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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des D in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 1. Dezember 1992, Zl. IV-744.347-FrB/92, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der belangten Behörde) vom 1. Dezember 1992 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines jugoslawischen Staatsangehörigen, vom 24. November 1992 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 25 Abs. 1 und Abs. 3 lit. d Paßgesetz 1969 abgewiesen.
Begründend führt die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei nach seinen Angaben am 28. September 1992 ohne den erforderlichen Sichtvermerk nach Österreich eingereist und halte sich seither nicht rechtmäßig in Österreich auf. Die Rechtsordnung messe der Beachtung der Regelungen über die Einhaltung paßrechtlicher Vorschriften ein solches Gewicht bei, daß selbst bei einer einmaligen Verfehlung gegen diese Normen ein schwerwiegender Verstoß gegen erhebliche öffentliche Interessen vorliegt und damit die Annahme gerechtfertigt ist, daß der weitere Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung gefährden würde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 25 Abs. 1 Paßgesetz 1969 kann einem Fremden auf Antrag ein Sichtvermerk erteilt werden, sofern kein Versagungsgrund nach Abs. 3 vorliegt.
Zufolge des § 25 Abs. 3 lit. d leg. cit. ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Die belangte Behörde hat diesen zwingenden Versagungsgrund im Hinblick auf die Tatsache, daß der Beschwerdeführer ohne den erforderlichen Sichtvermerk eingereist ist und sich hier unerlaubt aufhält, als verwirklicht angesehen.
Der Gerichtshof pflichtet dieser Rechtsansicht bei. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 3. Mai 1993, Zl. 93/18/0166, mit weiterem Judikaturhinweis) hatte die Behörde ihrer Entscheidung die Erwägung zugrunde zu legen, daß die Rechtsordnung der Beachtung der Regelungen über die Einhaltung paßrechtlicher Vorschriften ein solches Gewicht beimißt, daß selbst bei Einmaligkeit von Verfehlungen gegen diese Normen ein schwerwiegender Verstoß gegen erhebliche öffentliche Interessen des österreichischen Staates vorliegt, und damit die Annahme gerechtfertigt ist, der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet würde die öffentliche Ordnung gefährden. Angesichts dieser gravierenden Beeinträchtigung maßgeblicher öffentlicher Interessen haben die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten privaten (familiären) Interessen an der Erteilung eines Sichtvermerkes - Ehe mit einer jugoslawischen Staatsangehörigen, die schon lange in Österreich lebt - zurückzutreten. An diesem Ergebnis können die in der Beschwerde enthaltenen Behauptungen, der Unrechtsgehalt der Übertretungen sei nicht sehr hoch zu veranschlagen, weil der Beschwerdeführer aus Unkenntnis und demnach nicht vorsätzlich ohne den erforderlichen Sichtvermerk nach Österreich eingereist sei, schon deshalb nichts ändern, weil es sich dabei um im Grunde des § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerungen handelt.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180279.X00Im RIS seit
06.08.2001