungsentscheidung der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig gewesen sei. Das Straferkenntnis sei aber schon deshalb nichtig, weil ein ordentliches Ermittlungsverfahren wegen Übertretung des NSchG nicht stattgefunden habe.

Die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, daß dem Beschwerdeführer die Verschuldensform des bedingten Vorsatzes anzulasten sei. Der Beschwerdeführer habe weder vorsätzlich noch bedingt vorsätzlich gehandelt, da er mit dem Eintritt des von der Behörde angelasteten deliktischen Erfolges nicht rechnen habe können, zumal vor Jahren im selben Bereich bzw. über die selbe GP 2052 bereits ein Weg errichtet worden sei und damals, obwohl die Forstorgane Kenntnis davon gehabt hätten, diese keinerlei Beanstandungen vorgenommen hätten. Auch sei das neue Tiroler Naturschutzgesetz am 1. September 1990 in Kraft getreten und es könne daher nicht unterstellt werden, daß der Beschwerdeführer 1 1/2 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes bei der Herstellung des Stichweges vorsätzlich gegen ein noch nicht allgemein bekanntes Naturschutzgesetz verstoßen habe. Wäre der Beschwerdeführer der Meinung gewesen, daß die Herstellung des Stichweges der naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfe, so hätte er diesen erst dann ausgeführt, wenn die naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt worden wäre. Der Beschwerdeführer habe daher, wenn überhaupt, nur fahrlässig gehandelt und er könne daher auch nicht gemäß § 7 VStG strafrechtlich belangt werden, da er selbst nicht unmittelbar an der Wegherstellung beteiligt gewesen sei, sondern ein Erdbewegungsunternehmen hiefür beauftragt habe.

Im übrigen hätte die belangte Behörde § 21 VStG anwenden und das Verfahren einstellen und von der Verhängung einer Strafe absehen müssen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Sie hat in der Gegenschrift auch mitgeteilt, Dr. S sei als Amtsorgan des Amtes der Tiroler Landesregierung die Befugnis erteilt worden, für die Landesregierung rechtsverbindliche Akte zu setzen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 5 Abs. 1 lit. k NSchG (entspricht § 6 Abs. 1 lit. k NSchG in der Fassung der Wiederverlautbarung LGBl. Nr. 29/1991) bedarf außerhalb geschlossener Ortschaften der Neubau von Straßen und Wegen, ausgenommen der Neubau von Güterwegen nach § 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes und von Wegen, die nach § 40 Abs. 2 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, anzeigepflichtig sind, einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes oder einer nach § 40 Abs. 1 als Gesetz geltenden Vorschrift eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist.

Nach § 4 Abs. 1 des Tiroler Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 40/1970 (GSLG 1970), sind Bringungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes nicht öffentliche Wege (Güterwege), Materialseilwege, nicht aber Materialseilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr (Seilwege), und sonstige zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderliche, der Bringung dienende Anlagen.

Güterwege im Sinne des § 4 Abs. 1 GSLG dürfen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde errichtet oder abgeändert werden (§ 6 Abs. 1 leg. cit.).

Errichtung und Bestand eines Güterweges im Sinne des § 4 Abs. 1 GSLG 1970 entsprechen somit nur dann der Rechtsordnung, wenn für sie eine Bewilligung der Agrarbehörde vorliegt. Wenn nun § 6 Abs. 1 lit. k NSchG auf Güterwege im Sinne des § 4 Abs. 1 GSLG 1970 verweist und sie von der Bewilligungspflicht nach dem NSchG ausnimmt, so kann damit nur ein Verweis auf solche Güterwege gemeint sein, für die eine Bewilligung der Agrarbehörde vorliegt, kann doch dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe rechtswidrig errichtete Anlagen zum Anknüpfungspunkt für den Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 1 lit. k machen wollen.

Eine Bewilligung der Agrarbehörde für den vom Beschwerdeführer errichteten Weg liegt nicht vor. Dieser bedurfte daher der Bewilligung nach dem NSchG.

Nach § 2 Abs. 2 erster Satz NSchG bedürfen Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung keiner Bewilligung nach diesem Gesetz. Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist jede Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte und der Anwendung der nach dem jeweiligen Stand der Technik, der Betriebswirtschaft und der Biologie gebräuchlichen Verfahren. Zum jeweiligen Stand der Technik gehört insbesondere auch die Verwendung von Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen und sonstigen Arbeitsgeräten, die auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung für diese Verwendung bestimmt sind (§ 3 Abs. 1 leg. cit.).

