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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §20 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes vom 23. Dezember 1992, Zl. IIc/6702 B, betreffend Ablehnung der Verlängerung einer erteilten Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 23. Dezember 1992 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung für die philippinische Staatsangehörige N abgelehnt. Diese Berufsentscheidung ist dem Beschwerdeführer nach seiner über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes abgegebenen Äußerung vom 3. März 1993 nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub am 11. Jänner 1993 zugestellt worden. Der angefochtene Bescheid enthält unter anderem folgenden "Hinweis":
"Die vorläufige Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme durch die beantragte Arbeitskraft endet vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides (§ 20b AuslBG)."
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Er begründete seinen Antrag unter Hinweis auf § 20b AuslBG damit, es sei nicht ersichtlich, welche zwingenden öffentlichen Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Vielmehr wären die öffentlichen Interessen der Gesundheitsvorsorge (die beantragte Ausländerin sei in der Facharztordination des Beschwerdeführers für Interne Medizin, die sich im wesentlichen mit Computermedizin beschäftige, als Dolmetscherin tätig und damit beauftragt, die vom Beschwerdeführer laufend entwickelten Computerprogramme sowie die hiefür erforderlichen Handbücher zu übersetzen und die Einschulung philippinischer Ärzte sowohl in seiner Ordination als auch auf den Philippinen vorzunehmen) dadurch verletzt, daß der Beschwerdeführer sowohl in der Weiterentwicklung seiner Programme, deren wirtschaftliche Verwertung sowie in der laufenden Betreuung seines Kundenkreises aus den Philippinen stark beeinträchtigt wäre. Es bestehe außerdem ein allgemeines öffentliches Interesse an der Weiterentwicklung des medizinisch-technischen Diagnosewesens.
Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme zu diesem Antrag im wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer unterliege einem Irrtum, wenn er sich auf § 20b AuslBG berufe.
§ 20b AuslBG beziehe sich nämlich nicht auf den Fall der Verlängerung einer bereits erteilten Beschäftigungsbewilligung. Für den Verlängerungsantrag gelte § 7 Abs. 7 AuslBG (Verlängerung der Geltungsdauer bei fristgerechter Einbringung des Verlängerungsantrages bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag). Darüberhinaus dürfe keine Beschäftigung stattfinden, um einer Deroutierung des Arbeitsmarktes entgegenzuwirken. Darin läge auch die Begründung dafür, daß Berufungen nach dem AuslBG - abweichend vom AVG - grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukomme. Aus diesen Gründen möge daher dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
§ 7 Abs. 7 und 8 des AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 (Abs. 7 idF der Novelle BGBl. Nr. 450/1990, Abs. 8 idF der Novelle, BGBl. Nr. 231/1988) lauten:
"(7) Wird ein Antrag auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung oder auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines vor Ablauf der Beschäftigungsbewilligung eingebracht, so gilt diese bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag als verlängert.
(8) Liegen die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung nicht vor, so treten die Wirkungen der Nichtverlängerung erst mit jenem Zeitpunkt ein, der sich aus den die Rechte des Ausländers sichernden gesetzlichen Bestimmungen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung ergibt."
Wird dem Antragsteller die Entscheidung über den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung nicht innerhalb der in § 20a genannten Fristen zugestellt, kann der Arbeitgeber den Ausländer beschäftigen und hat Anspruch auf eine diesbezügliche Bescheinigung, es sei denn, daß diese Frist durch eine Mitteilung des Arbeitsamtes an den Arbeitgeber wegen einer durch diesen verursachten Verzögerung gehemmt wird. Diese Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme endet mit der Zustellung der Entscheidung, frühestens jedoch vier Wochen nach diesem Zeitpunkt (§ 20b Abs. 1 AuslBG idF der Novelle, BGBl. Nr. 450/1990).
Nach § 20 Abs. 5 AuslBG (idF der Novelle BGBl. Nr. 450/1990) hat die Berufung gegen den Widerruf der Sicherungsbescheinigung, der Beschäftigungsbewilligung, der Arbeitserlaubnis oder des Befreiungsscheines keine aufschiebende Wirkung. Der Berufung gegen den Widerruf der Beschäftigungsbewilligung, der Arbeitserlaubnis oder des Befreiungsscheines kannn aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.
§ 20b AuslBG kommt - im Hinblick auf die besondere und abschließende Regelung des § 7 Abs. 7 und 8 AuslBG - bei einem rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag (ein solcher Fall liegt hier unbestritten vor) nicht in Betracht, wie die belangte Behörde zutreffend dargelegt hat. Ein rechtzeitig gestellter Verlängerungsantrag erweitert nämlich (ohne Rücksicht auf die Einhaltung der Entscheidungsfrist durch die Behörde) jedenfalls die Geltungsdauer der alten befristet erteilten Beschäftigungsbewilligung (über den im Bewilligungsbescheid festgelegten Zeitpunkt hinaus) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag. Der Hinweis der belangten Behörde auf den kraft Gesetzes bestehenden Ausschluß der aufschiebenden Wirkung im AuslBG bezieht sich offenbar auf § 20 Abs. 5 leg. cit.; er geht schon deshalb ins Leere, weil diese Bestimmung nicht für das Verlängerungsansuchen gilt.
Dennoch konnte der Antrag des Beschwerdeführers nicht erfolgreich sein: denn durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte weder die bescheidmäßig versagte Beschäftigungsbewilligung (Verlängerung) herbeigeführt werden noch der bereits eingetretene Ablauf der alten dem Beschwerdeführer erteilten Beschäftigungsbewilligung rückgängig gemacht werden. Der vom Beschwerdeführer angestrebte Erfolg einer Berechtigung zur Weiterbeschäftigung der genannten Ausländerin bis zur Beendigung des Beschwerdeverfahrens könnte daher durch eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gar nicht herbeigeführt werden.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Entscheidung über den Anspruch Nichtvollstreckbare BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993090003.A00Im RIS seit
20.11.2000