Index
L20019 Personalvertretung Wien;Norm
LPVG Wr 1985 §2 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des Dr. J in W, gegen den Bescheid der Gemeinderätlichen Personalkommission vom 26. April 1990, Zl. PK - 723/89, betreffend Ordnungsmäßigkeit des Handelns eines Personalvertretungsorganes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1941 geborene Beschwerdeführer steht als rechtskundiger Beamter (Magistratsrat i.R.) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Bundeshauptstadt Wien. Die letzten Jahre vor seiner Versetzung in den Ruhestand gemäß § 52 Abs. 2 lit. a DO 1966, die mit Wirkung vom 1. August 1989 erfolgte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0143), war der Beschwerdeführer in der MA nn beschäftigt, die gemäß § 8 Abs. 2 Z. 1 des Wiener Personalvertretungsgesetzes, LGBl. 49/1985 (W-PVG) zur Hauptgruppe I der Personalvertretung gehört.
Im Verfahren betreffend die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers, die gemäß § 52 Abs. 7 DO 1966 von der belangten Behörde vorzuberaten war, brachte der Beschwerdeführer am 26. Juni 1989 bei der belangten Behörde einen Antrag gemäß § 47 Abs. 2 W-PVG ein, in dem er die Feststellung der Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit eines in seinem Antrag näher umschriebenen Verhaltens der Personalvertreter JP und OSR Dr. L begehrte. In diesem Antrag teilte er mit, daß er im Zusammenhang mit einer ihn betreffenden Dienstbeurteilungsangelegenheit ein umfangreiches Ermittlungsverfahren mit entsprechenden Anfragen und Antragstellungen angestrengt habe. Zur "Effektivität" habe er eine Vielzahl von Disziplinaranzeigen erstattet. Gleichzeitig sei vom Magistrat der Stadt Wien gegen ihn ein Pensionierungsverfahren eingeleitet worden, welches im wesentlichen auf den Tatbestand der bleibenden Dienstunfähigkeit gestützt worden sei, welche nach Ansicht des Magistrats insbesondere in der Vielzahl der von ihm erhobenen Disziplinaranzeigen zu sehen sei. Die Mitglieder des Hauptausschusses der Hauptgruppe I, Vorsitzender JP und Dr. L, hätten entgegen dem von ihm erteilten Mandat seine Interessen nicht vertreten, insbesondere hätten sie ihrer Informationspflicht gegenüber den übrigen Mitgliedern der belangten Behörde nicht entsprochen.
Da dieser Antrag des Beschwerdeführers vom 26. Juni 1989 auf das Verhalten der genannten Personalvertreter in ihrer gleichzeitigen Eigenschaft als Mitglieder der belangten Behörde abgestellt gewesen war, wurde er mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juli 1989 zurückgewiesen.
In einem Schriftsatz vom 28. Juli 1989 änderte der Beschwerdeführer seinen Antrag insoweit, als er verlangte, die belangte Behörde möge beschließen, daß das "Organhandeln" der Herren JP und Dr. L als Mitglieder des Hauptausschusses nicht im Sinne seines Mandats erfolgt sei, weil sie weder Kontakt mit den zuständigen Dienststellen des Magistrates aufgenommen hätten, noch außerhalb der formellen Sitzungen der belangten Behörde die übrigen Mitglieder über seine zahlreichen Disziplinaranzeigen und insbesondere darüber, daß dem Magistratsvizedirektor keine Kompetenz zugestanden wäre, ein "rechtsgültiges positives Dienstgutachten" ins Negative abändern zu lassen, nicht informiert hätten.
Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über diesen Antrag des Beschwerdeführers nach ergänzenden Ermittlungen wie folgt:
"1. Soweit sich der Antrag auf das Verhalten des Herrn Vorsitzenden JP bezieht, das dem Hauptausschuß der Hauptgruppe I zuzurechnen ist, wird gemäß § 47 Abs. 2 des Wiener Personalvertretungsgesetzes - W-PVG, LGBl. für Wien Nr. 49/1985, festgestellt, daß die Geschäftsführung des Hauptausschusses der Hauptgruppe I im Zusammenhang mit der Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand gesetzmäßig war.
