TE Vwgh Erkenntnis 1993/10/13 92/03/0163

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Veröffentlicht am 13.10.1993
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Index

L65000 Jagd Wild;
L65007 Jagd Wild Tirol;

Norm

JagdG Tir 1983 §37 Abs8;
JagdG Tir 1983 §37 Abs9;
JagdG Tir 1983 §38 Abs3;
JagdG Tir 1983 §52;
JagdG Tir 1983 §6 Abs1;
JagdG Tir 1983 §6 Abs2;
JagdRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde 1) der Agrargemeinschaft L und 2) der Agrargemeinschaft W, beide vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 1. Juni 1992, Zl. IIIa2-2477/16, betreffend Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes (mP: Jagdgenossenschaft B, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in I), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Schreiben vom 30. Jänner 1991, ergänzt am 15. Juni 1991, beantragten die beiden Beschwerdeführerinnen (sowie weitere 36 Grundeigentümer), das bestehende Genossenschaftsjagdgebiet (GJG) B (rund 3.000 ha groß) in zwei selbständige Genossenschaftsjagdgebiete (GJG B mit etwas über 1.500 ha, neues GJG L - W mit etwas unter 1.500 ha) zu zerlegen (§ 6 Abs. 2 des Tiroler Jagdgesetzes 1983, LGBl. Nr. 60: JG). Durch die Zerlegung wäre eine stärkere Einflußnahme der Antragsteller auf die jagd- und waldwirtschaftlichen Belange möglich. Dies sei insbesondere im Hinblick auf den schlechten Zustand des Schutzwaldes, der durch das Fehlen einer Naturverjüngung in absehbarer Zeit den Bedrohungen durch Lawinen nicht mehr standhalten werde, notwendig. Wegen der unbefriedigenden Wald-Wildsituation würde den Beschwerdeführerinnen auch keine Schutzwaldsanierungsbeihilfe mehr ausbezahlt. Es entstünden zwei jagdwirtschaftlich vollwertige Jagdgebiete mit einem Bestand aller Schalenwildarten. Die Zerlegung biete die einzige Möglichkeit, die Wald-Wildproblematik zu lösen.

Die mitbeteiligte Jagdgenossenschaft sprach sich gegen die Zerlegung aus. Die Probleme könnten anders geregelt werden. Es sei bekannt, daß auch finanzielle Gründe (höherer Jagdpachtschilling) für die Zerlegung maßgebend seien.

Die belangte Behörde holte das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. P (gerichtlich beeideter Sachverständiger für Wildkunde und Jagdwirtschaft) ein. Weiters wurden entsprechend § 6 Abs. 4 JG der Landes- und Bezirksjagdbeirat gehört, die jedoch zu keiner einheitlichen Auffassung gelangten. In den Gremien wurde die Meinung vertreten, einer einvernehmlichen Lösung sei der Vorrang zu geben.

