TE Vwgh Beschluss 1994/5/19 94/19/1001

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.05.1994
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/04 Sonstige Rechtspflege;

Norm

B-VG Art144 Abs3;
SVDolmG 1975 §4 Abs1;
SVDolmG 1975 §4 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/19/1002 94/19/1003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in den Beschwerdesachen des B in F, gegen die Eintragungen 1. des T, 2. der R und 3. der S in die Dolmetscherliste des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit den vorliegenden, beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten und von diesem mit Beschluß vom 1. März 1994, Zlen. B 2275, 2276, 2277/93, nach Ablehnung ihrer Behandlung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen (im wesentlichen gleichlautenden) Beschwerden bekämpft der Beschwerdeführer ihm hinsichtlich Datum und Geschäftszahl unbekannte "Bescheide des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien", mit denen jeweils T, R und S in die Dolmetscherliste für die türkische Sprache eingetragen worden seien; diese "Bescheide" seien dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden, sondern er sei von Frau K - einer "Sekretärin des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien" - am 14. Dezember 1993 bzw. am 18. November 1993 von diesen im Monat November 1993 erfolgten Eintragungen in Kenntnis gesetzt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der infolge ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbundenen Beschwerden erwogen:

Vorauszuschicken ist, daß dem Abtretungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes eine für den Verwaltungsgerichtshof bindende Wirkung hinsichtlich der Qualifikation des Beschwerdegegenstandes nicht zukommt (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1985, Slg. Nr. 11815/A).

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Voraussetzung der Zulässigkeit einer solchen Beschwerde ist demnach unter anderem die Möglichkeit der Verletzung des behaupteten subjektiv-öffentlichen Rechtes.

Der Beschwerdeführer verkennt den Regelungszweck des Bundesgesetzes vom 19. Februar 1975, BGBl. Nr. 137, über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher (SDG) und die rechtliche Bedeutung der von ihm vorliegend bekämpften Eintragungen in die Dolmetscherliste. Den Gesetzesmaterialien (1335 BlgNR XIII. GP, 4 und 8) ist eindeutig zu entnehmen, daß die Einrichtung des allgemein beeideten Sachverständigen (Dolmetscher) ein ausschließliches Anliegen der Rechtspflege und nicht ein solches des einzelnen Sachverständigen (Dolmetscher) darstellt. Das SDG regelt nämlich nicht die Ausübungsbefugnis bzw. Berechtigung zur Erwerbstätigkeit als Dolmetscher (Sachverständiger) - die auf eine Konzessionserteilung gestützten Beschwerdeausführungen sind daher verfehlt -, sondern nur die Beeidigung von Dolmetschern (Sachverständigen); diese Beeidigung und die Eintragung von Dolmetschern (Sachverständigen) in Listen soll die sonst in jedem Einzelfall notwendige Eidesleistung (Wiederholung des Eides) ersparen und den Gerichten Verzeichnisse geeigneter Sachverständiger (Dolmetscher) als Hilfsmittel liefern. Wie auch bereits vor Geltung des SDG besteht jedoch (in einem vom Bewerber durch schriftlichen Antrag eingeleiteten Eintragungsverfahren) auf die Eintragung in die Dolmetscherliste (Sachverständigenliste) kein Rechtsanspruch des Antragstellers, sondern das Tätigwerden als Sachverständiger (Dolmetscher) ist gegebenenfalls - soweit dies in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist (z.B. § 353 ZPO) - eine öffentlich-rechtliche Pflicht (vgl. den hg. Beschluß vom 25. Februar 1987, Zl. 87/01/0027).

Da der Beschwerdeführer nach der ausdrücklichen Anordnung des § 4 Abs. 2, letzter Satz SDG keinen eigenen, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichteten Anspruch besitzt und die Wahrnehmung öffentlicher Interessen (hier: der Rechtspflege) allein der Behörde oblag, fehlt es an einer Möglichkeit, daß der Beschwerdeführer durch die beanstandeten Eintragungen in die Dolmetscherliste in der eigenen rechtlichen Interessensphäre verletzt worden sein konnte (vgl. den hg. Beschluß des verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. Nr. 10511/A). Danach braucht auf die Frage, ob den bekämpften Eintragungen in die Dolmetscherliste überhaupt Bescheidcharakter zukommt (vgl. Krammer-Schmidt, SDG - GebAG2, 29 Anm. 19) und auf den Umstand, daß dem Beschwerdeführer die bekämpften Erledigungen überhaupt nicht zugestellt wurden, nicht mehr weiter eingegangen zu werden, weil schon aufgrund der dargelegten Gründe die Beschwerden mangels der Berechtigung zur Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen waren.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994191001.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten