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L24009 Gemeindebedienstete Wien;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde des Dr. J in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 6. Oktober 1992, Zl. MA 2/74/92, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsbegehrens hinsichtlich Dienstfähigkeit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Magistratsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zur Stadt Wien und ist rechtskundig im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG.
Mit Bescheid des Wiener Stadtsenates vom 11. Juli 1989 wurde der 1941 geborene Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 lit. a der Dienstordnung 1966 (DO) wegen Dienstunfähigkeit auf Grund psychischer bzw. habitueller Ursachen (insbesondere wegen mangelnder Einordnungs- und Einsichtsfähigkeit in rechtliche Zusammenhänge, die zu einer Störung des Dienstbetriebes führten) in den Ruhestand versetzt.
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene und unter Zl. 89/12/0143 protokollierte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof am 17. Dezember 1990 als unbegründet abgewiesen.
Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zusammenfassend aus:
"Entscheidend für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist die Frage der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers und ob eine Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit ausgeschlossen werden kann. Rechtlich zutreffend und unter Angabe der Rechtsprechung hat die belangte Behörde dargelegt, daß der Schluß der Dienstunfähigkeit nicht nur auf ärztlichen Feststellungen, sondern auch aus der Art der Dienstleistung selbst zulässig ist, wobei insbesondere auch habituelle Charaktereigenschaften bzw. geistige Mängel eine ordnungsgemäße Führung der Amtsgeschäfte ausschließen können. Unter Habitus im psychischen Sinn sind zum Charakter gewordene, verhaltenseigene, gewohnheitsmäßige Besonderheiten im Erscheinungsbild bzw. Verhalten eines Menschen zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Duden, Fremdwörterbuch).
Da der Beschwerdeführer eine fachärztliche Untersuchung seines psychischen Gesundheitszustandes verweigerte, ging die belangte Behörde den vorher dargestellten Überlegungen entsprechend vor und gelangte nach umfangreichen, praktisch die gesamte A-Laufbahn des Beschwerdeführers umfassenden Erhebungen zu dem Schluß, daß der Beschwerdeführer durch mangelnde Einsicht und Einordnung durch längere Zeit hindurch gegen Dienstpflichten verstoßen hat; durch die auf Grund dieser Fakten erkennbare Haltung des Beschwerdeführers ist der Dienstbetrieb wesentlich gestört worden. Die Nachhaltigkeit dieses Verhaltens des Beschwerdeführers gegen viele seiner Vorgesetzten in verschiedenen Dienststellen zeigt, daß der Grund hiefür auf seiten des Beschwerdeführers in psychischen bzw. habituellen Ursachen zu suchen ist.
Bereits diese abgehandelten und nicht als rechtswidrig befundenen Feststellungen und Überlegungen der belangten Behörde zeigen, daß die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht in der Summe der dargestellten Einzelfakten, sondern in der auf Grund dieser Fakten erkennbaren Haltung des Beschwerdeführers gesehen worden ist, der gerade als rechtskundiger Beamter bei Ausübung seines Dienstes vernünftige Einsicht in rechtliche Zusammenhänge haben muß. Die Entscheidung der belangten Behörde erweist sich, ausgehend von dem bereits bisher Dargelegten - trotz umfangreichen Vorbringens des Beschwerdeführers, das auch ein weiteres Indiz für die besondere Eigenart des Beschwerdeführers darstellt - nicht als rechtswidrig, sondern ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich zutreffend und in den Ermittlungsergebnissen gedeckt.
Das weitere umfangreiche Vorbringen des Beschwerdeführers in der großen Zahl der von ihm unaufgefordert eingebrachten Schriftsätze geht am wesentlichen Verfahrensgegenstand, nämlich der Frage seiner Dienstfähigkeit, vorbei. Immer wieder beschäftigt den Beschwerdeführer die Frage des seinerzeit abgegebenen "Dienstgutachtens", das ungerechtfertigt abgeändert worden sein soll, worin die Ursache für die von ihm erstatteten Disziplinar- und Strafanzeigen zu suchen seien."
