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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AuslBG §19 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, in der Beschwerdesache der Firma XY in Budapest, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Oberösterreich vom 19. Februar 1991, Zl. IIId-6702 B, betreffend Nichtstattgebung eines Antrages auf Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen nach § 11 AuslBG, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei beantragte mit Schreiben vom 5. Mai 1989 beim Arbeitsamt K (Oberösterreich) die Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung zur Anwerbung von 40 Ausländern für eine voraussichtliche Beschäftigung in der Zeit vom 1. September 1989 bis 10. Februar 1990 im Bezirk K.
Diesen Antrag wies das Landesarbeitsamt für Oberösterreich mit Bescheid vom 9. Juli 1990 ab.
Auf Grund der Berufung der beschwerdeführenden Partei behob der Bundesminister für Arbeit und Soziales mit Bescheid vom "Oktober 1990" diese Entscheidung und verwies den Antrag an das einleitend genannte Arbeitsamt zurück.
Mit Bescheid vom 30. November 1990 lehnte das genannte Arbeitsamt als Behörde erster Instanz im zweiten Rechtsgang den Antrag gemäß § 11 Abs. 2 und § 4 Abs. 6 AuslBG ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Sicherungsbescheinigung dürfe nur ausgestellt werden, wenn u.a. die Voraussetzung des § 4 Abs. 6 AuslBG gegeben sei. Nach Wiedergabe des § 4 Abs. 6 AuslBG führt die genannte Behörde dann lediglich weiter aus, es sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen, weil der Verwaltungsausschuß die "Erteilung der Beschäftigungsbewilligung" nicht einhellig befürwortet habe.
Über die von der beschwerdeführenden Partei erhobene Berufung entschied die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid mit folgendem Spruch abweisend:
"Das Landesarbeitsamt Oberösterreich hat nach Anhörung des Verwaltungsausschusses über die Berufung der obgenannten Firma gegen den Bescheid des Arbeitsamtes K vom 30. November 1990, mit dem der Antrag vom 5.5.1989 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für 40 ungarische Staatsangehörige abgelehnt wurde, gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172 in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2 und 4 Abs. 1
Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 218, entschieden.
Der Berufung wird nicht stattgegeben. Der Bescheid des Arbeitsamtes K wird bestätigt."
Zur Begründung wird nach kurzer Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Bescheid weiter ausgeführt, nach dem Berufungsvorbringen der beschwerdeführenden Partei lasse der Arbeitsmarkt die Beschäftigung der Ausländer zu. Der erstinstanzliche Bescheid sei mangelhaft, weil hinsichtlich § 4 Abs. 6 AuslBG bzw. in der Frage der Kontingentüberschreitung keine Feststellungen getroffen worden seien.
Weiters wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, der beschwerdeführenden Partei sei mitgeteilt worden, daß nach Auskunft der obersten Bergbehörde für Fremdunternehmer, welche vom Aufsuchungs-, Gewinnungs- und Speicherberechtigten (in diesem Fall die Firma A) beauftragt würden, eine entsprechende Gewerbeberechtigung in Österreich notwendig sei. Für Tiefbohrungen wäre das eine Baumeister- oder Brunnenmeisterkonzession.
Weiters sei die Entlohnung in Ungarn nach den dort
geltenden Lohnvorschriften geplant.
In der daraufhin abgegebenen Stellungnahme vom 31. Jänner 1991 habe die beschwerdeführende Partei zugegeben, daß sie nicht im Besitze einer dementsprechenden Gewerbeberechtigung sei; es bestehe aber nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei kein öffentliches Interesse daran, die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften im Rahmen der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu überwachen. Weiters habe es bisher keine Veranlassung zur Vermutung gegeben, daß die beschwerdeführende Partei überhaupt unter Verletzung österreichischer Rechtsvorschriften tätig werden würde. Im übrigen bringe die Beschäftigung auch keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen inländischer Arbeitnehmer mit sich.
Unter der Überschrift "Rechtliche Beurteilung" führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiters aus, die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 15. Jänner 1990, BGBl. Nr. 77, mit der das Kontingent 9 (Metall, Bergbau) festgelegt worden sei, sei mit 1. Jänner 1991 außer Kraft getreten. Bisher sei kein neues Kontingent verlautbart worden. Im gegenständlichen Verfahren sei daher § 4 Abs. 6 des AuslBG nicht mehr anwendbar.
Gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 AuslBG dürfe eine Sicherungsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn u.a. die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 UND Abs. 3 Z. 4 gegeben seien.
§ 4 Abs. 1 AuslBG sehe vor, daß eine Beschäftigungsbewilligung nur zu erteilen sei, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulasse und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstünden.
Bei Prüfung der Lage des Arbeitsmarktes könne den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei folgend der Schluß gezogen werden, daß diese die Beschäftigung zulasse. Es sei aber auch zu prüfen, ob die beschwerdeführende Partei über die erforderliche gewerberechtliche Befugnis zur Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit verfüge, was zugegebenermaßen nicht der Fall sei.
Dem Argument der beschwerdeführenden Partei, daß sie sich bisher nicht um eine dementsprechende gewerbebehördliche Genehmigung bemüht habe, weil zuerst der Ausgang des Sicherungsbescheinigungsverfahrens abgewartet werde, müsse entgegengehalten werden, daß es für die beschwerdeführende Partei durchaus zumutbar gewesen wäre, zumindest gleichzeitig mit dem Antrag auf Sicherungsbescheinigung die gewerbebehördliche Genehmigung zu beantragen, um die Basis für eine legale Beschäftigung der Ausländer zu schaffen. Derlei Bemühungen seien aber während des Verfahrens nie unternommen worden. Eine Ausstellung der Sicherungsbescheinigung bzw. der Beschäftigungsbewilligungen würde der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit eröffnen, die Ausländer zu beschäftigen, ohne im Besitz einer entsprechenden Gewerbeberechtigung zu sein; damit würde einer unerlaubten Gewerbeausübung Vorschub geleistet. Insbesondere auf Grund der Tatsache, daß die Sicherungsbescheinigung lediglich eine Gültigkeitsdauer von maximal 12 Wochen habe, müßte die beschwerdeführende Partei innerhalb dieser Frist die Ausländer in Österreich beschäftigen, um die Gültigkeit der Sicherungsbescheinigung auszunützen. Da bisher keine Aktivitäten zur Erlangung einer Gewerbeberechtigung gesetzt worden seien, sei aber nicht damit zu rechnen, daß innerhalb von 12 Wochen von der zuständigen Behörde über eine Gewerbeberechtigung entschieden werde. Das zweifellos wichtige öffentliche Interesse an der Hintanhaltung einer unerlaubten Gewerbeausübung, welche durch die Erteilung einer Sicherungsbescheinigung ermöglicht würde, stehe daher einer positiven Erledigung entgegen.
Nach Auskunft der Firma "A" vom 12. Februar 1991 sei der von der beschwerdeführenden Partei angesprochene Aufschließungsauftrag, für den die Ausländer eingesetzt werden sollten, bereits anderweitig an ein inländisches Unternehmen vergeben worden. Es würde daher mittelbar eine Gefährdung der Lohnbedingungen der Arbeitnehmer von inländischen Tiefbohrunternehmen im Sinne des § 18 Abs. 10 AuslBG darstellen, wenn man ausländischen Firmen, die wesentlich geringere Lohnkosten hätten und daher bei weitem günstiger anbieten könnten, Beschäftigungsbewilligungen erteilte. Weil die inländischen Firmen dann ebenfalls versuchen müßten, zu niedrigeren Preisen anzubieten, würde das Lohnniveau in dieser Branche gedrückt werden. Im übrigen bestünde für die Ausländer nicht einmal eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung.
Gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 27. Februar 1992 die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgefordert, sich innerhalb einer bestimmten Frist darüber zu äußern, ob die beschwerdeführende Partei im Sinne des § 19 Abs. 1 und 3 AuslBG als Arbeitgeber im Bundesgebiet überhaupt in Frage kommt.
Dieser Beschluß wurde (nach kurzer Darstellung des Verwaltungsgeschehens) wie folgt begründet:
"Der in den vorgelegten Verwaltungsakten erliegende Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 5. Mai 1989 und auch die sonstigen Bezeichnungen der Adresse des Unternehmens im Schriftverkehr zeigen, daß es sich bei der beschwerdeführenden Partei um ein ungarisches Außenhandelsunternehmen mit Betriebssitz in Budapest handelt.
Gemäß § 19 Abs. 1 AuslBG ist der Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung bzw. Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung unbeschadet der Abs. 2 und 3 und des § 18 vom Arbeitgeber bei dem Arbeitsamt einzubringen, in dessen Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei wechselndem Beschäftigunsort bei dem nach dem Sitz des Betriebes zuständigen Arbeitsamt.