2. Soweit sich der Antrag auf das Verhalten von Herrn OSR Dr. L bezieht, wird der Antrag gemäß § 6 AVG 1950 zurückgewiesen."
Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darlegung des bereits vorher Wiedergegebenen im wesentlichen weiter aus:
Der Beschwerdeführer habe auf Anfrage, ob Gegenstand seines Antrages vom 28. Juli 1989 die Geschäftsführung des Hauptausschusses der Hauptgruppe I oder das Verhalten der genannten Personalvertreter gewesen sei, mit Schreiben vom 27. Oktober 1989 erklärt, er sei davon ausgegangen, daß die beiden Mitglieder des Hauptausschusses von diesem eine generelle Bevollmächtigung erhalten hätten, mit ihm im Frühjahr 1989 über seine Situation zu sprechen. Ob Gegenstand des Antrages die Geschäftsführung des Hauptausschusses oder das Verhalten der beiden Personalvertreter oder, was nicht auszuschließen sei, sowohl die Geschäftsführung des Hauptausschusses als auch das Verhalten der beiden Personalvertreter sei, könne erst nach Klärung der genannten Prämissen gesagt werden.
In weiteren Schriftsätzen vom 2. und 17. November 1989 habe der Beschwerdeführer Sachverhalte mitgeteilt, die sich auf das Verhalten des Dr. L beziehen.
Der Hauptausschuß der Hauptgruppe I habe mit Schreiben vom 22. Jänner 1990 ein Protokoll über seine konstituierende Sitzung vorgelegt, aus dem sich ergeben habe, daß der Hauptausschuß den Vorsitzenden JP, nicht jedoch Dr. L ermächtigt habe, die Mitwirkungsrechte des Hauptausschusses gemäß § 39 W-PVG wahrzunehmen. Weiters habe der Hauptausschuß der Hauptgruppe I zwei Stellungnahmen von Dr. L vom 15. Jänner 1990 und eine Stellungnahme des JP vom 19. Februar 1990 übermittelt. In diesen Äußerungen sei unter anderem darauf hingewiesen worden, daß die Personalvertretung die Interessen aller Bediensteten - auch die der vom Beschwerdeführer disziplinär angezeigten Bediensteten - zu vertreten habe, wobei auch auf die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen sei. In der Stellungnahme vom 19. Februar 1990 habe JP weiters mitgeteilt, daß der Beschwerdeführer anläßlich einer Unterredung mit ihm unter anderem erklärt habe, seine Angelegenheit unter Ausschöpfung des Rechtsweges selbst erledigen zu wollen. Ein Mandat an die Personalvertretung oder an den Vorsitzenden des Hauptausschusses zur Intervention sei somit nicht abzuleiten gewesen.
Zu diesen Stellungnahmen habe sich der Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom 30. Jänner, 6. und 23. Februar 1990 geäußert, in denen er weiterhin das Organhandeln durch Dr. L und JP als Gegenstand seines Antrages vom 28. Juli 1989 bezeichnet habe. Unter anderem habe der Beschwerdeführer ausgeführt, daß die Unterredung mit JP von seiner Warte das erklärte Ziel gehabt habe, die Personalvertretung möge sich seiner Sache annehmen. Eine schriftliche Vollmachtserteilung sei somit nicht erforderlich gewesen. JP hätte doch gewußt, daß der Beschwerdeführer seiner Pensionierung mit allen ihm rechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln und Möglichkeiten entgegentreten würde. Daraus abzuleiten, daß er eine Intervention der Personalvertretung abgelehnt habe, sei denkunmöglich.