Gegen die mit dem vorher genannten Bescheid vom 11. Juli 1989 erfolgte Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers richten sich, genauso wie gegen die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes eine Vielzahl von Anträgen des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens sowie auf Reaktivierung bzw. auf Antragstellung auf Reaktivierung (vgl. insbesondere Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1990, Zl. 90/12/0202, und vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/12/0110).
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 24. Oktober 1990 wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf des Verbrechens der Verleumdung, der im Zusammenhang mit verschiedenen Maßnahmen in seinen Dienstrechtsangelegenheiten erhoben worden war, mangels subjektiver Einsichts- und Erkenntnisfähigkeit freigesprochen.
Der vom Beschwerdeführer angefochtene Bescheid hat folgenden Spruch:
"Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2 - Personalamt hat am 30. Juni 1992 zur Zl.: MA 2/410475G an Herrn MR i.R. Dr. J einen Bescheid mit folgendem Spruch gerichtet:
"Ihr Antrag vom 20. Februar 1992 auf Feststellung Ihrer Dienstfähigkeit wird als unzulässig zurückgewiesen."
Über die dagegen von Herrn MR i.R. Dr. J fristgerecht eingebrachte Berufung vom 2. Juli 1992 hat der Berufungssenat der Stadt Wien in seiner Sitzung vom 6. Oktober 1992 entschieden wie folgt:
Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG, BGBl. Nr. 51/91) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt."
Zur Begründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 20. Februar 1992 beim Magistrat der Stadt Wien einen Antrag auf Feststellung der Dienstfähigkeit eingebracht. Dieser Antrag sei mit dem im Spruch genannten erstinstanzlichen Bescheid zurückgewiesen und in der Begründung dargestellt worden, daß die Frage der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers im rechtskräftigen Bescheid des Wiener Stadtsenates vom 11. Juli 1989 erschöpfend beantwortet worden sei. Weiters sei ausgeführt worden, daß die Dienstfähigkeit eine rechtserhebliche Tatsache sei, deren Feststellung unzulässig wäre, weil die Dienstordnung 1966 keine ausdrückliche Bestimmung enthalte, die eine derartige Feststellung vorsehe.
In der Berufung gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer damit argumentiert, daß ein neuer Sachverhalt vorliege, der mit dem Pensionierungssachverhalt nicht ident sei. Dem sei entgegenzuhalten, daß die Frage, ob der Beschwerdeführer derzeit dienstunfähig sei, nur in einem Reaktivierungsverfahren gemäß § 53 DO als Vorfrage entschieden werden könne. Es sei aber unzulässig, "eine Vorfrage, die in einem anderen Verfahren zu lösen wäre, zum Gegenstand einer selbständigen Feststellungsentscheidung zu machen". Unerheblich sei hiebei, daß kein subjektives Recht auf Durchführung dieses Verfahrens bestehe. Dies sei aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auch Verwaltungsstrafverfahren geeignet seien, strittige Verfahrensfragen zu klären, erschließbar, weil auf die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens ebenfalls kein subjektives Recht bestehe.
Zum Vorbringen, die "Fragestellungen, die die Dienstfähigkeit berühren", seien Rechtsfragen, sei festzustellen, daß bei Richtigkeit dieser Meinung ein Feststellungsbescheid überhaupt nicht möglich wäre, weil ein Feststellungsbescheid "das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses feststellt" (unter Hinweis auf lit. b) oder bei bestimmten Voraussetzungen auch zur Feststellung von Tatsachen zulässig sei, aber nicht zu erlassen sei, um Rechtsfragen per se zu klären.