Dem kam die belangte Behörde insofern nach, als mehrere Besprechungen mit den Parteien und auch eine mündliche Verhandlung (am 21. Jänner 1992) stattfanden. Es stellte sich heraus, daß neben den im wesentlichen unbestrittenen Waldschäden für den Zerlegungsantrag auch der Umstand Bedeutung hatte, daß die Beschwerdeführerinnen seit den Neuwahlen im Jagdausschuß nicht mehr vertreten sind. Es wurde nach der Aktenlage zunächst Einigung in der Richtung erzielt, das GJG in zwei Teilen (ohne Zerlegung im Sinne des § 6 Abs. 2 JG) zu verpachten und den Beschwerdeführerinnen ein entsprechendes Mitspracherecht (bei dem sie betreffenden Teil) einzuräumen, wogegen die Beschwerdeführerinnen den Zerlegungsantrag zurückziehen würden. Obwohl der Jagdausschuß der mitbeteiligten Partei in der Folge die notwendigen Beschlüsse dafür faßte, die Verpachtung in zwei Teilen öffentlich auszuschreiben, und nach Entscheidung über die Anbote Jagdpachtverträge erstellte, zogen die Beschwerdeführerinnen den Zerlegungsantrag nicht zurück.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. Juni 1992 wurde der Zerlegungsantrag abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es sei ein jagdfachliches Gutachten zur Frage der jagdwirtschaftlichen Rechtfertigung der beantragten Zerlegung eingeholt worden. Der Sachverständige habe im Gutachten (vom 18. November 1991) in einer ausführlichen, mit Tabellen und Statistiken untermauerten Befundaufnahme festgestellt, daß es durch die Schalenwildbestände, die die Tragfähigkeit des zur Verfügung stehenden Lebensraumes überforderten, zu untragbaren Wildschäden komme, die neben vielen anderen Belastungen (Waldweide, Lawinen, Stürme, Klimaeinflüsse, Immissionen) den Erhalt der Schutzfunktion der noch vorhandenen, überalterten Bergwälder in Frage stellten, sodaß durch häufigere Lawinenabgänge die Sicherheit der Bevölkerung etc. gefährdet sei. Der Sachverständige sei zu dem Ergebnis gelangt, daß die Ursache für diese ungelösten Probleme im wesentlichen darin gelegen sei, daß es der bisherigen jagdlichen Bewirtschaftung nicht gelungen sei, die Schalenwildbestände an den Lebensraum anzupassen, daß weiters den Grundbesitzern Mitsprache und Mitbestimmung an der Jagdverwertung (mangels Vertretung im Jagdausschuß) verweigert werde und schließlich die Forderung nach höheren Abschüssen mißachtet worden sei. Bei der Beurteilung der sachlichen Voraussetzungen für eine Zerlegung habe der Sachverständige festgestellt, daß diese nach Reviergröße, Reviergliederung und Verteilung der wichtigen Biotopelemente durchaus gegeben seien, ebenso die Bejagungsmöglichkeiten und die "Abgangsverteilung" in den getrennten Revierteilen. Er habe gefolgert, daß sich an der Einstellung der Organe der mitbeteiligten Partei in nächster Zeit sachlich oder strukturell nichts Wesentliches ändern lasse, weshalb den Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit geboten werden solle, in einem eigenen Jagdgebiet die jagdwirtschaftlichen Voraussetzungen für die dringend notwendige Sanierung der Schutzwälder, für die Lawinensicherung usw. zu schaffen. Es sei aber notwendig, die Wildbestände an die Tragfähigkeit der Biotope anzupassen, sie infrastrukturgerecht zu bejagen, zudem eine Entlastung des Waldes von der Waldweide (Weidefreistellung) zu erreichen und schließlich flankierende Maßnahmen, wie z.B. neue Fütterungsstrategien, Pflanzung von Verbißsträuchern und -hölzern, aber auch technische Schutzmaßnahmen (Schutzanstrich) durchzuführen. Zusammenfassend sei der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Antrag entsprochen werden solle, weil die Voraussetzungen für eine unbehinderte, ordnungsgemäße Bejagung der beiden Revierteile gegeben sei, viele triftige, im Zustand des Waldes und der Notwendigkeit der Sicherung der Waldverjüngung und der Schutzfunktionen des Waldes gelegene Gründe dafür und kein schwerwiegender Grund dagegen sprächen, insgesamt also eine Zerlegung des GJG jagdwirtschaftlich absolut unbedenklich sei. Nach § 6 Abs. 2 JG habe die belangte Behörde, so wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter ausgeführt, auf Antrag der Eigentümer von zusammenhängenden, insgesamt mindestens 500 ha umfassenden Grundflächen die Zerlegung eines GJG in mehrere GJG zu bewilligen, wenn die Flächenausdehnung jedes Teilgebietes im Zusammenhang mindestens 500 ha betrage und die Zerlegung jagdwirtschaftlich gerechtfertigt sei. Die Voraussetzungen hinsichtlich der geforderten Flächenausdehnung seien gegeben. Die beantragte Zerlegung sei jedoch im Sinne der gesetzlichen Zerlegung jagdwirtschaftlich nicht