Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §42 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des F in K, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 11. September 1992, Zl. 63 220/64-VII/A/5/92, betreffend Zurückweisung einer Berufung (mitbeteiligte Partei: X-AG in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 8. Juli 1991 erteilte die Berghauptmannschaft Innsbruck der mitbeteiligten Partei auf ihr Ansuchen vom 6. März 1991 die Bewilligung zur Erweiterung (Änderung) der Rohmühlenanlage beim Zementwerk K durch einen Stahlsilo mit 400 m3 Fassungsvermögen samt Befüll-, Abzugs- und Entstaubungseinrichtung auf den Grundstücken Nr. 399/8 und 412, KG K, und es wurde ferner die Verwendung des in diesem Silo gelagerten Gießereisandes für die Zementherstellung nach Maßgabe der vorgelegten Unterlagen unter Einhaltung der im weiteren bezeichneten Bedingungen bzw. Auflagen genehmigt.
Über dagegen erhobene Berufungen von Parteien des Bewilligungsverfahrens erkannte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 11. September 1992 u.a. dahin, daß die Berufung des Beschwerdeführers mangels Berufungslegitimation als unzulässig zurückgewiesen werde (Spruchpunkt II) und daß in teilweiser Stattgebung der Berufung von M der erstbehördliche Bescheid wie folgt abgeändert werde (Spruchpunkt III):
"Der erste Satz des Spruchs hat zu lauten:
"Der X-Aktiengesellschaft wird auf Ansuchen vom 6. März 1991 gemäß § 146 Abs. 3 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, die Bewilligung zur Herstellung wesentlicher Änderungen an der Rohmühlenanlage des Zementwerkes K durch Errichtung eines Stahlsilos von 400 m3 Fassungsvermögen samt Befüll-, Abzugs- und Entstaubungseinrichtungen auf den Grundstücken Nr. 399/8 und 412 in der Kat.Gem. K unter nachstehenden Auflagen und unter der Voraussetzung erteilt, daß nur Altsande der Tiroler Röhren- und Metallwerke Aktiengesellschaft der in deren Schreiben vom 10. Juni 1992 (siehe Anlage 15 zum umwelthygienischen und gesundheitlichen Gutachten Ao.Univ.Prof.Dr.med. A vom 14. Juli 1992) definierten Art und in der von der ÖTEC Ges.m.b.H. im "Gesamt-Bericht über Analysen von TRM-Altsand sowie Emissionen durch dessen Einsatz in den Lepol-Zementdrehöfen 1 und 2" vom 30. Oktober 1990, Prot.Nr. 4389a/90-T/Hb, angegebenen Zusammensetzung oder einer günstigeren Zusammensetzung eingesetzt wird:"
..."
Zur Begründung wurde u.a. unter Darstellung des bis dahin gegebenen Verfahrensablaufes ausgeführt, über das in Rede stehende Ansuchen der mitbeteiligten Partei habe die Berghauptmannschaft für den 4. April 1991 eine mündliche Verhandlung im Zementwerk K anberaumt. Daran hätten u.a. der Beschwerdeführer, M und H teilgenommen. Vom Verhandlungsleiter sei sodann das "Verfahren" bis zum Vorliegen von nach Ansicht des technischen Sachverständigen erforderlichen ergänzenden Unterlagen und der Stellungnahme eines medizinischen Sachverständigen sowie anderer Unterlagen "unterbrochen" worden. Vom Beschwerdeführer, M und H seien keine Erklärungen abgegeben worden. Mit Schreiben vom 5. bzw. 12. Juni 1991 habe die Berghauptmannschaft Innsbruck dem Beschwerdeführer und M Ablichtungen eines Schreibens der mitbeteiligten Partei vom 13. Mai 1991 betreffend die mündliche Verhandlung am 4. April 1991, eines Aktenvermerkes der Berghauptmannschaft vom 23. Mai 1991 über die Akzeptierung eines Grenzwertes von 5 mg/m3 bei Staub und einer Niederschrift der Berghauptmannschaft vom 5. Juni 1991 betreffend die Stellungnahme des zuständigen Sachbearbeiters der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung übermittelt. Unter einem sei die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Der Beschwerdeführer sei ersucht worden, auch H und R zu informieren. Die Genannten hätten schriftlich Stellung genommen. M habe sich in ihrem Schreiben vom 17. Juni 1991 gegen die Erteilung der Bewilligung ausgesprochen, da sie eine Verschlechterung der Lärmsituation befürchte; auch habe sie Geruchsbelästigungen geltend gemacht. Sie bestehe auf der Einholung eines medizinischen Gutachtens. Der Beschwerdeführer habe darauf verwiesen, daß noch Beurteilungen und Gutachten fehlten. Er sei gegen die Erteilung der Bewilligung. H habe ebenfalls auf noch fehlende Beurteilungen und Gutachten hingewiesen. Er befürchte eine Zunahme der Geruchsbelästigungen und spreche sich gleichfalls gegen die Erteilung der begehrten Bewilligung aus. In der Folge sei dann mit dem vorbezeichneten Bescheid der Berghauptmannschaft Innsbruck vom 8. Juli 1991 die von der mitbeteiligten Partei begehrte Genehmigung unter Vorschreibung von "Bedingungen und Auflagen" erteilt worden. In der Begründung dieses Bescheides habe sich die Erstbehörde auch mit den Einwänden des Beschwerdeführers, der M und des H sowie des R auseinandergesetzt und u.a. dargelegt, daß in den Schreiben des Beschwerdeführers, des H und des R im wesentlichen nur Ergänzungen des bisher durchgeführten Ermittlungsverfahrens durch weitere Beweise gefordert worden seien. Aus den eingeholten Stellungnahmen des technischen Sachverständigen und des chemischen Sachverständigen (des Amtes der Tiroler Landesregierung), die den Genannten zur Kenntnis gebracht worden seien, gehe hervor, daß die Beurteilungskriterien ausreichend seien. Die Einholung weiterer Gutachten auf Grund der Behauptungen der Genannten, von denen im wesentlichen keine rechtserheblichen Einwendungen subjektiv öffentlich-rechtlicher Art gemacht worden seien, erscheine nicht notwendig. Gegen diesen Bescheid hätten der Beschwerdeführer, M und H Berufung erhoben. Der Beschwerdeführer mache darin Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend, da weder der Amtsarzt beigezogen noch ein medizinisches Gutachten eingeholt worden sei. Die gesundheitliche Unbedenklichkeit von Quarz-Feinstaub und Benzol könne nur von einem ausführlichen Gutachten eines Mediziners oder Toxikologen bestätigt werden. Der Beschwerdeführer habe weiters vermeint, daß dem § 146 des Berggesetzes 1975 nicht entsprochen worden sei. Es sei nicht der Stand der Technik bei den Emissionen von Benzol berücksichtigt worden. Auch sei nicht auf die hohen Emissionen von organischem Kohlenstoff eingegangen worden. Der Bescheid sei auch "unvollständig", da nicht auf die Argumente bezüglich der im Bericht der ÖTEC Ges.m.b.H. nicht aufscheinenden Stoffe, wie Formaldehyd, und die für Geruchsbelästigungen zuständigen Stoffe, wie Phenol, Triethylamin und NN-Dimethylamin, eingegangen worden sei. Der erstbehördliche Bescheid sei aber auch unvollständig, weil die Kontrolle der Zusammensetzung des Sandes nicht angegeben sei. Auf Anfrage habe der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren mit Schreiben vom 3. September 1991 mitgeteilt, daß er Eigentümer der Grundstücke Nr. 670/21 (Garten) und 670/4 (mit Wohnhaus) in der KG K sei. Die Grundstücke seien etwa 400 bis 500 m vom Werk entfernt. Er habe dem Sinn nach ausgeführt, daß er durch die beim Betrieb der Rohmühlenanlage auftretenden Emissionen gefährdet bzw. unzumutbar belästigt werde. Durch die Erweiterung kämen neue Emissionen hinzu. In der Folge sei im Berufungsverfahren ao.Univ.Prof.Dr.med. A mit einer Beurteilung aus umwelthygienischer und gesundheitlicher Sicht beauftragt worden. In dem mit 14. Juli 1992 datierten Gutachten habe er zusammenfassend ausgeführt: Aus den vorliegenden, nunmehr erweiterten Antragsunterlagen sowie Beurteilungsergebnissen könne unter Berücksichtigung des derzeitigen Standes des Wissens ausgeschlossen werden, daß es auf Grund der Art und Menge der Luftausträge aus dem Silo sowie auf Grund von Lärmemissionen des zugehörigen Gebläses sowie der beim Betrieb anfallenden Fahrbewegungen zu einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit oder zu einer unzumutbaren Belästigung von Arbeitnehmern des Werkes und Nachbarn komme. Durch den Einsatz von TRM-Altsanden seien auch über den Kamin der Ofenanlage und in Verbindung mit den Emissionen des Silos keine meßbaren Immissionskonzentrationsunterschiede zu erwarten. Hinsichtlich der Gesundheitsgefährdung durch den Betrieb der Anlage ändere