Wenn kein Arbeitgeber im Bundesgebiet vorhanden ist, ist nach Abs. 3 der genannten Bestimmung der Antrag nach Abs. 1 für den Fall, daß eine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, von dieser, in allen anderen Fällen vom Ausländer zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Arbeitsamt einzubringen, in dessen Sprengel die Arbeitsleistungen bzw. Beschäftigungen erbracht werden.
Auf Grund der Verwaltungsakten scheint der beschwerdeführenden Partei im Sinne der vorher genannten Bestimmungen die Berechtigung zur Antragseinbringung zu fehlen. Diese Berechtigung ist aber Voraussetzung für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens. Die Behörde erster Instanz hätte bei Fehlen einer solchen Berechtigung mit Zurückweisung des Antrages vorzugehen gehabt. Infolge dessen wäre die vorliegende Beschwerde mangels Verletzung der beschwerdeführenden Partei in ihren Rechten abzuweisen."
Die belangte Behörde hat in ihrer Äußerung vom 14. April 1992 Folgendes mitgeteilt:
"Fest steht, daß es sich bei der beschwerdeführenden Partei um ein ungarisches Außenhandelsunternehmen mit Betriebssitz in Budapest handelt. Ein inländischer Betriebssitz ist nicht vorhanden. Lediglich die Rechtsvertretung erfolgt durch einen österreichischen Anwalt.
Die beschwerdeführende Partei kommt somit als Arbeitgeber im Bundesgebiet im Sinne des § 19 Abs. 1 und Abs. 3 AuslBG nicht in Frage und ist deshalb nicht zur Antragseinbringung berechtigt."
Die beschwerdeführende Partei brachte mit Schriftsatz vom 22. Mai 1992 vor:
"Es ist zutreffend, daß die Beschwerdeführerin ein staatliches Unternehmen nach den Bestimmungen des ungarischen Zivilgesetzbuches mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Budapest ist. Ein Unternehmenssitz in Österreich ist nicht vorhanden.
Die seinerzeit unvertretene Beschwerdeführerin wurde im Zusammenhang mit den gegenständlichen Anträgen von Frau F vom Arbeitsamt K manuduziert; ausschließlich aus diesem Grund hat die Beschwerdeführerin die Anträge für die Dienstnehmer eingebracht.
Die Antragslegitimation der Beschwerdeführerin wurde auch in der Folge von keiner der befaßten Instanzen in Frage gestellt."
Im Beschwerdefall steht auf Grund des vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG geführten ergänzenden Verfahrens außer Streit, daß die beschwerdeführende Partei ein ungarisches, staatliches Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Budapest ist, dem ein Unternehmenssitz in Österreich mangelt.
Ist kein Arbeitgeber im Bundesgebiet vorhanden, so ist nach § 19 Abs. 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, der Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung für den Fall, daß eine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, von dieser, in allen anderen Fällen vom Ausländer zu beantragen.
Da die beschwerdeführende Partei jedenfalls nicht Arbeitgeber im Bundesgebiet im Sinne des § 19 Abs. 3 AuslBG gewesen ist, fehlte ihr bereits die Berechtigung zur Antragseinbringung. Diese Berechtigung stellt die Einstiegsvoraussetzung für das gesamte Verwaltungsverfahren dar; bei deren Fehlen hätte die Behörde mit Zurückweisung des Antrages vorzugehen gehabt. Daran ändert auch der Einwand der beschwerdeführenden Partei nichts, das gesamte Verfahren sei auf eine Fehlinformation eines Bediensteten der Behörde erster Instanz zurückzuführen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beschwerde nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen Mangels der Beschwerdeberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem Recht nicht verletzt sein kann (Beschluß vom 13. Juli 1956, Slg. N. F. Nr. 4127/A). Eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde ist nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde; dies gilt sogar dann, wenn dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zu Unrecht Parteistellung zuerkannt worden sein sollte (Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1981, Slg. N. F. Nr. 10.511/A).
Da die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid ungeachtet ihrer Behandlung als Partei im Verwaltungsverfahren und unabhängig von der Frage der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides mangels eines subjektiven Rechtes durch diesen nicht in ihren Rechten verletzt sein kann, mußte die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Zivilrecht Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991090061.X00Im RIS seit
11.07.2001