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62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §12 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch die Rechtsanwalt W, gegen den aufgrund des Beschlusses des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses ausgefertigten Bescheid des Landesarbeitsamtes Oberösterreich vom 8. Juli 1993, Zl. IVa-AlV-7022-1-B/1793 150950/Linz, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte am 16. Dezember 1992 nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses als Innenarchitekt zum O am 4. Dezember 1992 beim Arbeitsamt Linz die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Nach den im Akt erliegenden niederschriftlichen Vernehmungen vor dem Arbeitsamt vom 1. Februar 1993 gab der Beschwerdeführer bekannt, daß er Maler sei und hin und wieder ein Bild verkaufe. Er sei beim Finanzamt steuerlich veranlagt. Er erkläre an Eidesstatt, daß sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Wirtschaftsjahr 1993 die Höhe von S 50.000,-- brutto nicht übersteigen werde. Dem "Einkommensteuerprüfungsverfahren durch das Finanzamt zur Feststellung des Brutto-Einkommens für das Wirtschaftsjahr 1993" stimme er zu. Nach einem im Akt erliegenden Aktenvermerk des Arbeitsamtes vom 26. Februar 1993 habe der Beschwerdeführer am 25. Februar 1993 vorgesprochen; es sei eine Niederschrift "wegen Selbständigkeit 1992" aufgenommen worden; der Beschwerdeführer habe aber nicht unterschreiben wollen. Er habe die Formulare mitgenommen, um sich noch genauer zu informieren. Diese "Formulare" (nämlich betreffend eine eidessstattliche Erklärung über das Einkommen im Wirtschaftsjahr 1992 sowie eine Zustimmungserklärung zum Einkommensteuerprüfungsverfahren durch das Finanzamt" für das Wirtschaftsjahr 1992) legte der Beschwerdeführer in der Folge ohne seine Unterschrift vor.
Daraufhin wurde mit Bescheid des Arbeitsamtes vom 18. März 1993 seinem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes keine Folge gegeben. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß sich der Beschwerdeführer trotz nachweislicher Belehrung über die Folgen geweigert habe, die in § 12 Abs. 9 AlVG genannten Erklärungen abzugeben, weshalb er nicht als arbeitslos gelte. Dies gelte für 1992. Sein voraussichtliches Einkommen im Jahre 1993 übersteige die Geringfügigkeitsgrenze von S 3.102,-- monatlich.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte der Beschwerdeführer (vertreten durch eine rechtskundige Sekretärin der "Arbeiterkammer Linz") ein, er sei anläßlich seiner Vorsprache beim Arbeitsamt dahingehend aufgeklärt worden, daß der Anspruch auf Arbeitslosengeld nur dann bestehe, wenn das monatliche Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit unter dem Betrag von S 2.924,-- im Jahre 1992 und S 3.102,-- im Jahre 1993 liege. Da er in seiner Freizeit Bilder male und 1992 einen größeren Auftrag erhalten habe, sei ihm klar gewesen, daß im Jahresdurchschnitt 1992 der Betrag von S 2.924,-- überschritten worden sei und daher für 1992 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe. Dies habe er dem Arbeitsamt auch mitgeteilt und aus diesem Grund keine Veranlassung gesehen, die Zustimmung zur Einsichtnahme in die Unterlagen des Finanzamtes für 1992 zu geben. Für 1993 habe er die voraussichtlichen Einnahmen aus dem Verkauf seiner Bilder mit brutto
ca. S 50.000,-- angegeben. Seines Erachtes sei es nicht zulässig daraus zu schließen, daß sein monatliches steuerpflichtiges Einkommen im Jahre 1993 über der Geringfügigkeitsgrenze liege. Er habe 1993 noch kein einziges Bild verkauft und habe praktisch seit Eintritt seiner Arbeitslosigkeit keinerlei Einkommen und auch keine Versicherung. Es sei für ihn überhaupt nicht absehbar, wann er wieder ein Bild verkaufen könne und was er daraus erlöse. Mangels eines Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr 1993 sei die Frage seines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit in diesem Jahr aufgrund einer eidesstattlichen Erklärung über die Höhe des Brutto-Einkommens bzw. aufgrund früherer Einkommensteuerbescheide zu klären. Der letzte Einkommensteuerbescheid, den er vorlegen könne und selbstverständlich auch vorlegen würde, stamme aus dem Jahre 1990. Die Einkommensteuererklärungen für 1991 und 1992 seien noch in Arbeit bei einem Steuerberater. Die Einnahmen für 1993 habe er offenbar überschätzt und sehe derzeit auch keine Möglichkeit Verkaufserlöse zu realisieren. Er beantrage daher, ihm ab 1. Jänner 1993 Arbeitslosengeld zuzuerkennen.
