Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Unterer, über die Beschwerde des J in A, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. Februar 1993, Zl. 8141/168-II/4/93, betreffend Abänderung eines Berufungsbescheides gemäß § 68 Abs. 2 AVG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er den Zeitraum ab 1. Jänner 1992 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Gendarmeriebeamter (Bezirksinspektor) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Landesgendarmeriekommando für X, Verkehrsabteilung.
Unstrittig ist, daß der Beschwerdeführer aufgrund der Entfernung zwischen seiner Wohnung und seiner Dienststelle und der Kosten der diesbezüglichen Fahrten Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß hat, wobei auch dessen Höhe unstrittig ist. Er hat den ihm gebührenden Fahrtkostenzuschuß bis zum 1. September 1987 erhalten und erhält ihn abermals seit dem 1. Jänner 1992.
Der Beschwerdeführer nahm vom 1. September 1987 bis 23. Juni 1988 gemäß einem dienstlichen Auftrag an einem Grundausbildungslehrgang für dienstführende Wachbeamte an der Gendarmeriezentralschule in Mödling teil. Für diesen Zeitraum erhielt er Zuteilungsgebühr. Dem entsprechend wurde ihm der Fahrtkostenzuschuß während dieses Zeitraumes nicht ausbezahlt.
Mit Eingabe (Antrag/Meldung) vom 3. Dezember 1991 (bei seiner Dienststelle eingelangt am 4. Dezember) sprach der Beschwerdeführer (unter Verwendung eines entsprechenden Formblattes) Fahrtkostenzuschuß ab 1. Juli 1988 an. Mit einer weiteren Eingabe vom selben Tag (eingelangt am 9. Dezember) brachte er vor, er habe erst jetzt - Ende November 1991 - beim Durchsehen seiner Unterlagen (Gehaltszettel) bemerkt, daß er "seit Beendigung des Fachkurses, auf dem Gehaltszettel keinen Fahrtkostenzuschuß ausgewiesen bekommen habe". Aus diesem Grunde ersuche er um "Nachverrechnung" des Fahrtkostenzuschusses ab 1. Juli 1988.
Mit Eingabe vom 24. Jänner 1992 ersuchte er um bescheidmäßige Absprache über sein Begehren.
Mit Bescheid vom 23. April 1992 hat das zuständige Landesgendarmeriekommando wie folgt entschieden:
"Zu Ihrem Bescheidbegehren vom 24. Jänner 1992 wird festgestellt, daß Sie gemäß § 20 b Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in der jeweils gültigen Fassung, Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß in folgenden Höhen hatten bzw. haben:
a)
vom 1. März bis 31. August 1984 in der Höhe von monatlich S 284,--,
b)
vom 1. September 1984 bis 1. August 1987 in der Höhe von monatlich S 164,-- und
c)
ab 1. Jänner 1992 bis auf weiteres in der Höhe von monatlich S 92,--."
Begründend wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer seit 1. März 1984 den Fahrtkostenzuschuß gemäß § 20 b Gehaltsgesetz (GG) 1956 bezogen habe. Anläßlich seiner Dienstzuteilung zu jenem Grundausbildungslehrgang habe er es unterlassen, die gemäß § 20 b Abs. 8 GG 1956 vorgeschriebene schriftliche Meldung über den Ausschluß vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß zu erstatten, sodaß der Fahrtkostenzuschuß mit 1. September 1987 gemäß § 20 b Abs. 6 Z 1 GG 1956 von Amts wegen einzustellen gewesen sei. Da er es nach Beendigung dieser Dienstzuteilung abermals unterlassen habe, der Dienstbehörde schriftlich zu melden, daß er wieder Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß habe, und sich dessen Höhe wegen des erhöhten Eigenanteiles (46. GG-Novelle) geändert habe, habe es an der rechtlichen Grundlage für die Neuberechnung und Anweisung dieses Zuschusses gefehlt. Gemäß § 20 b
Abs. 8 GG 1956 habe der Beamte alle Tatsachen, die für das Entstehen und einen Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuß oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung seien, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Werde die Meldung später erstattet, so gebühre der Fahrtkostenzuschuß oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet worden sei, von diesem Tage an. In den übrigen Fällen werde die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgt sei, mit diesem Tage wirksam. Da der Beschwerdeführer die Meldung nicht spätestens am 1. Juli 1988, sondern erst am 4. Dezember 1991 bei seiner Stammdienststelle vorgelegt habe, gebühre ihm erst ab 1. Jänner 1992 ein Fahrtkostenzuschuß von monatlich S 92,--. Seinem Ersuchen um Nachzahlung des Fahrtkostenzuschusses ab 1. Juli 1988 könne aus den bereits angeführten Gründen (Verletzung der im § 20 b Abs. 8 GG 1956 normierten Meldungspflicht) nicht entsprochen werden.