Nach Wiedergabe der §§ 47 und 3 W-PVG - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus:
Dem einzelnen Personalvertreter komme eine Organfunktion im Sinne des § 3 Abs. 1 W-PVG nur dann zu, wenn gemäß § 7 W-PVG in einer Dienststelle höchstens zwei Vertrauenspersonen zu wählen und kein Dienststellenausschuß zu bilden sei. Abgesehen davon könne das Verhalten einzelner Personalvertreter, z.B. der Mitglieder eines Hauptausschusses, nur dann Gegenstand der Aufsicht durch die belangte Behörde sein, wenn dieses Verhalten einem Organ der Personalvertretung zuzurechnen sei. Eine solche Zurechnung habe zu erfolgen, wenn ein Ausschuß gemäß § 31 Abs. 8 W-PVG einzelne Aufgaben einem seiner Mitglieder übertrage. Eine solche Übertragung von Aufgaben sei jedoch seitens des Hauptausschusses der Hauptgruppe I nur an Vorsitzenden JP, nicht jedoch an das Mitglied Dr. L erfolgt. Somit sei das Verhalten des Vorsitzenden des Hauptausschusses, nicht jedoch das Verhalten von Dr. L unter den Begriff "Geschäftsführung eines Organes der Personalvertretung" zu subsumieren. Der Antrag sei daher, soweit er sich auf das Verhalten von Herrn Dr. L beziehe, wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zurückzuweisen.
Nach Wiedergabe der maßgebenden Rechtslage hinsichtlich der Vertretung durch die Personalvertretung bei einer Ruhestandsversetzung (§§ 2, und 39 W-PVG - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt -) führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, entsprechend der Regelung des § 39 Abs. 1 W-PVG, wonach der Personalvertretung die sich aus § 39 Abs. 2 bis 11 ergebenden Mitwirkungsrechte zur Erfüllung ihrer in § 2 W-PVG umschriebenen Aufgaben zustünden, sei zu schließen, daß es primär Aufgabe der einzelnen Organe der Personalvertretung sei, die Interessen der Gesamtheit der von ihnen vertretenen Bediensteten zu wahren und zu fördern. Es müsse daher eine Verpflichtung des Organes der Personalvertretung zum Tätigwerden im Auftrag oder im Interesse eines einzelnen Bediensteten verneint werden, wenn ein solches Tätigwerden im Gegensatz zu den Interessen der anderen Bediensteten oder eines geordneten und zweckmäßigen Dienstbetriebes stünde. Das Organ der Personalvertretung handle allerdings gesetzwidrig, wenn es sich im Falle widerstreitender Interessen von Bediensteten von unsachlichen Erwägungen leiten lasse und ohne Notwendigkeit einen für einen Bediensteten nachteiligen Standpunkt vertrete, ohne gleichzeitig anerkennenswerte Interessen anderer Bediensteter zu fördern.
Der Beschwerdeführer habe selbst ausgeführt, daß er eine Vielzahl von Disziplinaranzeigen (nach seinen Angaben 47) gegen andere Bedienstete eingebracht und diese Anzeigen von den Disziplinarbehörden zurückgelegt bzw. eingeleitete Disziplinarverfahren eingestellt worden seien. Es könne keine Unsachlichkeit und damit Gesetzwidrigkeit in der Geschäftsführung des Hauptausschusses der Hauptgruppe I erblickt werden, wenn es der Hauptausschuß im Interesse der vom Beschwerdeführer Angezeigten und unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Dienstbetrieb unterlassen habe, im Rahmen des Pensionierungsverfahrens zugunsten des Beschwerdeführers bei den zuständigen Dienststellen des Magistrates oder den Mitgliedern der belangten Behörde "zu intervenieren".
Zur beantragten Feststellung betreffend die unterlassene Information der Mitglieder der belangten Behörde hinsichtlich der Sachlage zahlreicher Disziplinaranzeigen mit konkreten Beweisanboten sowie über die Rechtslage hinsichtlich der Kompetenz zur Abänderung eines Dienstgutachtens sei folgendes zu bemerken:
Die belangte Behörde habe gemäß § 52 Abs. 7 DO 1966 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 13/1988, Versetzungen in den Ruhestand, die vom Stadtsenat verfügt werden, vorzuberaten, wobei den Mitgliedern der belangten Behörde naturgemäß die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorlägen. Die sich aus dem W-PVG, insbesondere aus § 2 dieses Gesetzes ergebenden Aufgaben der Personalvertretung könnten nicht derart extensiv ausgelegt werden, daß die Organe der Personalvertretung verpflichtet wären, die Mitglieder der belangten Behörde gesondert über die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu informieren. Soweit sich der Antrag des Beschwerdeführers auf das Verhalten des Vorsitzenden JP beziehe, das dem Hauptausschuß der Hauptgruppe I zuzurechnen sei, habe somit keine Gesetzwidrigkeit in der Geschäftsführung festgestellt werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert noch eine Äußerung
zur Gegenschrift vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "einfach gesetzlichen Recht auf ein ausreichend fortzuführendes und damit aufklärendes Verfahren verletzt, weil der Sachverhalt
a) in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig und aktenwidrig angenommen worden war und
b) auch wesentliche Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können und
scheinen diese Verfahrensmängel ihre wesentliche Ursache in der im bekämpften Bescheid dargelegten Rechtsmeinung der beiden Personalvertreter zu haben, welche Auffassung auch von der belangten Behörde offensichtlich übernommen worden war, sodaß auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor allem die Anfechtung des Bescheides zu begründen ist".
Aus dem umfangreichen Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich im wesentlichen, daß er den beiden genannten Personalvertretern vorwirft, im Zusammenhang mit seinem Ruhestandsversetzungsverfahren seine Interessen insbesondere dadurch nicht entsprechend vertreten zu haben, weil sie die belangte Behörde nicht über die Vielzahl der von ihm angestrengten Disziplinarverfahren entsprechend informiert hätten. Es sei nicht Aufgabe der Personalvertretung, zu intervenieren, daß eine "disziplinarbehördliche Untersuchung zur Aufklärung gravierender Umstände im Zusammenhang mit einer rechtswidrigen Erstattung eines Dienstgutachtens unterlassen werde". Der Beschwerdeführer weist weiters auf die Kumulation der Funktionen von Personalvertretern mit Funktionen in der Aufsichtsbehörde hin und führt dann weiter aus: Daß er die Intervention der Personalvertreter nicht dafür angestrebt habe, daß diese für ihn seine Rechte verfahrensmäßig vertreten sollten, dies sei von seiner Seite hinlänglich aktenkundig klargestellt worden. Der Personalvertretung komme eine Rechtsvertretung in einem Behördenverfahren gar nicht zu. Als rechtskundiger Beamter sei der Beschwerdeführer - so seine Meinung - durchaus in der Lage, selbst seine verfahrensmäßigen Rechte auszuüben. Daß er dadurch auf die "Mitwirkung" der Personalvertretungsorgane konkludent habe verzichten wollen, sei eine Schlußziehung, die mit den aktenkundigen Festlegungen außerdem in Widerspruch stehe. Die bezügliche Behauptung der beiden Personalvertreter sei nicht nur bloß tatsachenwidrig, sondern auch gemessen an dem aktenkundigen Vorbringen des Beschwerdeführers unschlüssig. Hätte der Vorsitzende des Personalgruppenausschusses, Dr. L, der Vorsitzende des Hauptausschusses I JP jeweils das gesamte Personalvertretungsorgan gehörig informiert und (oder) dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, das gesamte Organ selbst informieren zu können, dann wäre zweifellos eine effektivere Vertretung der Interessen des Beschwerdeführers zustandegekommen. Wenn aber die Information durch zwei Personalvertreter abgeschnitten werde, könne das Organ selbst nicht handeln. Die beiden Personalvertreter hätten jedoch vorgegeben, Ermächtigungen jeweils vom Organ erhalten zu haben, für das sie eingeschritten seien. Ihr Nichteinschreiten (aber auch ihr aktives Fehlverhalten) sei den Personalvertretungsorganen somit zuzurechnen. Daß sie in einer der viermal pro Jahr anzusetzenden Sitzungen über den umfangreichen Sachverhalt der Disziplinaranzeigen des Beschwerdeführers als Folge eines am 24. Februar 1987 von unzuständigen Beamten der Magistratsdirektion erstellten unwahren negativen Dienstgutachtens berichtet hätten, gehe aus dem bisherigen Ermittlungsverfahren nicht hervor. Angesichts dieser Fakten müsse davon ausgegangen werden, daß die genannten Personalvertreter unkontrolliert Akte für das Organ gesetzt hätten, die jedoch als Organhandlungen dennoch auf Grund der Ermächtigungen zurechenbar gewesen seien und auch tatsächlich zuzurechnen seien, weil der Anschein ihres Auftretens (für das Organ zu handeln) aktenkundig sei und im großen und ganzen verfahrensmäßig nicht bestritten werde.