§ 3 Abs. 1 erster Satz NSchG entspricht im wesentlichen § 3 lit. b des Naturschutzgesetzes in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 52/1990. Zu dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof unter Berufung auf die Erläuternden Bemerkungen die Auffassung vertreten, daß die Errichtung von Wegen und baulichen Anlagen jedenfalls nicht zur üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zählt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1990, Zl. 90/10/0010). Die Novelle zum NSchG LGBl. Nr. 52/1990 hat die Begriffsbestimmung der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung lediglich durch eine Klarstellung dessen ergänzt, was zum jeweiligen Stand der Technik gehört. Eine Einbeziehung der Errichtung von Wegen in den Begriff der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung wurde dadurch nicht bewirkt.

Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Tiroler Almschutzgesetz, LGBl. Nr. 49/1987, definiert in seinem § 2 Abs. 4 den Almbetrieb und zählt dazu auch die mit der weidewirtschaftlichen Nutzung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Maßnahmen, darunter auch die Errichtung, Instandsetzung und Erhaltung von Wegen. § 4 dieses Gesetzes, der die Bewirtschaftung von Almen regelt, verpflichtet zwar den Eigentümer einer Alm, soweit es ihm wirtschaftlich zumutbar ist, dafür zu sorgen, daß der Almbetrieb - zu dem auch die Errichtung, Instandsetzung und Erhaltung von Wegen gehört - ordnungsgemäß und regelmäßig ausgeübt wird und daß die hiefür erforderlichen Grundflächen, Gebäude und anderen Anlagen so erhalten werden, daß der Almbetrieb möglich bleibt. Der Almbetrieb ist aber unter Beachtung der Vorschriften des NSchG auszuüben (§ 4 Abs. 1 zweiter Satz des Almschutzgesetzes). Daraus geht zweifelsfrei hervor, daß die im § 4 (in Verbindung mit § 2 Abs. 4) des Almschutzgesetzes genannten Maßnahmen nur insoweit zulässig sind, als hiefür eine allenfalls nach dem NSchG erforderliche Bewilligung erteilt wurde.

Nach § 8 Abs. 1 des Almschutzgesetzes ist Behörde im Sinne DIESES GESETZES in I. Instanz das Amt der Landesregierung, in II. Instanz die Landesregierung. Die Kompetenz dieser Behörden beschränkt sich also auf die im Almschutzgesetz vorgesehenen Maßnahmen und erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten, die im NSchG geregelt sind.

Das Amt der Landesregierung ist nach dem Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 289, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierung außer Wien der Geschäftsapparat der Landesregierung und des Landeshauptmannes und unter der Leitung der Landesregierung (oder einzelner ihrer Mitglieder) die Geschäfte der Landesverwaltung und unter der Leitung des Landeshauptmannes die Agenden der mittelbaren Bundesverwaltung. Nach § 3 Abs. 3 dieses Gesetzes ist in der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung zu regeln, inwieweit der Landeshauptmann, die Landesregierung oder einzelne Mitglieder derselben, unbeschadet ihrer durch die Bundesverfassung und die Landesverfassung geregelten Verantwortlichkeit, sich bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch den Landesamtsdirektor, die Gruppenvorstände und Abteilungsvorstände oder ausnahmsweise auch einzelne den Abteilungen zugeteilte Beamte vertreten lassen können. Organwalter des Amtes der Landesregierung können daher durch verwaltungsinterne Akte zur Unterfertigung von Bescheiden ermächtigt werden (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Dezember 1976, VfSlg 7941 sowie das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1979, Slg. NF 9772/A). Die belangte Behörde hat in der Gegenschrift mitgeteilt, daß Dr. S als Amtsorgan des Amtes der Tiroler Landesregierung die Befugnis erteilt wurde, für die Landesregierung rechtsverbindliche Akte zu setzen. An seiner Befugnis, den angefochtenen Bescheid zu unterfertigen, besteht daher kein Zweifel. Das vom Beschwerdeführer zitierte hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1990, Zlen. 89/18/0079, 0088, 0089, 0090, betraf einen Fall, wo der auf einem behördlichen Schriftstück unterfertigte Organwalter nicht im Besitz einer entsprechenden Approbationsbefugnis war. Aus diesem Erkenntnis kann daher für den vorliegenden Fall nichts gewonnen werden.