gerechtfertigt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 20. Februar 1964, Zl. 1134/63) könne unter jagdwirtschaftlicher Rechtfertigung der Zerlegung eines GJG nicht bloß verstanden werden, daß beide Teilgebiete überhaupt bejagbar sein müssen und daß es daher nur auf die Einstands- und Äsungsverhältnisse ankommen könne und nicht darauf, ob sich die jagdwirtschaftlichen Verhältnisse durch die Zerlegung günstiger oder ungünstiger gestalten. Eine solche Auffassung müßte konsequenterweise dazu führen, daß man die Möglichkeit zur Jagdausübung in einem bestimmten Gebiet im Hinblick auf zureichende Einstands- und Äsungsverhältnisse bereits als hinreichendes Merkmal dafür werten müßte, dort eine sinnvolle Jagdwirtschaft betreiben zu können. Dies treffe aber nicht zu. Dem Begriff "jagdwirtschaftlich gerechtfertigt" sei die Bedeutung beizumessen, daß im konkreten Einzelfall ein besonderer jagdwirtschaftlicher Anlaß für eine bestimmte Zerlegung eines bisher einheitlichen GJG bestehen müsse. Die Behörde habe zu untersuchen, ob dann, wenn die Zerlegung bewilligt werde, die planmäßige, auf Wildarten abgestimmte weidgerechte Hege und Erlegung des Wildes günstiger gestaltet werde oder nicht. Unter diesem Gesichtspunkt seien im Ermittlungsverfahren keine für eine Zerlegung tragfähigen Umstände zutage gekommen, die eine günstigere Gestaltung der für die Jagdwirtschaft maßgeblichen Kriterien wie Wildbestände, Altersaufbau, Struktur oder Geschlechterverhältnis des Schalenwildes mit sich bringen würden. Dem Gutachten des Sachverständigen sei nicht zu entnehmen, daß die derzeitige jagdliche Bewirtschaftung ungünstig und mit Schwierigkeiten belastet sei, die durch eine Zerlegung beseitigt werden könnten. Vielmehr werde aufgezeigt, daß im GJG überhöhte und im Hinblick auf den Waldzustand untragbare Wildbestände vorhanden seien und die bisherige Bejagung nicht ausreichend gewesen sei, um die für den Waldzustand abträgliche Situation zu verbessern. Diese Situation liege aber nicht in der Tatsache begründet, daß die Jagdbewirtschaftung durch Umstände behindert werde, die durch eine Zerlegung beseitigt werden könnten, sondern im wesentlichen darin, daß die zugrunde gelegten Wildbestände und die darauf aufbauenden Abschußvorschreibungen mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmten. Daß als Folge solcher für die Landeskultur untragbarer Verhältnisse die Naturverjüngung durch Wildverbiß gebietsweise verhindert werde, daß damit gebietsweise notwendige Sanierungen in den Hochlagen und im Schutzwaldbereich behindert würden und insgesamt gesehen der Waldzustand in diesem Gebiet wesentlich beeinträchtigt werde, könne im konkreten Fall nicht in Zweifel gezogen werden, doch könnten in diesen Waldschäden keine die Zerlegung JAGDWIRTSCHAFTLICH rechtfertigenden Umstände erblickt werden (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 1985, Zl. 84/03/0361). In diesem Zusammenhang sei vor allem auch darauf hinzuweisen, daß die forstfachlich sicherlich notwendigen Maßnahmen durch anderweitige, im Tiroler Jagdgesetz vorgesehene Regelungen, wie z.B. amtswegige Festlegung des Abschußplanes nach § 37 Abs. 8 JG, Anordnung von Maßnahmen nach § 37 Abs. 9 JG, Vorlageverpflichtung nach § 38 Abs. 3 JG und auch Maßnahmen nach § 52 JG bewerkstelligt werden könnten. Unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof stets konsequent vertretenen Rechtsmeinung könnten daher forstfachliche und forstwirtschaftliche Mängel und Schwierigkeiten keine als "jagdwirtschaftliche Rechtfertigung" für die Zerlegung tauglichen Umstände darstellen. Die weiteren vom Sachverständigen als Rechtfertigung für die Zerlegung angeführten Gründe wie Verbesserung der Mitsprache der Grundeigentümer bei der Jagdbewirtschaftung stellten ebenfalls keine im Sinne des § 6 Abs. 2 JG zu berücksichtigenden Umstände dar. Auch Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft untereinander (z.B. als Folge der seit der Neuwahl des Jagdausschusses im Jahre 1991 bestehenden Tatsache, daß die Beschwerdeführerinnen nicht mehr in diesem Organ der Jagdgenossenschaft vertreten sind) oder Interessen an einem höheren Pachtschilling bzw. an der Vermeidung der Kosten für Berufsjäger, könnten als Gründe für die beantragte Zerlegung nicht geltend gemacht werden, da darin ebenfalls keine Umstände zu erblicken seien, die eine Zerlegung im Sinne des § 6 JG jagdwirtschaftlich rechtfertigen könnten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei hat in ihrer Gegenschrift einen gleichlautenden Antrag gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Abs. 1 und 2 des § 6 des Tiroler Jagdgesetzes 1983