Gemäß § 47 Abs. 1 Z. 6 W-PVG obliegt der Gemeinderätlichen Personalkommission die Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung (§ 3 Abs. 1 W-PVG). In den Angelegenheiten dieser Aufsicht wird die Gemeinderätliche Personalkommission gemäß § 47 Abs. 2 W-PVG von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, tätig. Sie hat dabei Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen des Wiener Personalvertretungsgesetzes widersprechen, aufzuheben und im übrigen die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.
Gemäß § 3 Abs. 1 W-PVG sind Organe der Personalvertretung
1.
die Dienststellenversammlung,
2.
der Dienststellenausschuß (die Vertrauenspersonen),
3.
der Personalgruppenausschuß,
4.
die Personalvertreterversammlung,
5.
der Hauptausschuß,
6.
der Zentralausschuß,
7.
der Dienststellenwahlausschuß,
8.
der Personalgruppenwahlausschuß,
9.
der Zentralwahlausschuß.
Personalvertreter sind gemäß § 3 Abs. 2 W-PVG die Mitglieder der Dienststellenausschüsse, der Personalgruppenausschüsse, der Hauptausschüsse und des Zentralausschusses sowie die Vertrauenspersonen.
Davon ausgehend hat die belangte Behörde rechtlich zutreffend festgestellt, daß das Verhalten der einzelnen Personalvertreter (Mitglieder eines Personalvertretungsorganes) nur dann Gegenstand der Aufsicht durch die belangte Behörde sein kann, wenn dieses Verhalten eines einzelnen Mitgliedes einem Organ der Personalvertretung zuzurechnen ist, weil von diesem bestimmte Aufgaben im Sinne des § 31 Abs. 8 W-PVG dem einzelnen Mitglied übertragen worden sind. Eine solche Übertragung ist - soweit dem im Beschwerdefall Bedeutung zukommt - seitens des in Frage kommenden Personalvertretungsorganes "Hauptausschuß der Hauptgruppe I" nur an den Vorsitzenden JP, nicht aber an das Mitglied Dr. L erfolgt. Die insbesondere in der Äußerung zur Gegenschrift vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, es handle sich bei den beiden namentlich genannten Mitgliedern um "monistische Organe - Organ - Organe des Hauptausschusses", deren Rechts- und Tathandlungen als Willensäußerungen dem Organ zuzurechnen wären, findet - wie bereits dargelegt - im Gesetz keine Deckung.