In der von der Bezirkshauptmannschaft Imst am 19. November 1990 mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift über die Vernehmung eines Beschuldigten heißt es:

"Mir wird vorgeworfen, daß ich veranlaßt habe, daß auf der Gp. nn1, KG W, Eigentümer: Agrargemeinschaft N, am 12., 13. und 14.10.1990 ein Zufahrtsweg mit einer Länge von ca. 206 m und einer Breite von 3 bis 4 m im Bereich des sogenannten "XY" (ca. 1800 m Seehöhe) auf der östlichen Hangseite des V-Berges, Gemeindegebiet W, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung neu errichtet wurde. Dazu rechtfertige ich mich wie folgt: ..."

Dieser Vorwurf umfaßt alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente und stellt damit eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1978, Slg. NF 9664/A). Da diese Verfolgungshandlung vor dem 1. Jänner 1991 gesetzt wurde und damit das Verwaltungsstrafverfahren vor dem genannten Zeitpunkt bereits anhängig war, war zur Entscheidung über die Berufung nach Art. II Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Juni 1990, mit dem das Verwaltungsstrafgesetz geändert wird, BGBl. Nr. 358/1990, die belangte Behörde zuständig.

Unklar und in sich widersprüchlich sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, daß er nicht gemäß 7 VStG strafrechtlich belangt werden könne, da er selbst nicht unmittelbar an der Wegherstellung beteiligt gewesen sei, sondern ein Erdbewegungsunternehmen hiefür beauftragt habe. § 7 VStG bezieht sich nicht auf den unmittelbaren Täter, sondern regelt Anstiftung und Beihilfe. Der Beschwerdeführer wurde aber nicht als Anstifter nach § 7 VStG bestraft. Im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses findet sich zwar die Wendung, der Beschwerdeführer habe die Errichtung des Weges veranlaßt; diese Wendung kann aber trotz der an § 7 VStG gemahnenden Terminologie unschwer als Vorwurf der unmittelbaren Täterschaft gedeutet werden. § 38 Abs. 1 lit. a NSchG bedroht denjenigen mit Strafe, der ein nach den §§ 5, 6, 6a, 6b und 23a Abs. 2 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung ausführt. Der Ausdruck "ausführen" erfaßt im vorliegenden Zusammenhang aber nicht nur die Arbeiten am Weg, sondern auch alle jene Akte, die erforderlich sind, um das Vorhaben zu realisieren, darunter auch die Erteilung des Auftrages zur Wegerstellung. Dies ergibt sich auch aus § 17 Abs. 1 lit. a NSchG, wonach dann, wenn ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt wird, die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlaßt hat, die weitere Ausführung des Vorhabens zu untersagen hat. Dies zeigt, daß der Gesetzgeber das "Veranlassen" als eine Form der "Ausführung" ansieht. Der Auftraggeber - im Beschwerdefall unbestritten der Beschwerdeführer - ist daher unmittelbarer Täter. Mit dem Wort "veranlassen" im Spruch des von der belangten Behörde bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird zum Ausdruck gebracht, daß der Beschwerdeführer keine körperlichen Arbeiten zur Wegherstellung verrichtet hat, sondern daß seine dem Tatbild entsprechende Ausführungshandlung (Ausführung des Vorhabens) in der Auftragserteilung bestand. Es finden sich im Spruch des Straferkenntnisses auch keine sonstigen Hinweise, die darauf hindeuten würden, die Behörde habe den Beschwerdeführer nicht als unmittelbaren Täter, sondern als Anstifter zur Verantwortung ziehen wollen. Zu dem Ergebnis, daß das Straferkenntnis im Sinne einer Inanspruchnahme des Beschwerdeführers als unmittelbarer Täter zu interpretieren ist, führt auch die sogenannte "Konformitätsregel". Nach dieser vor allem im Bereich der Auslegung genereller Normen anzutreffenden, aber auch für die Interpretation von Bescheiden heranzuziehenden Auslegungsmaxime ist bei der Auslegung bei zwei (oder mehreren) möglichen Interpretationsvarianten jener der Vorzug zu geben, die die auszulegende Norm als rechtmäßig erscheinen läßt. Der Vorwurf der Anstiftung macht auch die Nennung des § 7 VStG bzw. Ausführungen über das Verschulden im Spruch erforderlich (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, Seite 746 und die dort angeführte Judikatur). Weiters ist im Spruch der unmittelbare Täter (der Angestiftete) anzuführen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 1988, Zl. 88/10/0002). Da der Spruch des Straferkenntnisses diese Elemente nicht enthält, wäre er bei einer Deutung in dem Sinne, daß der Beschwerdeführer als Anstifter bestraft worden sei, wegen Verstoßes gegen § 44a VStG rechtswidrig. Da eine solche Deutung aber nicht zwingend ist, ist der Spruch zu auszulegen, daß der Beschwerdeführer als unmittelbarer Täter bestraft wurde.