sich somit durch den Einsatz von TRM-Altsanden nichts. Ausgehend hievon führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in rechtlicher Hinsicht folgendes aus: Durch die am 1. Jänner 1991 in Kraft getretene Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, seien u.a. Quarz, Quarzit und Quarzsand, soweit sie sich als Einsatzstoffe für die Herstellung von Zementen eigneten, Kalkstein, soweit er sich als Einsatzstoff bei der Zementherstellung eigne, sowie Tone und Mergel, soweit sie sich für die Herstellung von Zementen eigneten, zu grundeigenen mineralischen Rohstoffen erklärt (Neufassung des § 5 des Berggesetzes 1975) und dadurch deren Aufsuchung, Gewinnung, damit im Zusammenhang stehende Aufbereitung und als Ausfluß der besonderen Befugnisse eines Bergbauberechtigten bei einem betrieblichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Aufbereiten, das Veredeln und das Weiterverarbeiten der genannten mineralischen Rohstoffe bis zu einem verkaufsfähigen Produkt (siehe § 132 des Berggesetzes 1975 in der Fassung der Berggesetznovelle 1990) zur Gänze dem Bergrecht unterstellt worden. Die Berghauptmannschaft Innsbruck habe auf Grund der neuen Rechtslage u.a. den Betrieb der mitbeteiligten Partei in B von den bisher zuständig gewesenen Behörden in die bergbehördliche Aufsicht übernommen. Nach § 258 des Berggesetzes 1975, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, blieben Genehmigungen nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht der nunmehr als Bergbauanlagen geltenden Betriebsanlagen aufrecht, für Änderungen gälten jedoch die auf Bergbauanlagen anzuwendenden Bestimmungen des Berggesetzes 1975. Nach § 146 Abs. 6 des Berggesetzes 1975 seien Parteien im Bewilligungsverfahren unter anderem der Bewilligungswerber, die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche die Bergbauanlage errichtet oder betrieben werde, die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke und ferner alle dinglich berechtigten und sonstigen sich nicht nur vorübergehend in der Nähe der Bergbauanlage aufhaltenden Personen, wenn ihr Leben oder ihre dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen gefährdet oder sie unzumutbar belästigt würden und sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen gegen die Bergbauanlage aus diesen Gründen erhöben. Angesucht worden sei um die Bewilligung zur Herstellung wesentlicher Änderungen an der Rohmühlenanlage des Zementwerkes K durch Errichtung eines Silos für die Zwischenlagerung von Altsand der T-Aktiengesellschaft samt Befüll- und Abzugseinrichtungen. In Hinkunft solle nämlich an Stelle von Innschotter Gießereialtsand der T-Aktiengesellschaft bei der Zementerzeugung eingesetzt werden. Mengenmäßig würde sich wegen des höheren Kieselsäuregehaltes des Gießereialtsandes gegenüber dem Innschotter eine Reduktion ergeben. Während der Innschotter mit offenen Lkw antransportiert werde, solle der Gießereialtsand in geschlossenen Silo-Lkw angeliefert werden. Infolge des geringeren Mengenbedarfes würde sich die Zufahrtsfrequenz verringern. Der Innschotter werde frei gelagert. Hingegen solle der Gießereialtsand in dem nun vorgesehenen Silo eingelagert werden, wobei die Befüllung des Silos pneumatisch über geschlossene Leitungen erfolgen solle. Der Innschotter werde mittels Radlader der Rohmühlenanlage aufgegeben. Die Aufgabe des Gießereisandes aus dem Silo solle über eine umschlossene Förderschnecke erfolgen. Eine Gefährdung des Lebens oder Gesundheit der Berufungswerber oder von deren Sachen oder eine unzumutbare Belästigung erschienen nur durch Emissionen denkbar. Als Emissionsquellen kämen der Abluftaustrag aus dem Aufsatzfilter am Silo und hinsichtlich des Lärms der Aufsatzfilter, das Einblasen des Gießereialtsandes in den Silo sowie die Verkehrsbewegungen durch die Silo-Lkw in Betracht. Laut Gutachten des ao.Univ.Prof.Dr.med. A könne auf Grund der Art und Menge der Luftausträge aus dem Silo ausgeschlossen werden, daß es zu einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit oder zu einer unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn komme. Dies gelte laut Gutachten auch hinsichtlich der Lärmemissionen. Infolge Wegfalls der Manipulationstätigkeit des Radladers und der geringeren Zahl der Fahrbewegungen sei eine Verbesserung der Lärmsituation zu erwarten. In der Folge wird unter Bezug auf den Beschwerdeführer ausgeführt, auf Grund dieser Gegebenheiten - die Grundstücke des Beschwerdeführers seien etwa 400 bis 500 m vom Werk entfernt - mangle ihm die Stellung einer Partei im Sinne des § 146 Abs. 6 des Berggesetzes 1975. Im Hinblick darauf, daß das Recht, Berufung zu erheben, nur einer vom Bescheid betroffenen Partei zusteht, u. a. der Beschwerdeführer jedoch nicht als Partei im gegenständlichen Bewilligungsverfahren anzusehen sei, besitze er auch kein Recht zur Einbringung einer Berufung.
Dementsprechend sei u.a. die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 146 des Berggesetzes 1975 in der Fassung der Berggesetznovelle 1990 mangels Berufungslegitimation als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf einen meritorischen Abspruch über seine Berufung verletzt. Er bringt hiezu unter einleitender Bezugnahme auf § 8 AVG im wesentlichen vor, gemäß § 146 Abs. 6 des Berggesetzes 1975 werde allen "sonstigen sich nicht nur vorübergehend in der Nähe der Bergbauanlage aufhaltenden Personen" ex lege Parteistellung in einem Bewilligungsverfahren eingeräumt. Die Norm des § 146 Abs. 6 leg. cit. sehe also ausdrücklich auch einen subjektiven Rechtsanspruch der Anrainer und Nachbarn vor, zumal die dort normierten Anrainerschutzrechte ja nicht "wirtschaftliche Interessen" darstellten, welche durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden könnten, sondern vielmehr höchstpersönliche Grundrechte, wie etwa das Recht auf körperliche Unversehrtheit und den Schutz des Eigentums. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur analogen Bestimmung des § 75 Abs. 2 GewO 1973 sei zum Ausdruck gebracht worden, daß das für die Beurteilung maßgebliche räumliche Naheverhältnis durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt werde. Daraus folge jedoch, daß die belangte Behörde seine Berufung nicht als unzulässig hätte zurückweisen dürfen, sondern eine Sachentscheidung hätte fällen und seine Berufung abweisen müssen. Dem angefochtenen Bescheid mangle es jedoch nach Ansicht des Beschwerdeführers an zusätzlichen Auflagen, welche die Behörde - insbesondere auf Grund des eingeholten medizinischen Gutachtens des ao.Univ.Prof.Dr.med. A - der mitbeteiligten Partei hätte vorschreiben müssen, bzw. seien die einzelnen Vorschreibungen - wie in weiterer Folge ausgeführt wird - nach Annahme des Beschwerdeführers fehlerhaft. Der vorbezeichnete Sachverständige habe in seinem Gutachten ausgeführt, daß Messungen durchgeführt werden sollten, welche Immissionsbelastungen an Schwermetallen und ausgewählten organischen Stoffen gegeben seien. Die belangte Behörde hätte sohin als weitere Auflage die Vornahme solcher Messungen zwingend vorschreiben müssen, wobei die Unterlassung eine Fehlerhaftigkeit des Bescheides darstelle, zumal "die Beschwerdeführer durch diese Unterlassung in ihren subjektiven privaten Rechten beeinträchtigt" seien. Weiters hätte die belangte Behörde auf Grund der Beweisergebnisse lediglich einen Probebetrieb der geänderten Anlage genehmigen dürfen. Schließlich werde noch die Zuständigkeit der belangten Behörde bekämpft. H habe sowohl in seinen Einwendungen vom 8. Dezember 1991 als auch in seiner Berufung vom 7. August 1992 darauf hingewiesen, daß es sich bei dem in der gegenständlichen Rohmühlenanlage nunmehr zum Einsatz gelangenden Altsand der T-Aktiengesellschaft um Abfall im Sinne des AWG handle. Für die Verwendung bzw. den Einsatz dieses Altstoffes wäre sohin nach dem AWG in erster Instanz der Landeshauptmann und in zweiter Instanz der Bundesminister für Umwelt, Gesundheit und Familie zuständig gewesen. Der angefochtene Bescheid sei daher auch aus diesem Grund infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde rechtswidrig.