Mit Schreiben vom 24. Jänner 1992 habe der Beschwerdeführer schließlich die Erlassung eines Feststellungsbescheides begehrt. In seiner Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens habe er die Ansicht vertreten, daß während seiner zeitlich befristeten Ausbildung an der Gendarmeriezentralschule der Fahrtkostenzuschuß lediglich geruht habe und dieser nach Beendigung der Zuteilung von Amts wegen wieder anzuweisen gewesen wäre. Diese Ansicht sei unzutreffend (wird näher ausgeführt). Weil der Fahrtkostenzuschuß eine antragspflichtige Nebengebühr sei und seine Gebührlichkeit sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach von der im § 20 Abs. 8 GG 1956 normierten Meldepflicht des Beamten abhängig sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Mit Bescheid vom 19. Oktober 1992 gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich. Zusammenfassend billigte die belangte Behörde die Erwägungen der Dienstbehörde; insbesondere billigte sie deren Wertung, daß der Beschwerdeführer die nach § 20 b Abs. 8 GG 1956 erforderliche Meldung nicht binnen einer Woche nach Beendigung jener Ausbildung erstattet habe, sondern erst mit rund zweieinhalbjähriger Verspätung (richtig: dreieinhalbjähriger), weshalb ihm der Fahrtkostenzuschuß erst ab dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten, demnach ab 1. Jänner 1992 gebühre, wie dies im angefochtenen Bescheid auch festgestellt worden sei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer die zur Zl. 92/12/0278 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 2. Februar 1993 hat die belangte Behörde wie folgt entschieden:
"Der Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 19.10.1992, Zl. 8141/148-II/4/92, wird gemäß § 68 Absatz 2 AVG dahin abgeändert, als auf Ihre Berufung vom 30.4.1992 der Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für X vom 23.4.1992, GZ. 8141/130-5/92, gemäß den §§ 56 und 59 AVG ersatzlos aufgehoben wird."
Begründend wurde ausgeführt, daß gemäß § 68 Abs. 2 AVG Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen sei, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen habe, als auch von der sachlichen in Betracht kommenden Oberbehörde von Amts wegen aufgehoben und abgeändert werden könnten. Nach der ständigen Rechtsprechnung des Verwaltungsgerichtshofes könne die Behörde von dieser Bestimmung dann Gebrauch machen, wenn sich durch die Abänderung eines Bescheides die Rechtsstellung einer Partei nicht verschlechtere. Aus dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vom 23. April 1992 ergebe sich, daß über den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. September 1987 bis 31. Dezember 1991 tatsächlich keine Aussage hinsichtlich des Anspruches des Beschwerdeführers auf Fahrtkostenzuschuß getroffen worden sei. Im Hinblick darauf, daß jener erstinstanzliche Bescheid nur über solche Zeiträume über die Höhe des dem Beschwerdeführer gebührenden Fahrtkostenzuschuß abspräche, die ohnehin nicht strittig seien, andererseits inhaltlich keine Aussage über den Zeitraum vom 1. September 1987 bis 31. Dezember 1991 treffe, für den der Fahrtkostenzuschuß ebenfalls begehrt werde, ergebe sich, daß ein öffentliches Interesse oder ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einem solchen Bescheid nicht erkennbar sei (mit näheren Ausführungen zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden). Daraus folge, daß der gegenständliche erstinstanzliche Bescheid zu Unrecht erlassen worden sei, weshalb er ersatzlos aufzuheben sei.
Dagegen richtet sich die vorliegenden Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit (anzumerken ist, daß die zur Zl. 92/12/0278 protokollierte Beschwerde im Hinblick auf die prozessualen Auswirkungen des nun angefochtenen Bescheides mit Beschluß vom 28. April 1993 als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt wurde).
