TE Vfgh Beschluss 1991/12/13 WI-13/91

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Veröffentlicht am 13.12.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
VfGG §67 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Wahlanfechtung mangels Konkretisierung der Wahlanfechtungsgründe; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Spruch

Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. In Wien fanden am 10. November 1991 die vom Bürgermeister gemäß §3 Wiener Gemeindewahlordnung, LGBl. 17/1964 idF 13/1978, am 13. September 1991 im Amtsblatt der Stadt Wien ausgeschriebenen Wahlen zum Gemeinderat und zu den Bezirksvertretungen statt.

Am 14. November 1991 brachten 1. der "Wahlwerber" F J G und

2. die "wahlwerbenden Parteilisten" a) F J G, b) Der Norden-(Mühlviertel)Weinviertel(Waldviertel) und c) Der Norden-(M)W(W)/KUVE-KDMT, vertreten durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter F J G, einen gegen die Republik Österreich und den Magistrat Wien gerichteten Schriftsatz ein. Obwohl F J G sich als "Beschwerdeführer (Anfechter)" und die Eingabe selbst als "Klage (Beschwerde)" bezeichnet, liegt wegen der Berufung auf Art141 B-VG und im Hinblick darauf, daß die Nichtigerklärung des ganzen Wahlverfahrens begehrt wird, eine hinreichend gekennzeichnete Wahlanfechtung gemäß Art141 B-VG vor (vgl. VfSlg. 6424/1971, 8988/1980, 9085/1981, 9963/1984, 11.388/1987; VfGH 15.12.1990 WI-10/90).

Ferner wurde ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt.

1.2. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern. Dazu zählen der Wiener Gemeinderat und - für den Bereich des Art141 B-VG - auch die in der Gemeinde Wien landesgesetzlich eingerichteten Bezirksvertretungen (VfSlg. 6087/1969, 11.738/1988, 11.739/1988). Nach Art141 Abs1 Satz 2 B-VG kann eine derartige Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden. Gemäß §67 Abs2 Satz 2 VerfGG 1953 sind zur Anfechtung der Wahlen grundsätzlich jene Wählergruppen berechtigt, die der Wahlbehörde rechtzeitig Wahlvorschläge vorgelegt haben, und zwar durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter; nach dem letzten Satz des §67 Abs2 VerfGG 1953 auch Wahlwerber, die behaupten, es sei ihnen die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt worden. Die Anfechtung hat den "begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten (§67 Abs1 VerfGG 1953)".

2.1.1. Zunächst ist festzuhalten, daß der Verfassungsgerichtshof ein Wahlverfahren nur in den Grenzen der - von einer Wählergruppe oder einem Wahlwerber - behaupteten Rechtswidrigkeiten zu überprüfen hat (VfSlg. 8852/1980): Diese gerügten Rechtswidrigkeiten müssen bereits in der Wahlanfechtungsschrift (VfSlg. 9093/81) - die (wie hier geschehen) auch ohne Unterschrift eines bevollmächtigten Rechtsanwalts eingebracht werden kann - ausreichend substantiiert sein (VfGH 11.12.1991 WI-3/91).

Dies trifft hier nicht zu.

Denn im gegebenen Fall erschöpft sich das unklar und verworren abgefaßte Anfechtungsvorbringen der Sache nach im wesentlichen in der gar nicht oder bloß unzulänglich konkretisierten und unzureichend begründeten Behauptung, dem "Wahlwerber (sei) die Wählbarkeit rechtswidrig aberkannt (worden)", die Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen seien auf Grund verfassungswidriger Gesetzesstellen ("Diktaturrelikte") und "ohne die ausgeschlossenen Parteilisten und der (wohl: die) stärkste(n) Partei der Nichtwähler, die den Wahlschwindel nicht mittrugen", vor sich gegangen. Auch in der Ausführung, "Gleichheitswidrigkeit (sei) gegeben, was die Geldbeträge und Unterstützungserklärungen betreffen (wohl: betrifft), . . .", ist unter den Umständen dieses Falls eine den Voraussetzungen des §67 Abs1 VerfGG 1953 genügende Konkretisierung der Wahlanfechtungsgründe nicht zu erblicken.

2.1.2. Schon aus diesen Erwägungen hatte der Verfassungsgerichtshof die Wahlanfechtung sogleich zurückzuweisen, ohne daß auf etwa bestehende weitere Zurückweisungsgründe einzugehen war.

2.2. Da somit die von den anfechtenden Parteien beabsichtigte Rechtsverfolgung bereits aus dem dargelegten Grund offenbar aussichtslos ist, war zugleich der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als unbegründet abzuweisen.

2.3. Diese Beschlüsse konnten in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG 1953 sowie gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

2.4. Bei diesem Ergebnis erübrigte es sich, über den Antrag der anfechtenden Parteien, der Wahlanfechtung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abzusprechen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:WI13.1991

Dokumentnummer

JFT_10088787_91W0I013_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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