Letztlich werde vom Beschwerdeführer dargestellt, daß an der begehrten Feststellung ein "eminent" wichtiges öffentliches Interesse bestehe. Diesen Ausführungen sei zu erwidern, daß dieser Aspekt erst dann zu prüfen sei, wenn der Verfahrensgegenstand einer bescheidmäßigen Feststellung überhaupt zugänglich sei. Daß dies nicht der Fall sei, sei aber im erstinstanzlichen Bescheid bereits dargestellt worden, weshalb auf das Argument nicht näher einzugehen sei. Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unterbleiben und sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert eine Äußerung zur Gegenschrift eingebracht. Mit dieser Äußerung hat der Beschwerdeführer folgenden Antrag verbunden:
"... Die gegenständliche Äußerung der belangten Behörde vorzuhalten und den Auftrag auf Vorlage der diese Behauptung, daß kein öffentliches Interesse an der Feststellung einer Dienstfähigkeit bestehe, betreffenden Aktenunterlagen dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Was den zuletzt genannten ergänzenden Antrag des Beschwerdeführers betrifft, ist zum einen festzustellen, daß der Verwaltungsgerichtshof bereits im Verfahren Zl. 92/12/0138 (am heutigen Tag beschlossen) auf Antrag des Beschwerdeführers die das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bzw. seine Pensionierung betreffenden Akte ergänzend eingeholt hat. Der nunmehrige Antrag des Beschwerdeführers, Aktenunterlagen für die Behauptung vorzulegen, daß kein öffentliches Interesse an der Feststellung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers bestehe, ist offensichtlich einem sinnvollen Vollzug gar nicht zugänglich; diesem Antrag wurde daher nicht entsprochen.
Gegenstand des dem vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsverfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer bei der gegebenen Sach- und Rechtslage ein Recht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber gehabt hat, daß er seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ausgehend von diesem Verfahrensgegenstand sieht sich der Beschwerdeführer dadurch verletzt, daß die belangte Behörde mangels anderer Verfahrensmöglichkeiten nicht in Form eines Feststellungsbescheides über die Frage seiner Dienstfähigkeit entschieden hat. Da nur das Gegenstand des Verfahrens ist, erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den umfangreichen Vorwürfen und Behauptungen des Beschwerdeführers über angebliche Rechtswidrigkeiten von Bediensteten des Magistrates.
Was den Verfahrensgegenstand betrifft, meint der Beschwerdeführer im wesentlichen, daß es sich bei der Frage seiner Dienstfähigkeit um eine Rechtsfrage handle, auf deren Klärung er ein Recht habe bzw. an der ein öffentliches Interesse bestünde. Da keine andere rechtliche Möglichkeit gegeben sei, müsse ein Anspruch auf einen Feststellungsbescheid gegeben sein.
Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer aus den einleitend zusammengefaßt dargestellten Gründen vorzeitig (vor Vollendung des 60. Lebensjahres) und gegen seinen Willen in den Ruhestand versetzt worden ist. Nach § 53 Abs. 1 der Wiener Dienstordnung 1966, LGBl. Nr. 37/1967, besteht in einem solchen Fall die Möglichkeit der Reaktivierung. Bereits im seinerzeit ergangenen Erkenntnis vom 22. Oktober 1990, Zl. 90/12/0202, hat der Verwaltungsgerichtshof zum § 53 Abs. 1 DO ausgeführt:
"Demnach statuiert § 53 Abs. 1 erster Satz DO 1966 eine Verpflichtung des Beamten unter den genannten Voraussetzungen einer Einberufung zur Wiederverwendung Folge zu leisten bzw. sich einer angeordneten amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Erst dann, nämlich wenn auf Grund der Untersuchung Dienstfähigkeit anzunehmen ist, kann der Bürgermeister auf Antrag der belangten Behörde (- die gemeinderätliche Personalkommission -) die Wiederverwendung verfügen. Im (- seinerzeitigen -) Beschwerdefall ist der angefochtene Bescheid vor der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung ergangen; ein subjektives Recht des Beschwerdeführers auf Anordnung einer Untersuchung besteht aber genausowenig wie ein Recht auf Reaktivierung überhaupt (siehe dazu das zu einer vergleichbaren Rechtslage ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1986, Zl. 86/12/0040, und die dort weiters angegebene Rechtsprechung, insbesondere das Erkenntnis vom 13. November 1963, Slg. N. F. Nr. 6150/A)."
