TE Vwgh Beschluss 1993/5/25 93/07/0042

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Veröffentlicht am 25.05.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
22/01 Jurisdiktionsnorm;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

JN §91;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §138 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kratschmer, Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Aumayr, in der Beschwerdesache der K G.m.b.H. in B, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. Februar 1993, Zl. UR - 450064/109 - 1993 Wi/La, betreffend Kostenersatz nach dem WRG 1959, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf § 17 Altlastensanierungsgesetz gemäß § 138 Abs. 1 und 3 WRG 1959 in Verbindung mit § 117 WRG 1959 verpflichtet, die für die Durchführung von Sofortmaßnahmen durch Entleerung von vier Stahlbetonbehältern (Silos), Entsorgung des darin gelagerten Sonderabfalls und teilweise auch Erfassung kontaminierten umgebenden Erdreichs aufgelaufenen Kosten in Höhe von insgesamt S 12,365.277,90 zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin als Betreiberin der aus diesen vier Silos bestehenden Sondermülldeponie habe zum einen die Stahlbetonbehälter nicht den erteilten behördlichen Bewilligungen entsprechend ausgeführt und zum anderen in diese Silos auch Abfälle eingebracht, die vom behördlichen Konsens nicht umfaßt gewesen seien. Dies sei als eigenmächtig vorgenommene Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 zu qualifizieren. Drohende Grundwasserbeeinträchtigung habe die Behörde dazu veranlaßt, gemäß § 138 Abs. 3 WRG 1959 die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu verfügen; zum Kostenersatz sei die Beschwerdeführerin als Konsensinhaberin der gewerberechtlich genehmigten Deponie in ihrer Eigenschaft als Verursacher heranzuziehen.

Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid lautet:

"Gemäß § 117 Abs. 4 WRG 1959 ist eine Berufung nicht zulässig."

Außerdem enthält der Bescheid den Hinweis:

"Die Entscheidung über die Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von 2 Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Zuständig ist jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung oder Belastung oder der für die Festlegung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten maßgebliche Gegenstand befindet (Bezirksgericht L.).

Soweit im Bescheid nicht über eine Leistungspflicht im Sinne des § 117 WRG entschieden wird, kann innerhalb von 6 Wochen eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden; und dies gilt auch für rein verfahrensrechtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit § 117 WRG. Die Beschwerde muß von einem Rechtsanwalt unterfertigt sein."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den Bescheid aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und jener seines Inhaltes aufzuheben. Die Beschwerdeführerin erachtet sich erkennbar in ihrem Recht darauf, nicht auf Grund einer rechtswidrigen Maßnahme zum Kostenersatz verhalten zu werden, und in ihren Parteienrechten im Zuge des Maßnahmenebenso wie des Kostenfestsetzungsverfahrens verletzt.

Der angefochtene Bescheid entzieht sich seiner Bekämpfung vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Es hat der Gerichtshof für bescheidmäßige Vorschreibungen von Kosten, die im Zuge von behördlich angeordneten Maßnahmen erwachsen sind, welche ihren Rechtsgrund in der Bestimmung des § 31 Abs. 3 WRG 1959 hatten, die Geltung der Bestimmung des § 117 Abs. 4 WRG 1959 über die sukzessive Gerichtszuständigkeit bereits mehrfach bejaht und damit klargestellt, daß gegen solche Kostenersatzbescheide weder das Rechtsmittel der Berufung noch die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes offensteht (vgl. den hg. Beschluß vom 12. November 1991, 91/07/0081, auf dessen Gründe gemäß § 43 Abs. 2 und 8 VwGG verwiesen wird, ebenso die hg. Erkenntnisse vom 12. November 1991, 91/07/0085, 91/07/0090, 91/07/0092 und 91/07/0115, 0116, sowie den hg. Beschluß vom 28. Jänner 1992, 91/07/0163).

Daß die zur Kostenvorschreibung führende behördlich angeordnete Maßnahme im Beschwerdefall auf die Bestimmung des § 138 Abs. 3 WRG 1959 gestützt war, gebietet nach Wortlaut und Sinn dieser Norm eine abweichende Beurteilung nicht. Ebenso, wie nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 die Behörde bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen hat, obliegt es der Wasserrechtsbehörde nach § 138 Abs. 3 WRG 1959, in den Fällen des ersten Absatzes dieses Paragraphen unter näher festgelegten Gefahrenbedingungen die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen. Die der Behörde durch das Gesetz eingeräumte Möglichkeit, auf akute, sofortige Abwehr erfordernde Gefahrensituationen mit notstandspolizeilichen Maßnahmen zu reagieren und die daraus erwachsenen Kosten vom rechtlichen Zurechnungssubjekt des Gefahreneintritts ersetzt zu erhalten, ist mit dieser Folge in den Bestimmungen des § 31 Abs. 3 WRG 1959 und des § 138 Abs. 3 leg. cit. gleichlautend geregelt.

Aus den in der oben zitierten Judikatur dargestellten Erwägungen gilt demnach auch für die im Gefolge einer auf § 138 Abs. 3 WRG 1959 gestützten notstandspolizeilichen Maßnahme erwachsenden Kosten hinsichtlich ihrer Einforderung vom Verpflichteten die in § 117 Abs. 1 und 4 WRG 1959 vorgesehene verfahrensrechtliche Besonderheit sukzessiver Gerichtskompetenz. Welches Verständnis dem zweiten Absatz des dem angefochtenen Bescheid beigegebenen Hinweises zu unterstellen wäre, kann dahinstehen, weil der Bescheid tatsächlich über nichts anderes als die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin nach Grund und Höhe abspricht; die für diesen Abspruch im ersten Absatz des Hinweises gegebene Information steht mit der Rechtslage im Einklang.

Die Beschwerde war somit aus dem Grunde der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG unter Bedachtnahme auf § 12 Abs. 3 VwGG zurückzuweisen; eine Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigte sich damit.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070042.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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