Soweit sich die Beschwerde auf den Spruchpunkt 2. (Zurückweisung des Feststellungsantrages hinsichtlich des Verhaltens von Dr. L) erstreckt, erweist sie sich als unberechtigt und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Aufgrund der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, in die der Beschwerdeführer am 21. März 1991 Einsicht genommen hat, ergibt sich aus dem Protokoll über die konstituierende Sitzung des Hauptausschusses am 2. Juni 1986, daß der Vorsitzende des Hauptausschusses JP und seine Stellvertreterin ermächtigt worden sind, im Sinne des § 39 W-PVG die Mitwirkungsrechte der Personalvertretung wahrzunehmen. In Übereinstimmung mit den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß diese Ermächtigung nicht nur als eine solche zu gemeinsamem Handeln der genannten Organwalter zu verstehen ist, sondern jedenfalls der Vorsitzende zur Setzung der in Frage stehenden Maßnahmen allein berechtigt war.
Gemäß § 2 W-PVG ist die Personalvertretung nach Maßgabe dieses Gesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Die Personalvertretung hat bei ihrer Tätigkeit sowohl auf die Interessen der Bediensteten als auch auf das öffentliche Wohl und die Erfordernisse eines geordneten zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen. Zur Erfüllung ihrer im § 2 W-PVG umschriebenen Aufgaben stehen der Personalvertretung gemäß § 39 Abs. 1 W-PVG insbesondere die sich aus § 39 Abs. 2 bis 11 W-PVG ergebenden Mitwirkungsrechte zu. Gemäß § 39 Abs. 5 Z. 3 W-PVG in Verbindung mit § 39 Abs. 9 Z. 2 W-PVG hat der Magistrat beabsichtigte Versetzungen in den Ruhestand vor der Antragstellung an das zur Entscheidung zuständige Gemeindeorgan dem zuständigen Hauptausschuß zur Kenntnis zu bringen. Dem Hauptausschuß steht die Möglichkeit offen, innerhalb zweier Wochen einen begründeten Einspruch zu erheben, der dem zur Entscheidung zuständigen Gemeindeorgan vorzulegen ist. Weiters obliegt es der Personalvertretung gemäß § 39 Abs. 8 Z. 1 W-PVG, Bedienstete auf ihr Verlangen in Einzelpersonalangelegenheiten zu vertreten, und zwar auch in Fällen, in denen sich der Bedienstete nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann. Nach Abs. 9 Z. 2 der genannten Bestimmung ist zur Ausübung des Mitwirkungsrechtes der Personalvertretung in Angelegenheiten des Abs. 5 Z. 1 bis 6 der Hauptausschuß zuständig.
Der Beschwerdeführer wirft der Pesonalvertretung vor, sie habe seine Interessen im Ruhestandsversetzungsverfahren insbesondere deshalb nicht vertreten, weil sie nicht auf entsprechende Information bzw. Aufklärung im Zusammenhang mit dem rechtswidrig über ihn erstatteten negativen Dienstgutachten und den vom Beschwerdeführer erstatteten Disziplinaranzeigen hingewirkt habe.
Ausgehend von der vorher dargestellten Rechtslage, insbesondere im Hinblick auf die Regelung des § 2 Abs. 1 W-PVG, gelangte die belangte Behörde zur Auffassung, daß es die erste Aufgabe der Personalvertretung sei, die Interessen der Gesamtheit der vertretenen Bediensteten zu wahren und zu fördern und auf einen geordneten und zweckmäßigen Dienstbetrieb Bedacht zu nehmen. Demgegenüber könnten - soferne nicht unsachliche Erwägungen dafür maßgebend wären - die Interessen eines einzelnen Bediensteten zurücktreten.