Ein Feststellungsbescheid ist ein Bescheid, der das Bestehen oder Nichtbestehen eines "Rechtsverhältnisses" feststellt. Mit einem Feststellungsbescheid wird also über das Bestehen eines strittigen RECHTSVERHÄLTNISSES abgesprochen; ein "Rechtsverhältnis" ist nicht ident mit einer abstrakten Rechtsfrage.
Nach ständiger Rechtsprechung beider Höchstgerichte des öffentlichen Rechts sind Verwaltungsbehörden nicht nur berechtigt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit von Amts wegen Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlaß gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, sondern es wurde auch der Partei die Berechtigung zuerkannt, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt (vgl. Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes Slg. N. F. Nr. 9461/A). Diese Grundsätze der Rechtsprechung, die zu § 56 AVG entwickelt wurden, sind nach dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 1969, Zl. 206/67, auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auch im Bereich des Dienstrechtsverfahrensgesetzes anzuwenden. Da eine dem § 228 ZPO entsprechende Norm in den Verwaltungsverfahrensgesetzen fehlt, wurde der Begriff der Feststellung aus dem Zivilprozeßrecht in das Verwaltungsrecht übertragen. Daraus ergibt sich das in der zitierten Rechtsprechung zum Ausdruck gebrachte Erfordernis, daß der Antragsteller ein RECHTLICHES Interesse daran haben muß, daß ein Rechtsverhältnis oder Recht durch den beantragten verwaltungsbehördlichen Bescheid festgestellt wird. Ein solches RECHTLICHES Interesse liegt aber nur dann vor, wenn der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung des Antragstellers angesehen werden kann. Aus diesem Gesichtspunkt ergibt sich auch die Notwendigkeit, das Element der Klarstellung für die Zukunft als Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides anzuerkennen, weil der Feststellungsbescheid zur Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung Rechte oder Rechtsverhältnisse klarstellen soll. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse kann hingegen einen Feststellungsbescheid nicht rechtfertigen. Nur dort, wo eine Klarstellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses eine Rechtsgefährdung des Antragstellers beseitigen kann, kommt der Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zu (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1978, Slg. N. F. Nr. 9662/A, mit weiteren Judikaturhinweisen und Literaturangaben).
Wendet man diese Grundsätze auf den Beschwerdefall an, so ergibt sich, daß kein Feststellungsanspruch des Beschwerdeführers gegeben ist, weil es sich bei der vorliegenden Rechts- bzw. Tatsachenfrage weder um die Klarstellung eines Rechtsverhältnisses handelt, noch ein subjektiv-rechtlich begründetes Interesse des Beschwerdeführers gegeben ist. Bei der Frage, ob Dienstfähigkeit beim Beschwerdeführer vorliegt oder nicht, handelt es sich vielmehr um eine Frage der rechtlichen Beurteilung von Tatsachen, aber nicht um die Klärung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses. Die Frage der Dienstfähigkeit ist lediglich ein Tatbestandselement, aus dem erst in weiterer Folge in Verbindung mit den Regelungen der DO 1966 sich Konsequenzen ergeben können. Auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst wird sich erst in weiterer Folge indirekt "bei Zunahme weiterer Prämissen und daran geknüpfte Reflexwirkungen" ein Recht oder Rechtsverhältnis ergeben (- die Berechtigung dieser Annahme des Beschwerdeführers kann beim gegebenen Verfahrensgegenstand dahingestellt bleiben -). Bei der gegebenen Rechtslage hätte der Beschwerdeführer auch, wenn die Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit festgestellt worden wäre, keine rechtliche Möglichkeit, auf Grund dessen seine Reaktivierung zu erreichen.
Ausgehend von diesen Überlegungen erweist sich der angefochtene Bescheid, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Zurückweisung seines Feststellungsbegehrens abgewiesen worden ist, als nicht rechtswidrig; die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992120243.X00Im RIS seit
21.03.2001