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach dem gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 13 DVG auf das Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten anwendbaren § 68 Abs. 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von der obersten Dienstbehörde, oder, wenn eine nachgeordnete Dienstbehörde einen Bescheid erlassen hat und der Bedienstete weiterhin ihrem Personalstand angehört, auch von der nachgeordneten Dienststelle aufgehoben oder abgeändert werden.
Daß ein formell rechtskräftiger Bescheid, aus dem niemandem ein Recht erwachsen ist, beim Verwaltungsgerichtshof mittels Beschwerde angefochten worden ist, hindert die gemäß § 68 Abs. 2 AVG zuständige Behörde entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht, jenen Bescheid bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach eben dieser Gesetzesbestimmung aufzuheben oder abzuändern. Ein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers dahingehend, daß sich die belangte Behörde durch eine derartige Vorgangsweise einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache selbst nicht entziehen dürfe, besteht nicht (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. April 1974, Zl. 390/74 = Slg. Nr. 8594 A - nur Leitsatz).
Im Ergebnis zutreffend verweist aber der Beschwerdeführer darauf, daß ihm durch den Spruchteil c des erstinstanzlichen Bescheides, wonach ihm ein Fahrtkostenzuschuß ab dem 1. Jänner 1992 "bis auf weiteres" in der Höhe von monatlich S 92,-- zustehe, schon deshalb ein subjektives Recht erwachsen ist, weil er damit für die Vergangenheit (bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides) eine Rechtsposition erworben hat, und hieraus Auswirkungen für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden können. Daher wurde insofern durch den angefochtenen Bescheid entgegen § 68 Abs. 2 AVG in ein Recht des Beschwerdeführers eingegriffen.
Das bedeutet aber noch nicht, daß schon deshalb der angefochtene Bescheid auch hinsichtlich des Zeitraumes vor dem 1. Jänner 1992 mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet wäre, weil die Sache in zeitlicher (zeitraumbezogener) Hinsicht teilbar ist.
Der Beschwerdeführer verweist zwar zutreffend darauf, daß in der BEGRÜNDUNG des erstinstanzlichen, wie auch des Berufungsbescheides der strittige Zeitraum vom 1. Juli 1988 bis zum 31. Dezember 1991 (kurz: strittiger Zeitraum) eingehend behandelt wird, entscheidend ist aber, daß der - in seinem Wortlaut klare - SPRUCH des erstinstanzlichen Bescheides diesen Zeitraum nicht umfaßt (der Fall, daß die Begründung zur Auslegung eines UNKLAREN Spruches herangezogen werden müßte, liegt hier demnach nicht vor). Damit ist der Wertung der belangten Behörde beizutreten, daß mit dem erstinstanzlichen Bescheid über den strittigen Zeitraum gar nicht entschieden wurde.
Die Berufungsbehörde hat, wenn der meritorischen Entscheidung der Vorinstanz ein Antrag der Partei zugrundelag, - abgesehen vom Fall des § 66 Abs. 2 AVG - über diesen Antrag abzusprechen. Eine bloße - nicht auf § 66 Abs. 2 AVG gegründete - (ersatzlose) Behebung des vorinstanzlichen Bescheides hätte nämlich zur Folge, daß die Unterbehörde über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden dürfte und somit der auf die Entscheidung der Vorinstanz Bezug habende Parteienantrag unerledigt bliebe (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1992, Zl. 92/04/0120 u. a.m.). Da aber, wie dargelegt, mit dem erstinstanzlichen Bescheid über jenen strittigen Zeitraum nicht abgesprochen wurde, kann sich die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene ERSATZLOSE Behebung nicht (auch) auf diesen Zeitraum beziehen, womit der Unterinstanz die Möglichkeit einer diesbezüglichen Entscheidung nicht genommen wurde (was auch nicht den in der Gegenschrift zum Ausdruck gebrachten Intentionen der belangten Behörde entsprochen hätte).
Der angefochtene Bescheid war daher insofern (Zeitraum ab dem 1. Jänner 1992) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Hingegen ist eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, soweit er die Zeiten vor dem 1. Jänner 1992 (einschließlich der im Spruchabschnitt a und b erfaßten Zeiten) unter Berücksichtigung des Zeitablaufes anlangt, nicht erkennbar; der Beschwerdeführer führt diesbezüglich auch nichts aus. Insofern war demnach die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Spruch und Begründung Trennbarkeit gesonderter Abspruch Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68 Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der BefugnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120093.X00Im RIS seit
20.11.2000