In ihrer zur Beschwerde erstatteten Gegenschrift brachte die belangte Behörde neben einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde erhobenen meritorischen Einwendungen unter anderem vor, in Anbetracht, daß der Beschwerdeführer weder Bewilligungswerber noch Eigentümer der Grundstücke sei, auf denen sich die in Rede stehende Rohmühlenanlage befinde, und er auch nicht Eigentümer der an die vorgenannten Grundstücke angrenzenden Grundstücke sei, könnte sich eine Parteistellung im gegenständlichen Bewilligungsverfahren nur aus der Zugehörigkeit zu der im § 146 Abs. 6 Berggesetz 1975 im weiteren bezeichneten Personengruppe ergeben. Dieser zuzuordnende Personen seien jedoch nur dann Parteien, wenn sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen gegen die Bergbauanlage aus den im § 146 Abs. 6 des Berggesetzes 1975 genannten Gründen (Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit, Gefährdung von nicht dem Bewilligungswerber zur Benützung überlassenen Sachen, unzumutbare Belästigung) erhöben. Zur Unzuständigkeitseinwendung des Beschwerdeführers wird ausgeführt, abgesehen davon, daß er sich hiebei nicht auf eigenes Vorbringen, sondern auf das eines anderen Grundeigentümers beziehe, ließen die Ausführungen jeglichen konkreten Hinweis darauf vermissen, aus welchen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes sich die Zuständigkeit des Landeshauptmannes für die Bewilligung der Herstellung der in Rede stehenden Änderungen an der Rohmühlenanlage ergeben solle.
Das Vorbringen in der Beschwerde ist nicht geeignet, diese zum Erfolg zu führen.
Gemäß § 146 Abs. 6 des Berggesetzes 1975, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, sind Parteien in den Bewilligungsverfahren der Bewilligungwerber, die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche oder in deren oberflächennahen Bereich die Bergbauanlage errichtet oder betrieben wird, die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke und ferner alle dinglich berechtigten und sonstigen sich nicht nur vorübergehend in der Nähe der Bergbauanlage aufhaltenden Personen, wenn ihr Leben oder ihre Gesundheit oder ihre dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen gefährdet oder sie unzumutbar belästigt werden und sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung nach Abs. 2 Einwendungen gegen die Bergbauanlage aus diesen Gründen erheben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an. Weisen solche Personen nach, daß sie ohne ihr Verschulden daran gehindert waren, die Parteistellung zu erlangen, so dürfen sie ihre Einwendungen auch nach Abschluß der mündlichen Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Angelegenheit vorbringen. Solche Einwendungen sind binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei jener Berghauptmannschaft einzubringen, welche die mündliche Verhandlung anberaumt hat, und von dieser Berghauptmannschaft oder von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Als Parteien sind auch Bergbau- und Gewerbeberechtigte anzusehen, soweit sie durch die Bergbauanlage in der Ausübung der Bergbauberechtigungen oder beim Schürfen nach sonstigen mineralischen Rohstoffen oder bei deren Gewinnung behindert werden können.
