TE Vwgh Erkenntnis 1992/6/17 92/03/0131

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des P in N, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 2. April 1992, Zl. 2/28-5/1991, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung (weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis der BH Imst vom 29. Oktober 1991 wurde der Beschwerdeführer, soweit es für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist, schuldig erkannt, er habe am 20. August 1991 um 24,00 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in Nassereith auf der öffentlichen Gemeindefläche nordöstlich des Hauses Postplatz Nr. 31 in Richtung Schulgasse gelenkt und anschließend um 24,00 Uhr am genannten Ort nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan den Alkotest verweigert, obwohl vermutet werden konnte, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO wurde über ihn gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO eine Geldstrafe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Tagen) verhängt.

Die belangte Behörde wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. April 1992 die Berufung als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft mit seinem gesamten Vorbringen nur die Feststellung der belangten Behörde, daß die Tat gegen 24,00 Uhr erfolgt sei, indem er deren Beweiswürdigung als unschlüssig bezeichnet, weil nicht seiner Verantwortung und den Angaben der drei von ihm namhaft gemachten Zeugen (Bekannten) gefolgt worden sei, wonach sich die Tat bereits gegen 22,00 Uhr ereignet habe. Gehe man nämlich vom Tatzeitpunkt 22,00 Uhr aus, dann könne von einer Identität der allenfalls vom Beschwerdeführer begangenen Tat mit der ihm laut Straf- und Berufungserkenntnis zur Last gelegten Tat nicht gesprochen werden.

Diesem Vorbringen kommt jedoch keine Berechtigung zu.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig waren, d.h. ob sie u.a. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, weshalb wesentliche Mängel der Sachverhaltsdarstellung einschließlich der Beweiswürdigung zur Aufhebung des Bescheides führen. Ob aber der Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinn ist, daß z.B. eine den Beschwerdeführer belastende und nicht seine Darstellung den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof auf Grund seiner eingeschränkten Prüfungsbefugnis in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (vgl. die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., zu § 45 Abs. 2 AVG unter E Nr. 183 a und b, S. 328 f, wiedergegebene Judikatur).

Der angefochtene Bescheid hält der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfung stand. Die belangte Behörde hat, wie die Begründung des angefochtenen Bescheides zeigt, die maßgebende Feststellung hinsichtlich der Tatzeit auf die Anzeige und die damit übereinstimmenden Zeugenaussagen der beiden einschreitenden Gendarmeriebeamten gestützt, und ausführlich begründet, warum sie der Verantwortung des Beschwerdeführers und den Aussagen der von ihm namhaft gemachten Zeugen nicht gefolgt ist. Sie hat insbesondere darauf verwiesen, daß der Beschwerdeführer erstmals im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung die Behauptung aufgestellt habe, daß die Tatzeit schon um 22,00 Uhr gewesen sei, obwohl dazu schon früher mehrmals Gelegenheit bestanden habe, und die Beamten keine Veranlassung gehabt hätten, eine unrichtige Uhrzeit anzugeben. Vielmehr seien sie gegen 22,00 Uhr mit einer anderen bestimmten Amtshandlung beschäftigt gewesen, welche längere Zeit in Anspruch genommen habe. Auch hätten sich in den Zeugenaussagen der vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen verschiedene Widersprüche ergeben, die auch aufgezeigt wurden. Gegen die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde bestehen keine Bedenken. Auch in der Beschwerde werden keine stichhältigen Argumente aufgezeigt, die geeignet wären, die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erschüttern.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030131.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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