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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. August 1992, Zl. 4.299.611/2-III/13/91, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger ungarischer Nationalität, hat den durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdeausführungen zufolge den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 9. Otkober 1990, mit dem festgestellt worden war, beim Beschwerdeführer lägen die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Flüchtling nicht vor, mit Berufung bekämpft.
Mit ihrem Bescheid vom 24. August 1992 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab. In der Bescheidbegründung ging die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtslage davon aus, daß es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, Umstände glaubhaft zu machen, die die Annahme rechtfertigen würden, der Beschwerdeführer befinde sich aus objektiv wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention außerhalb seines Heimatlandes und sei daher nicht gewillt, sich wieder unter dessen Schutz zu stellen. So stellten insbesondere die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, aus seiner Zugehörigkeit zur ungarischen Minderheit resultierenden Nachteile etwa am Arbeitsplatz oder bei der Vergabe von Wohnungen ebensowenig Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention dar wie die an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung, der kommunistischen Partei beizutreten. Vorladungen und Verhöre, von denen der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge betroffen gewesen sei, deuteten für sich allein noch nicht auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers hin, sondern hätten als Mittel der Beweissicherung keinen pönalen Charakter. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Wunsch nach besserer ärztlicher Behandlung seines Sohnes, der an einem Blutgerinsel im Kopf leide, welches in seinem Heimatland nicht behandelt werden könne, rechtfertige nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Zuerkennung der Rechtsstellung eines Flüchtlings und damit erkennbar auf Asylgewährung verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer erblickt die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides zunächst darin, daß die belangte Behörde die Benachteiligungen, denen die ungarische Minderheit in Rumänien generell ausgesetzt sei, und insbesondere den ihm drohenden Verlust seines Arbeitsplatzes und seiner Wohnung nicht als Entzug der Lebensgrundlagen gewertet habe. Dem ist entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer - der unbestritten gebliebenen Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Bescheides zufolge - im Verwaltungsverfahren von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Maßnahmen von einer Intensität, daß dadurch seine Lebensgrundlagen bedroht gewesen wären, nicht behauptet hat. Vielmehr hat er bei seiner niederschriftlichen Befragung durch die Behörde erster Instanz in dieser Hinsicht lediglich angegeben, am Arbeitsplatz und bei der Vergabe von Wohnungen wegen seiner ungarischen Abstammung benachteiligt worden zu sein. Derartige Unbilden hat die belangte Behörde aber zu Recht als nicht eine solche Intensität erreichende Nachteile gewertet, daß dadurch einer der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe für die Gewährung von Asyl erfüllt wäre (vgl. die bei Steiner, Österreichisches Asylrecht, Wien 1990, S 28 und 29, angeführte Judikatur). Gleiches gilt für das erst in seiner Berufung geltend gemachte und daher an sich gemäß § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 für die Entscheidung im Berufungsverfahren nicht heranzuziehende Vorbringen des Beschwerdeführers, zur Aufgabe seiner Kirchenbesuche gezwungen gewesen zu sein (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 8. April 1992, Zl. 92/01/0052). Daß der Beschwerdeführer zum Austritt aus der katholischen Kirche gezwungen worden wäre, kann der - nicht als unrichtig bekämpften - Wiedergabe seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren nicht entnommen werden.
Der Umstand, daß der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge - zwar unter nicht näher beschriebenem Zwang - der kommunistischen Partei beigetreten ist, läßt darauf schließen, daß er sich - wenn auch widerwillig - den politischen Gegebenheiten in seinem Heimatland angepaßt hat, um ihm ansonsten drohende Benachteiligungen zu vermeiden. Demnach hat die belangte Behörde zu Recht den ins Treffen geführten Parteibeitritt nicht als gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung gewertet.
Der belangten Behörde ist auch beizupflichten, wenn sie die vom Beschwerdeführer angeführten Vorladungen und Verhöre im Anschluß an eine von ihm beobachtete Demonstration nicht als Indiz für eine dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung angesehen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 1992, Zl. 92/01/0079). Der Beschwerdeführer hat auch in seiner Beschwerde nicht behauptet, wegen dieser Demonstration noch weiter behelligt worden zu sein, sondern nur angeführt, daß trotz der geänderten politischen Situation in seinem Heimatland weiterhin ein "lückenloses Spitzelsystem" die ungarische Minderheit erfasse. Damit macht er aber nur die allgemeine, alle Angehörige dieser Minderheit treffende Situation und nicht konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungsmaßnahmen geltend.
Daß durch den bei seiner ersten Befragung als für das Verlassen seines Heimatlandes maßgeblich erklärten Wunsch des Beschwerdeführers nach einer dort nicht durchführbaren ärztlichen Behandlung der Krankheit seines Sohnes keiner der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Fluchtgründe angesprochen wird, liegt auf der Hand und wurde von der belangten Behörde richtig erkannt.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lassen die Ausführungen der belangten Behörde auch erkennen, aus welchen Gründen sie seine Behauptungen als nicht geeignet angesehen hat, konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers bzw. begründete Furcht vor einer solchen darzutun, sodaß die gerügten Verfahrensmängel dem angefochtenen Bescheid nicht anhaften.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Bechwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010929.X00Im RIS seit
20.11.2000