haben folgenden Wortlaut:

"(1) Alle in einer Ortsgemeinde liegenden Grundflächen, die nicht als Eigenjagdgebiete festgestellt sind, bilden das Genossenschaftsjagdgebiet, wenn sie zusammenhängen (§ 5 Abs. 5) und mindestens 500 Hektar umfassen. Grundflächen, die einem Jagdgebiet angegliedert sind, und Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, sind bei der Berechnung der Größe des Genossenschaftsjagdgebietes nicht mitzuzählen.

(2) Die Landesregierung hat auf Antrag der Eigentümer von zusammenhängenden, insgesamt mindestens 500 Hektar umfassenden Grundflächen die Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes in mehrere Genossenschaftsjagdgebiete zu bewilligen, wenn die Flächenausdehnung jedes Teilgebietes im Zusammenhang mindestens 500 Hektar beträgt und die Zerlegung jagdwirtschaftlich gerechtfertigt ist."

Aus dem Wortlaut der in diesen beiden Absätzen enthaltenen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang ergibt sich der Grundsatz, daß ALLE in einer Ortsgemeinde liegenden Grundflächen, die nicht als Eigenjagdgebiete festgestellt sind, DAS GENOSSENSCHAFTSJAGDGEBIET bilden.

Dieser Grundsatz erfährt zunächst allgemein dort eine Durchbrechung, wo die Bedingungen, die in dem mit dem Wort "wenn" eingeleiteten Nebensatz im Abs. 1 festgelegt sind, nicht erfüllt sind.

Der im Abs. 2 enthaltene Ausdruck "jagdwirtschaftlich gerechtfertigt" ist im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Grundsatz der Einheitlichkeit des GJG hinsichtlich aller in einer Ortsgemeinde liegenden Grundflächen, die nicht als Eigenjagdgebiete festgestellt sind, zu verstehen. Wenn das Gesetz in seinem § 6 der Einheitlichkeit des GJG für eine Ortsgemeinde grundsätzlich den Vorrang einräumt, bevorzugt es, teleologisch betrachtet, eine großräumige jagdliche Bewirtschaftung. Das Mindestausmaß von 500 ha für jedes Teilgebiet stellt nach § 6 Abs. 2 lediglich eine von zwei Voraussetzungen für eine Zerlegung eines GJG dar. Aus der Beachtung des gegebenen Zusammenhanges folgt, daß dem Ausdruck "jagdwirtschaftlich gerechtfertigt" die Bedeutung beizumessen ist, daß im konkreten Einzelfall ein besonderer jagdwirtschaftlicher Anlaß für eine bestimmt umschriebene Zerlegung eines bisher einheitlichen GJG bestehen muß. Im Fall eines auf die Zerlegung eines GJG gerichteten Antrages hat die Behörde somit zu untersuchen, ob dann, wenn die Zerlegung bewilligt wird, die planmäßige, auf Wildarten abgestimmte weidgerechte Hege und Erlegung des Wildes günstiger gestaltet wird oder nicht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 1964, Zl. 1134/63, und vom 27. Februar 1985, Zl. 84/03/0361).

Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid mit der gesetzlichen Voraussetzung, ob die Zerlegung jagdwirtschaftlich gerechtfertigt ist, ausführlich auseinandergesetzt und schlüssig begründet, warum sich durch die beantragte Zerlegung die jagdwirtschaftlichen Verhältnisse nicht günstiger gestalten. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Meinung der belangten Behörde, wonach in den im GJG tatsächlich vorhandenen Waldschäden und damit "forstwirtschaftlichen" Problemen kein die Zerlegung JAGDWIRTSCHAFTLICH rechtfertigender Umstand erblickt werden kann, mag auch ein wesentlicher Umstand (nach dem Sachverständigengutachten ist es auch u.a. die Waldweide) in dem überhöhten Wildbestand und der bisher unzureichenden Bejagung, hervorgerufen vor allem dadurch, daß die zugrunde gelegten Wildbestände und die darauf aufbauenden Abschußvorschreibungen mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmen, gelegen sein (vgl. sinngemäß auch die Ausführungen im schon zitierten

hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1964, Zl. 1134/63). Für solche Verhältnisse (überhöhter Wildstand bzw. dadurch hervorgerufene Schäden an der Landeskultur) sieht das Jagdgesetz zur Abhilfe spezielle Maßnahmen vor (vgl. §§ 37 Abs. 8 und 9, 38 Abs. 3 sowie 52), worauf von der belangten Behörde zutreffend verwiesen wurde. Hiebei steht insbesondere im Rahmen des § 52 JG auch den Grundeigentümern und der Bezirkslandwirtschaftskammer das Recht auf Antragstellung zu.

Mit dem Hinweis, daß auch im Fall einer Zerlegung die neu entstehenden Jagdgebiete jeweils zirka das Dreifache des im Jagdgesetz geforderten Mindestausmaßes aufweisen, ist für die Beschwerdeführerinnen nichts zu gewinnen, da es eben darauf (allein) nicht ankommt.

Die belangte Behörde hat auch zutreffend dargelegt, daß Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft (z.B. als Folge des Umstandes, daß im neuen Jagdausschuß keine Vertreter der Beschwerdeführerinnen mehr vorhanden sind) sowie finanzielle Interessen (Höhe des Pachtschillings, Kosten eines Berufsjägers) keine Gründe für eine Zerlegung darstellen (vgl. das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1985, Zl. 84/03/0361).

Aber auch der Rüge der Beschwerdeführerinnen, die belangte Behörde habe das Sachverständigengutachten falsch gewürdigt, weil sie zu dem Ergebnis gelangt sei, daß es keine tragfähigen Umstände für eine Zerlegung im Sinne des § 6 Abs. 2 JG aufgezeigt habe, kommt keine Berechtigung zu. Wie die Begründung des angefochtenen Bescheides zeigt, ist die belangte Behörde sehr wohl von dem vom Sachverständigen umfassend und ausführlich erhobenen Befund und den darauf gestützten Feststellungen, soweit sie den Tatsachenbereich betreffen, ausgegangen. Die belangte Behörde hat aber auch schlüssig dargelegt, warum sie zu einer anderen rechtlichen Schlußfolgerung als der Sachverständige gekommen ist. Dazu war sie nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Der Sachverständige hat nämlich im Bereich der Tatsachen zu bleiben, während die Lösung der Rechtsfrage der Behörde vorbehalten ist (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, die zu § 45 Abs. 2 AVG wiedergegebene Judikatur, insbesondere unter E 81, S. 312, sowie Anm. 3 zu § 52 AVG, S. 359). Hiebei ist die belangte Behörde - gestützt auf die fachlichen Feststellungen des Sachverständigen - zutreffend von dem in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund des gesetzlichen Zusammenhanges entwickelten Begriffsinhalt der "jagdwirtschaftlichen Rechtfertigung" im Sinne des § 6 Abs. 2 JG ausgegangen, während dies der Sachverständige nicht getan hat. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher nicht zu finden, daß der belangten Behörde eine Rechtswidrigkeit unterlaufen ist, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, daß die jagdwirtschaftlichen Verhältnisse durch die (beantragte) Zerlegung nicht günstiger gestalten werden und von keiner "jagdwirtschaftlichen Rechtfertigung im Sinne des § 6 Abs. 2 JG" gesprochen werden kann.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei betrifft Stempelgebühren für eine nicht erforderliche weitere Ausfertigung der Gegenschrift.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Genossenschaftsjagdgebiet Gemeindejagdgebiet Gemeinschaftsjagdgebiet Vereinigung und Zerlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030163.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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