TE Vwgh Erkenntnis 1994/4/14 94/06/0055

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Veröffentlicht am 14.04.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/11 Grundbuch;
95/03 Vermessungsrecht;

Norm

GBG 1955;
VermG 1968 §40;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des H in L, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 26. November 1993, Zl. 96 205/24-IX/6/93, betreffend ein Verfahren zur Grenzwiederherstellung gemäß § 40 des Vermessungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 6. Juli 1993, womit über den Bescheid des Vermessungsamtes Feldkirch vom 7. Jänner 1993 abgesprochen worden sei, keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen bestätigt. Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer am 26. August 1992 die Grenzwiederherstellung des Grundstücks Nr. 3583/12 gemäß § 40 Vermessungsgesetz beantragt. Nach Abschluß der Amtshandlung habe das Vermessungsamt einen Mandatsbescheid und aufgrund der Vorstellung des Beschwerdeführers am 7. Jänner 1993 einen Kostenbescheid erlassen.

Der Beschwerdeführer habe in seinen gegen diesen Bescheid erhobenen Rechtsmitteln eine unrichtige Grenzwiederherstellung geltend gemacht. Demgegenüber seien im Zuge des allgemeinen Neuanlegungsverfahrens in der Katastralgemeinde die Grenzen aller Grundstücke (darunter auch des strittigen Grundstücks) einer Grenzvermessung unterzogen, und nach Durchführung des im Gesetz vorgesehenen Verfahrens zur allgemeinen Neuanlegung dem Grenzkataster einverleibt worden. Das Grundstück des Beschwerdeführers sei mit Inkrafttreten der Neuanlegungsverordnung seit 1. Februar 1974 für eine Fläche von 404 m2 im Grenzkataster eingetragen. Nach den Unterlagen des damaligen Verfahrens seien die Grenzen des gegenständlichen Grundstücks unbestritten gewesen und einvernehmlich von den (damals) beteiligten Eigentümern festgelegt worden. Ebenso sei das Richtigstellungsverfahren ohne Einwendungen abgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer habe "bei der Auslosung 1959" das gegenständliche Grundstück mit einer Fläche von 416 m2 in seinen BESITZ übernommen, jedoch erst mit Verbücherung des Kaufvertrages vom 8. Jänner 1982 das Eigentum an diesem Grundstück erworben. Dieses habe im Zuge einer Straßenverbreiterung insoweit eine Veränderung erfahren, als mit Beschluß des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 23. Mai 1967 - begründet auf dem Anmeldungsbogen Nr. 730/64 des Vermessungsamtes Feldkirch - 11 m2 von diesem Grundstück abgeschrieben und dem Straßengrundstück Nr. 3583/21 "X-Weg" zugeschrieben worden seien. Dadurch habe sich das Flächenausmaß des Grundstücks von 416 m2 auf 405 m2 verringert. Im Zuge der allgemeinen Neuanlegung 1974 habe die endgültige koordinative Vermessung der Grenzpunkte ein Flächenausmaß von 404 m2 ergeben, welches bis heute unverändert im Kataster eingetragen sei. Die Verkleinerung von 405 m2 auf 404 m2 liege ausschließlich im mathematischen Grundsatz des Bezugssystems der österreichischen Landvermessung begründet, wobei die Flächenangabe selbst eine nicht rechtsverbindliche Ersichtlichmachung innerhalb einer geringfügigen Fehlergrenze (bis zu 1 m2) sei, die aus Rundungsfehlern und der Projektion der Erdoberfläche auf eine Bezugsebene herrühre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde, in der im wesentlichen der Sachverhalt, von dem die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides ausgegangen ist, unbestritten bleibt. Dennoch vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, sein Grundstück weise nach wie vor ein Flächenmaß von 416 m2 auf: er beantrage die Korrektur der im Kataster ausgewiesenen Fläche, weil der Grundbuchsbeschluß vom 23. Mai 1967 (betreffend die Abschreibung von 11 m2 und deren Übertragung ins öffentliche Gut) dem Beschwerdeführer hätte zugestellt werden müssen, in Ermangelung einer solchen Zustellung ihm gegenüber jedoch rechtsunwirksam sei. Der Beschwerdeführer habe ein Grundstück mit einem Flächenmaß "von 416 m2 erworben und in sein Eigentum übernommen". Die Übernahme des Grundstücks "in das Grenzkataster mit einem Flächenmaß von 404 m2" sei "wirkungslos". Ein Verfahren zur Grenzwiederherstellung hätte sich daher erübrigt, weshalb dem Beschwerdeführer auch keine Gebühren erwachsen wären, die ihm daher auch nicht angelastet werden könnten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer läßt unbestritten, daß er erst im Jahre 1982 (dem insoweit offenbar irrigen Beschwerdevorbringen zufolge: 1992) Eigentümer des strittigen Grundstücks Nr. 3583/12 wurde, welches sich vorher lediglich in seinem Besitz befunden hat. Damit gehen aber alle Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach ihm der Grundbuchsbeschluß vom 23. Mai 1967 als Eigentümer hätte zugestellt werden müssen, ins Leere. Das Grundbuchsgericht hat vielmehr diesen Beschluß zu Recht (seinerzeit) an den Eigentümer des Grundstücks (mag dieser auch das Grundstück mittlerweile an den Beschwerdeführer veräußert gehabt haben) zugestellt.

Selbst wenn der Grundbuchsbeschluß vom 23. Mai 1967 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden wäre, könnte der Beschwerdeführer daraus nicht das Recht auf Grenzwiederherstellung im Sinne des § 40 des Vermessungsgesetzes ableiten, sondern hätte dies beim Grundbuchsgericht geltend zu machen. Unter Berücksichtigung der - hinsichtlich des Ausmaßes vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen - Abschreibung eines Grundstücks von 11 m2 und dessen Zuschreibung zum Straßengrundstück Nr. 3583/21 einerseits und den im angefochtenen Bescheid dargelegten technischen Umständen (die der Beschwerdeführer ebensowenig bestreitet) andererseits ergibt sich aber, daß die - ohnehin nicht rechtsverbindliche (§ 8 Z. 2 VermG) - Ersichtlichmachung der Flächenangabe im Grenzkataster mit 404 m2 dem Gesetz entspricht. Im übrigen sieht § 40 Vermessungsgesetz auf Antrag des Eigentümers die Wiederherstellung von streitigen Grundgrenzen aufgrund der Unterlagen des Grenzkatasters (nach Durchführung einer entsprechenden Amtshandlung) vor, nicht aber die "Korrektur der im Kataster ausgewiesenen Fläche", welche der Beschwerdeführer seinem Beschwerdevorbringen zufolge weiterhin anstrebt. Daß die in der Natur ersichtlichen Grundgrenzen den Grenzen des Grenzkatasters (der gemäß § 8 Z. 1 VermG zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke bestimmt ist) nicht entsprechen, behauptet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht.

Da somit bereits die vorliegende Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060055.X00

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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