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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §17 Abs2Leitsatz
Zurückweisung einer selbst verfassten Beschwerde wegen nicht behobenen Formmangels nach Abweisung eines VerfahrenshilfeantragsSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Mit einer am 28. September 2006 eingelangten Eingabe beantragte die Einschreiterin die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14. Juli 2006, Z MA 64 - BE 8/99.
Mit Beschluss vom 5. Oktober 2006, B1564/06-5, wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung, nach der die Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) in Anbetracht der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Einschreiterin nicht vorliegen, ab. In einem - zugleich mit dem genannten Beschluss - am 6. November 2006 zugestellten Schriftsatz, B1564/06-6, wies der Verfassungsgerichtshof die Einschreiterin darauf hin, dass es ihr nunmehr gemäß §464 Abs3 ZPO sowie §§35, 82 Abs1, 17 Abs2 VfGG frei stehe, die Beschwerde innerhalb von sechs Wochen durch einen selbst gewählten Rechtsanwalt einzubringen.
Am 18. Dezember 2006 langte die vorliegende, nicht von einem Rechtsanwalt eingebrachte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein.
II. Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden (§17 Abs2 VfGG).
Da die vorliegende Beschwerde jedoch nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht wurde, ist sie wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses zurückzuweisen (vgl. VfGH 6. Dezember 2004, B844/04; 22. Februar 1999, B22/99).
Im Hinblick auf dieses Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf den "für den Fall der Ablehnung dieser Beschwerde" gestellten Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VfGH 6. Dezember 2004, B844/04). (Im Übrigen kommt eine Abtretung im Fall der Zurückweisung der Beschwerde nicht in Betracht [vgl. zB VfSlg. 13.390/1993]).
Über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war angesichts des nicht vorliegenden Erfordernisses der Einbringung der Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (§17 Abs2 VfGG) nicht zu entscheiden (vgl. zB VfGH 4. Oktober 2000, B778/00). Das gleiche gilt für die Anträge auf Beischaffung von Akten, auf Austausch in der Person des Verfahrenshelfers und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Abtretung, VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B1564.2006Dokumentnummer
JFT_09929774_06B01564_00