Nach dieser Rechtslage ist somit unabhängig davon, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgehend von den weiteren den Beschwerdeführer betreffenden Sachverhaltsumständen unter Bezugnahme auf die Ergebnisse des von ihr eingeholten Sachverständigengutachtens zur Annahme gelangte, daß eine Gefährdung bzw. unzumutbare Belästigung in Ansehung der Person des Beschwerdeführers nach den vordargestellten gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen auszuschließen sei - ein Umstand, der nach dem Regelungsinhalt des § 146 Abs. 6 leg. cit. schon für sich allein gesehen eine Parteistellung des Beschwerdeführers im gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht als gegeben erscheinen ließe -, - kumulative - Voraussetzung für die Erlangung einer Parteistellung und ein sich hieraus ergebendes meritorisches Berufungsrecht die Erhebung von Einwendungen spätestens bei der mündlichen Verhandlung in erster Instanz, die in der vorangeführten gesetzlichen Regelung bezeichnete subjektiv-öffentliche Rechte zum Gegenstand haben. Nach den diesbezüglich im angefochtenen Bescheid über den Verfahrensablauf getroffenen Feststellungen - die in diesem Umfang auch nicht etwa Gegenstand einer hierauf bezogenen für die Entscheidung relevanten Beschwerderüge sind - hat aber der Beschwerdeführer im erstbehördlichen Verfahren weder in der durchgeführten mündlichen Verhandlung noch in der ihm in weiterer Folge ermöglichten Stellungnahme derart qualifizierte Einwendungen erhoben. Schon im Hinblick darauf kann aber der belangten Behörde im Ergebnis keine rechtswidrige Gesetzesanwendung angelastet werden, wenn sie die Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstbehördlichen Bescheid auf den Mangel der Erlangung einer Parteistellung stützte. Daß aber etwa der Beschwerdeführer im Sinne des § 146 Abs. 6 zweiter Satz leg. cit. ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen wäre, die Parteistellung in der im Gesetz vorgesehenen Weise im Verfahren der Verwaltungsbehörde erster Instanz zu erlangen, wird auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Im Hinblick auf diese Erwägungen erübrigten sich auch weitere Erörterungen zu den vom Beschwerdeführer für seine Parteistellung unter Bezugnahme auf verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu § 75 Abs. 2 GewO 1973 als maßgeblich angesehenen Umständen eines "möglichen Gefährdungstatbestandes" bzw. eines "möglichen Immissionsbereiches".
Sofern schließlich der Beschwerdeführer aber die Zuständigkeit der belangten Behörde unter Hinweis auf ein im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstattetes Vorbringen des H bekämpft, ist ihm folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß § 193 Abs. 1 Berggesetz 1975, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, sind Bergbehörden die Berghauptmannschaften und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Nach § 194 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. ist in erster Instanz zuständig in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich bestimmten Fällen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und nach Z. 2 in den übrigen Fällen die Berghauptmannschaft. Nach Abs. 3 ist in zweiter Instanz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig.
Ausgehend von dieser gesetzlichen Zuständigkeitsregelung war daher zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Berghauptmannschaft Innsbruck vom 8. Juli 1991 - unabhängig von der Frage der Zuständigkeit dieser Behörde zum meritorischen Abspruch über das Ansuchen der mitbeteiligten Partei - der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten berufen. Da eine unzulässige Berufung dem Eintritt der Rechtskraft des damit bekämpften bescheidmäßigen Ausspruches nicht entgegensteht, war es aber der belangten Behörde verwehrt, im Rahmen eines dahin gehenden Abspruches nach § 66 Abs. 4 AVG die Rechtmäßigkeit des erstbehördlichen Bescheides - und zwar auch in Ansehung der Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde - zu überprüfen. Schon im Hinblick darauf ist daher das ausschließlich in Ansehung des von der Beschwerde betroffenen Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides über die Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zu beurteilende, im Zusammenhang mit der angenommenen "Unzuständigkeit der belangten Behörde" erstattete Beschwerdevorbringen nicht geeignet, eine rechtswidrige Gesetzesanwendung durch die belangte Behörde bzw. einen dieser unterlaufenen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel darzutun.
Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen der dargestellten Beschwerdepunkte als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992040230.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014