Diese Auffassung teilt der Verwaltungsgerichtshof. Aufgrund der gesetzlichen Regelung ist die Personalvertretung nur verpflichtet, in Erfüllung ihrer Aufgaben für die Einhaltung der zugunsten der Bediensteten geltenden Rechtsgrundlagen einzutreten. Wenn der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit seinem Ruhestandsversetzungsverfahren die vorherige Behandlung von - nach seinem Vorbringen - 47 Disziplinaranzeigen und die Untersuchung des angeblich rechtswidrigen Vorgehens gegen ihn in Verbindung mit einem "Dienstgutachten" verlangt, so kann bei der gegebenen Sachlage nicht gesagt werden, daß die Personalvertretung, wenn sie dieses Vorbringen nicht weiter verfolgt hat, die Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 W-PVG verletzt hätte. Einerseits handelt es sich bei diesen vom Beschwerdeführer immer wieder aufgeworfenen Fragen nicht um die Einhaltung von zugunsten der Bediensteten geltenden Rechtsgrundlagen, andererseits waren diese Fragen überhaupt nicht Gegenstand des Ruhestandsversetzungsverfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0143, betreffend die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand diesbezüglich ausgeführt:
Entscheidend für die Rechtmäßigkeit des Ruhestandsversetzungsbescheides sei die Frage der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers und ob eine Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit ausgeschlossen werden könne. Rechtlich zutreffend und unter Angabe der Rechtsprechung habe die belangte Behörde dargelegt, daß der Schluß der Dienstunfähigkeit nicht nur aufgrund ärztlicher Feststellungen, sondern auch aus der Art der Dienstleistung selbst zulässig sei, wobei inbesondere auch habituelle Charaktereigenschaften bzw. geistige Mängel eine ordnungsgemäße Führung der Amtsgeschäfte ausschließen könnten. Unter Habitus im psychischen Sinn seien zum Charakter gewordene, verhaltenseigene, gewohnheitsmäßige Besonderheiten im Erscheinungsbild bzw. Verhalten eines Menschen zu verstehen. Da der Beschwerdeführer eine fachärztliche Untersuchung seines psychischen Gesundheitszustandes verweigert habe, sei die belangte Behörde den vorher dargestellten Überlegungen entsprechend vorgegangen und nach umfangreichen, praktisch die gesamte A-Laufbahn des Beschwerdeführers umfassenden Erhebungen zu dem Schluß gelangt, daß der Beschwerdeführer durch mangelnde Einsicht und Einordnung durch längere Zeit hindurch gegen Dienstpflichten verstoßen habe; durch die aufgrund dieser Fakten erkennbare Haltung des Beschwerdeführers sei der Dienstbetrieb wesentlich gestört worden. Die Nachhaltigkeit dieses Verhaltens des Beschwerdeführers gegen viele seiner Vorgesetzten in verschiedenen Dienststellen habe gezeigt, daß der Grund hiefür auf seiten des Beschwerdeführers in psychischen bzw. habituellen Ursachen zu suchen sei. Bereits diese abgehandelten und nicht als rechtswidrig befundenen Feststellungen und Überlegungen der belangten Behörde hätten gezeigt, daß die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht in der Summe der dargestellten Einzelfakten, sondern in der aufgrund dieser Fakten erkennbaren Haltung des Beschwerdeführers gesehen worden sei, der gerade als rechtskundiger Beamter bei Ausübung seines Dienstes vernünftige Einsicht in rechtliche Zusammenhänge haben müßte.
Eine Verpflichtung zur "Intervention" ist dem Wiener Personalvertretungsgesetz nicht zu entnehmen. Die Art und Weise der Vertretung der Interessen der Bediensteten durch die Personalvertretung liegt im Rahmen des Gesetzes im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen der Organe der Personalvertretung. Dem einzelnen Bediensteten steht kein Recht darauf im Sinne des § 39 Abs. 5 letzter Satz W-PVG zu, daß die Personalvertretung gegen eine beabsichtigte und mitgeteilte Ruhestandsversetzung Einspruch erhebt.
Weiters ist mit in Betracht zu ziehen, daß auch die Überprüfung des Ruhestandsversetzungsverfahrens des Beschwerdeführers - wie sich aus dem vorher zitierten Erkenntnis ergibt - kein rechtswidriges Verhalten der Behörde erkennen ließ.
Die solcherart auch hinsichtlich des Spruchpunktes 1. nicht gerechtfertigte Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990120165.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016