TE Vwgh Erkenntnis 1994/3/24 94/19/0281

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Veröffentlicht am 24.03.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Händschke, Dr. Stöberl und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des M in G, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Jänner 1993, Zl. 4.332.283/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 24. September 1992, mit welchem festgestellt worden war, daß die Voraussetzungen für Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beim Beschwerdeführer nicht vorliegen, ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ghanas, der am 6. Dezember 1991 illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, hat in seinem schriftlichen Asylantrag vom Jänner 1992 sowie anläßlich seiner Erstbefragung am 25. Juni 1992 angegeben, er sei seit 1982 aktives Mitglied der Religionsgemeinschaft "Resurrection Power Evangelistic Ministry", deren Erzbischof am 26. März 1990 von "Regierungsleuten" ermordet worden sei, weil er in Predigten die Mitglieder gegen die Regierung aufgehetzt habe. Die Religionsgemeinschaft sei verboten und weitere Mitglieder seien ermordet worden. Da er Angst gehabt habe, ebenfalls umgebracht zu werden, sei der Beschwerdeführer nach Deutschland geflüchtet, wo ihm am 23. Oktober 1990 politisches Asyl gewährt und Arbeitserlaubnis erteilt worden sei. Er habe in Leer/Ödenburg gewohnt und gearbeitet. Binnen kurzer Zeit seien jedoch drei seiner ghanesischen Freunde von ausländerfeindlichen Gruppen ermordet worden, sodaß er aus Angst nach Österreich gereist sei. Er habe sich dabei eines gefälschten Passes bedient, da ihm sein eigener durch die deutsche Polizei abgenommen worden sei. Er habe vorgehabt, in der Folge weiter nach Kanada zu reisen.

In der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung bekräftigte der Beschwerdeführer diese Angaben, machte aber darüberhinaus von seinem erstinstanzlichen Vorbringen abweichende Umstände nicht geltend.

Im nunmehr angefochtenen Bescheid ging die belangte Behörde davon aus, daß die Asylgewährung auch deshalb ausgeschlossen sei, weil für den Beschwerdeführer in Deutschland Verfolgungssicherheit im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 vorgelegen habe.

In der Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer ausschließlich gegen die Auffassung der belangten Behörde, daß er nicht Flüchtling im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991 sei.

Gemäß § 25 Abs. 1 AsylG 1991 sind am 1. Juni 1992 in erster Instanz anhängige Verfahren nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Lediglich die am 1. Juni 1992 beim Bundesminister für Inneres bereits anhängigen Verfahren sind gemäß § 25 Abs. 2 AsylG 1991 nach den Bestimmungen des AsylG 1991 zu Ende zu führen. Im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde folgt daraus, daß sie im vorliegenden Fall das AsylG (1968) anzuwenden gehabt hätte, weil nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten das Verfahren beim Bundesminister für Inneres - zufolge des erst am 6. Oktober 1992 (mit Datum 24. September 1992) erlassenen erstinstanzlichen Bescheides und der am 13. Oktober 1992 dagegen erhobenen Berufung - am 1. Juni 1992 nicht anhängig war (vgl. u.a. auch das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1994, Zl. 93/01/0034). Die belangte Behörde wäre daher - anders als nach § 20 Abs. 1 AsylG 1991 - gehalten gewesen, ihren Sachverhaltsfeststellungen nach Maßgabe des Ergebnisses der Beweiswürdigung das Vorbringen des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren in gleicher Weise zugrundezulegen wie dessen Vorbringen in erster Instanz. Daraus, daß die belangte Behörde diese Rechtslage verkannt hat, ist dem Beschwerdeführer - insbesondere auch wegen der mit seinem erstinstanzlichen Vorbringen identen Ausführungen in seiner Berufung - aber kein Rechtsnachteil erwachsen. Wiewohl - insoweit ist den Beschwerdeausführungen beizutreten - die Heranziehung des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 rechtswidrig war, weil es eine korrespondierende Bestimmung im AsylG (1968) und damit den von der belangten Behörde herangezogenen Ausschließungsgrund nicht gegeben hat, erweist sich der angefochtene Bescheid dennoch im Ergebnis als zutreffend, da die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft durch die belangte Behörde im Einklang mit der Rechtslage steht. Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, wenn sie die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände seiner Flucht aus seinem Heimatland als nicht geeignet gesehen hat, Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu begründen, kann doch das gegen den Erzbischof der Glaubensgemeinschaft, der der Beschwerdeführer angehört und einzelne ihrer Mitglieder gerichtete Vorgehen allein eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers selbst aus religiösen Gründen noch nicht indizieren und ohne weiteres staatlichen Stellen zugerechnet werden. Soweit er nunmehr in der Beschwerde erstmals behauptet, "Pastor" seiner Religionsgemeinschaft zu sein, unterliegt er mit diesen Angaben dem gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot, weshalb auf diese nicht weiters einzugehen war.

Zutreffend weist auch der Beschwerdeführer daraufhin, daß nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verwendung eines gültigen Reisepasses bei der Ausreise aus dem Heimatstaat kein Indiz gegen das Vorliegen einer Verfolgungsgefahr ist (vgl. hg. Erkenntnisse vom 5. November 1992, Zl. 92/01/0453 und vom 20. Jänner 1993, Zl. 92/01/0894), doch ändert dies nichts daran, daß der Schlußfolgerung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe mit seinem Vorbringen das Vorliegen asylrechtlich relevanter Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen können, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden kann.

Insoweit der Beschwerdeführer die Geschehnisse in Deutschland zur Begründung seiner Flüchtlingseigenschaft heranzieht, ist ihm zu entgegnen, daß Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Kapitel 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nur die Behauptung einer dem HEIMATSTAAT des Asylwerbers zurechenbaren, GEGEN IHN gerichteten konkreten Verfolgungshandlung aus den in der genannten Bestimmung zitierten Gründen sein kann. Diese Voraussetzungen liegen aber - wie bereits dargelegt - unter Zugrundelegung des vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhaltes nicht vor, sodaß die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sich im Ergebnis als zutreffend erweist.

Aus diesem Grunde war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190281.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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