Zwar geht die belangte Behörde - wie aus der Zitierung "§ 7 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VStG) 1950" in der Einleitung ihres Bescheides hervorgeht, offenbar irrtümlich davon aus, der Beschwerdeführer sei wegen Anstiftung bestraft worden. Diese Zitierung des § 7 VStG bewirkt aber für sich allein keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, da der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - der, wie erwähnt, den Beschwerdeführer richtigerweise als unmittelbaren Täter und nicht als Anstifter zur Verantwortung zieht - unverändert aufrecht erhalten wird. Die Zitierung einer falschen Norm in der Einleitung des Berufungsbescheides schadet daher im vorliegenden Fall nicht.

§ 43 Abs. 1 lit. a NSchG (in der Fassung der Wiederverlautbarung LGBl. Nr. 29/1991), der die bewilligungslose Ausführung eines nach § 6 Abs. 1 lit. k bewilligungspflichtigen Wegebaues für strafbar erklärt, enthält keine Bestimmungen über das Verschulden. Zur Strafbarkeit genügt daher fahrlässiges Verhalten, sodaß es nicht erforderlich gewesen wäre, dem Beschwerdeführer Vorsatz anzulasten. Die belangte Behörde hat aber diese Schuldform angenommen, was für die Strafbemessung von Bedeutung ist (§ 19 Abs. 2 VStG). Daß der Beschwerdeführer das Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung vorsätzlich verwirklicht hat, kann nicht zweifelhaft sein, ist doch unstrittig, daß er den Auftrag zum Wegebau gegeben hat. Die vom Beschwerdeführer gegen die Annahme, er habe vorsätzlich gehandelt, vorgebrachten Einwendungen beziehen sich in Wirklichkeit auf sein Unrechtsbewußtsein, ein Schuldelement, das von jenem des Vorsatzes zu unterscheiden ist (vgl. Kienapfel, Strafrecht - Allgemeiner Teil, 4. Auflage., Z. 17, 14; Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 3. Auflage, Anm. 1 zu § 9).

Welchen Einfluß es auf das Verschulden des Beschwerdeführers in einem Verfahren wegen Übertretung des NSchG haben soll, daß vor Jahren auf der Parzelle nn1 bereits ein Weg errichtet wurde und damals die Forstorgane, obwohl sie von dieser Wegerrichtung Kenntnis hatten, nicht eingeschritten sind, bleibt unerfindlich.

Der Beschwerdeführer kann sich aber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe von der Bewilligungspflicht keine Kenntnis gehabt.

Nach § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 1988, Zl. 88/08/0113, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Der Beschwerdeführer war daher gehalten, vor Inangriffnahme des Wegebaues sich bei der zuständigen Behörde oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewißheit zu verschaffen, ob hiefür eine Bewilligung erforderlich sei (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 1989, Zl. 85/08/0064).

Nach § 21 Abs. 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist, daß das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1988, Zl. 86/08/0073 u.a.). Davon kann aber im Beschwerdefall keine Rede sein.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Unterschrift GenehmigungsbefugnisVerantwortlichkeit (VStG §9) Beteiligungsformen (VStG §7)sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenBehördenbezeichnung BehördenorganisationMängel im Spruch Nichtangabe der verletzten VerwaltungsvorschriftVerwaltungsvorschrift Verantwortlicheneigenschaft Beteiligungsformen (VStG §7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100146.X00

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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