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19/05 Menschenrechte;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 9. Mai 1994, Zl. SD 374/94, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 9. Mai 1994 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes (FrG) ausgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei im Februar 1992 sichtvermerksfrei - er habe einen Sichtvermerk für die Bundesrepublik Deutschland besessen - in das Bundesgebiet eingereist. Er sei zum Zwecke der Durchreise zum Aufenthalt bis zu drei Monaten berechtigt gewesen. Seit diesem Zeitpunkt halte er sich unrechtmäßig in Österreich auf, sodaß die Ausweisung berechtigt sei. Dem Beschwerdeführer habe bewußt sein müssen, daß er seit 19. Mai 1992 nicht zum weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei. Dennoch habe er, ohne sich um seine Aufenthaltsberechtigung zu kümmern, am 28. Oktober 1992 mit einer österreichischen Staatsangehörigen die Ehe geschlossen. Durch die Stellung eines Sichtvermerksantrages am 17. Dezember 1992 habe er keine Aufenthaltsberechtigung erlangt. Der Antrag sei von der seit 1. Juli 1993 zuständigen Behörde aus zwingenden Gründen abgelehnt worden (§ 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz). Die Unterlassung der Ausweisung würde eine Perpetuierung des illegalen Zustandes bewirken. Die Ausweisung sei daher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (hier: eines geordneten Fremdenwesens) dringend geboten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
1. Gemäß § 17 Abs. 1 FrG sind Fremde mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; hiebei ist auf § 19 Bedacht zu nehmen.
Würde durch eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 19 FrG ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten ist.
2. Mit seinem Hinweis, über seinen Sichtvermerksantrag liege noch keine rechtskräfige Entscheidung der dafür zuständigen Behörde vor, kann der Beschwerdeführer keine Bedenken gegen die zutreffende Auffassung der belangten Behörde wecken, er halte sich jedenfalls seit Ablauf von drei Monaten ab der Einreise unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, läßt doch sein Vorbringen nicht erkennen, worauf die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes (§ 15 FrG) gestützt werden könnte. Soweit er auf den von ihm gestellten Sichtvermerksantrag Bezug nimmt, ist ihm zu erwidern, daß die Stellung eines derartigen Antrages nicht die erforderliche behördliche Bewilligung ersetzt.
3. Der Beschwerdeführer meint, die Ausweisung sei im Grunde des § 19 FrG unzulässig, weil er durch die Erteilung eines Befreiungsscheines im Zusammenhang mit der Verehelichung mit einer Österreicherin und durch die ausgeübte Berufstätigkeit im Bundesgebiet integriert sei.
Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Die belangte Behörde ist nämlich mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Ausweisung zum Schutz der öffentlichen Ordnung, im besonderen auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten ist. Der lange dauernde illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers gefährdet die öffentliche Ordnung in einem hohen Maße. Dazu kommt, daß ihm - mangels Erfüllung der im § 6 Abs. 2 erster Satz Aufenthaltsgesetz normierten Voraussetzung, daß ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom Ausland aus zu stellen ist, und infolge Vorliegens des Sichtvermerksversagungsgrundes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG, der gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz zwingend zur Abweisung seines Antrages auf Sichtvermerkserteilung, welcher seit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zufolge § 7 Abs. 7 FrG als Antrag gemäß § 6 des Aufenthaltsgesetzes zu behandeln ist, führt - auch nicht die erforderliche Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz erteilt werden darf. Bei Abstandnahme von der Ausweisung könnte sich der Beschwerdeführer durch Umgehung der genannten, ein wesentliches Element der mit dem Aufenthaltsgesetz getroffenen Regelung darstellenden Bestimmungen den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zuwiderlaufen würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 94/18/0182, mwN).
Im Hinblick auf diese Erwägungen kommt es im vorliegenden Zusammenhang auf die vom Beschwerdeführer behauptete wirtschaftliche Integration auf Grund seiner Berufstätigkeit und seinen guten Leumund nicht an.
4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180377.X00Im RIS seit
02.05.2001