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43/01 Wehrrecht allgemein;Norm
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des A in S, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 26. Februar 1992, Zl. 710.335/1-2.5/90, betreffend Befreiung von der Präsenzdienstpflicht, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des im Jahre 1964 geborenen Beschwerdeführers vom 12. Juni 1990 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes gemäß § 36 Abs. 2 Z. 2 des Wehrgesetzes 1990 abgewiesen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 36 Abs. 2 Z. 2 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, sind Wehrpflichtige von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes auf ihren Antrag zu befreien, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
1. Die belangte Behörde verneint das Vorliegen wirtschaftlicher Interessen des Beschwerdeführers an seiner Befreiung von der Präsenzdienstpflicht.
Der landwirtschaftliche Betrieb (Obstbau), von dem unabkömmlich zu sein der Beschwerdeführer behauptet, steht im Eigentum seiner Eltern. Dies schließt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wirtschaftliche Interessen des Beschwerdeführers, dem keine aktuellen Rechte an dem Betrieb zustehen, aus (vgl. etwa das Erkenntnis vom 30. April 1991, Zl. 90/11/0075). Mit den Unterhalts- bzw. Unterstützungspflichten gegenüber anderen Personen, die diesen Unterhalt aus den Erträgen des Betriebes bestreiten, kann der Beschwerdeführer nicht das Vorliegen eigener wirtschaftlicher Interessen begründen.
2. Die belangte Behörde bejaht das Vorliegen familiärer Interessen, verneint aber deren besondere Rücksichtswürdigkeit im Sinne des Gesetzes. Sie geht davon aus, daß andere Personen - im Zusammenwirken - den Betrieb während der präsenzdienstbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers weiterführen und damit die Betriebsinhaber vor schweren Schäden in ihren existenziellen Belangen bewahren könnten. Sowohl die Eltern selbst, als auch die beiden Brüder des Beschwerdeführers, seine Ehefrau, deren Vater und Geschwister sowie "unter Umständen auch eine fremde Person" könnten insgesamt die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seiner speziellen Kenntnisse ersetzen.
Es kann dahinstehen, ob es zutrifft, daß es den von der belangten Behörde genannten Personen, die zum Teil immerhin im Verhältnis zu den Eltern des Beschwerdeführers lediglich entfernte Familienangehörige sind - was insbesondere für die Verwandten der Ehefrau des Beschwerdeführers gilt -, eine Mitarbeit möglich und zumutbar ist. Für den Verwaltungsgerichtshof steht im Vordergrund, daß der Beschwerdeführer auf Grund seiner Anträge gemäß § 37 Abs. 2 lit. b des Wehrgesetzes 1978 von 1982 bis 1990 wegen seiner Unabkömmlichkeit vom elterlichen Betrieb von der Präsenzdienstpflicht befreit war. Schon damals waren familiäre Interessen des Beschwerdeführers ausschlaggebend, auch wenn es in den Befreiungsbescheiden des Militärkommandos Steiermark vom 7. September 1982 und vom 5. November 1984 nicht ausdrücklich gesagt wurde. In der Begründung des letztgenannten Bescheides, mit dem der Beschwerdeführer für sechs Jahre befreit wurde, wurde aber zum Ausdruck gebracht, daß es bis zum Ablauf dieser Befreiung möglich sein muß, daß einer der Brüder des Beschwerdeführers geeignet sein werde, den Beschwerdeführer während seiner Präsenzdienstleistung zu vertreten. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. das Erkenntnis vom 4. Juni 1991, Zl. 90/11/0231) zu verweisen, wonach auch jene Familienangehörigen, deren Unterstützungsbedürftigkeit der Wehrpflichtige geltend macht, ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Präsenzdienstpflicht des Wehrpflichtigen einzurichten haben. Sie haben daher so zu disponieren, daß der Wehrpflichtige während der Erfüllung seiner Präsenzdienstpflicht ausreichend vertreten werden kann.
Die Eltern des Beschwerdeführers hätten ausreichend Zeit gehabt, den in Rede stehenden Bruder oder allenfalls eine andere Person auf diese Vertretung vorzubereiten. Wenn sie diese Zeit nicht entsprechend genützt, sondern die unbegründete Hoffnung gehegt haben, der Beschwerdeführer werde seiner Präsenzdienstpflicht letztlich nicht nachkommen müssen, so nimmt dies den familiären Interessen des Beschwerdeführers an der Unterstützung seiner Eltern die besondere Rücksichtswürdigkeit.
Der Beschwerdeführer hat seinen eigenen Angaben zufolge den Betrieb immer mehr intensiviert und zu diesem Zweck besondere Ausbildungen genossen. Auf der anderen Seite hat der in Rede stehende Bruder nach Abschluß seines Pflichtschulbesuches eine unselbständige Erwerbstätigkeit (als Bauhilfsarbeiter) begonnen, ohne sich die zur Vertretung des Beschwerdeführers erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen, sodaß der Beschwerdeführer nach wie vor der einzige Familienangehörige ist, der zur Führung des Betriebes in der Lage ist. Keiner der betroffenen Familienangehörigen hat bei seinen beruflichen und wirtschaftlichen Dispositionen darauf geachtet, daß während der befristeten Befreiung des Beschwerdeführers die Möglichkeit zu schaffen war, daß der Beschwerdeführer seiner Wehrpflicht Genüge tut.
Die Beschwerde erweist sich als im Ergebnis unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110113.X00Im RIS seit
01.12.1992