In einer niederschriftlichen Vernehmung vor der belangten Behörde vom 24. Mai 1993 gab der Beschwerdeführer bekannt, daß er als selbständiger Maler im Jahre 1993 noch kein Bild verkauft habe. Er habe noch keine Ausstellung veranstalten können und es bestehe auch keine Aussicht darauf, daß er noch in diesem Jahr ausstellen könne. Durchschnittlich verlange er pro Bild maximal S 3.000,--. Seine Angaben vor dem Arbeitsamt vom 1. Februar 1993 hinsichtlich des zu erwartenden Brutto-Einkommens für das Wirtschaftsjahr 1993 in der Höhe von S 50.000,-- habe er unwissend gemacht. Dieses Einkommen könne er sicherlich nicht errreichen. Sein Einkommen für 1993 betrage momentan "0".
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nicht statt und bestätigte den bekämpften Bescheid "aus seinen zutreffenden Gründen". In der Begründung wird nach zusammenfassender Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und nach Zitierung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, Voraussetzung für die Annahme der Arbeitslosigkeit sei die Beendigung sämtlicher Beschäftigungsverhältnisse. Beschäftigung bedeute dabei eine mit einem Einkommen verbundene Tätigkeit, der zwar ein Dienstverhältnis zugrundeliegen könne, die jedoch nicht auf einem Dienstverhältnis beruhen müsse, somit auch jede andere nachhaltige auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, wie z.B. selbständige Erwerbstätigkeit. Sei das Beschäftigungsverhältnis nicht beendet, so komme es auf das Ausmaß der Tätigkeit nicht an; eine Prüfung der Geringfügigkeit erfolge nicht. Unbestritten sei, daß der Beschwerdeführer Bilder male und deshalb beim Finanzamt Linz steuerlich veranlagt sei. Unbestritten sei ferner, daß er im Jahre 1992 aufgrund eines größeren Auftrages aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich S 2.924,-- brutto verdient habe. Deshalb habe er der Einsichtnahme des Arbeitsamtes in die Unterlagen des Finanzamtes für das Jahr 1992 nicht zugestimmt. Gemäß § 12 Abs. 9 AlVG sei ein geringfügiges Einkommen nicht anzunehmen, wenn der Arbeitslose die Abgabe der eidesstattlichen Erklärung bzw. der Zustimmungserklärung ablehne. Der Beschwerdeführer habe jedoch selbst angegeben, im Jahre 1992 über der Geringfügigkeitsgrenze verdient zu haben. Mangels Beendigung dieser Beschäftigung gelte er als nicht arbeitslos, unabhängig davon, ob er daraus laufende, die Geringfügigkeitsgrenze übersteigende Einkünfte erziele oder nicht. Mangels Arbeitslosigkeit habe er aber auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des AlVG in der diesbezüglich noch maßgebenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 412/1990 lauten:
"§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist,
...
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat.
...
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
...
b) wer selbständig erwerbstätig ist;
...
(6) Als arbeitslos gilt jedoch,
...
c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist und daraus ein nach Maßgabe des Abs. 9 festgestelltes Einkommen erzielt, das die im § 5 Abs. 2 lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Beträge nicht übersteigt.
...
(9) Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird auf Grund des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem Arbeitslosengeld bezogen wird, festgestellt, ...
Der Leistungsbezieher ist verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr, in dem Arbeitslosengeld bezogen wurde, binnen zwei Wochen nach Erlassung dem zuständigen Arbeitsamt vorzulegen. Bis zur Erlassung und Vorlage des Bescheides ist die Frage der Arbeitslosigkeit insbesondere auf Grund einer eidesstattlichen Erklärung des Arbeitslosen über die Höhe seines Bruttoeinkommens, einer allenfalls bereits erfolgten Einkommensteuererklärung bzw. eines Einkommensteuerbescheides aus einem früheren Jahr vorzunehmen. Des weiteren hat der Arbeitslose schriftlich seine Zustimmung zur Einholung von Auskünften beim Finanzamt zu erteilen. Für die von den Finanzämtern erteilten Auskünfte gilt die abgabenrechtliche Geheimhaltepflicht des § 48 a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß. Lehnt der Arbeitslose die Abgabe der eidesstattlichen Erklärung bzw. der Zustimmungserklärung ab, ist ein geringfügiges Einkommen nicht anzunehmen. Als monatliches Einkommen gilt ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens."
Der Beschwerdeführer wendet sich - aus nachstehenden Gründen im Ergebnis zu Recht - gegen die Auffassung der belangten Behörde, er gelte auch in dem ( zufolge der eingeschränkten Berufung allein noch maßgebenden) Zeitraum ab 1. Jänner 1993 mangels Beendigung seiner Beschäftigung als Maler nicht als arbeitslos, und zwar unabhängig davon, ob er ab diesem Zeitpunkt aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit laufende, die Geringfügigkeitsgrenze übersteigende Einkünfte erziele oder nicht:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 22. Juni 1993, Zl. 92/08/0036, vom 11. Mai 1993, Zl. 92/08/0182, vom 13. November 1990, Zl. 89/08/0229, und vom 29. November 1984, Slg. Nr. 11600/A) setzt die Annahme der (gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 AlVG für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlichen) Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG voraus, daß EINERSEITS - sieht man von den im Beschwerdefall nicht relevanten Bestimmungen der Abs. 7 und 8 des § 12 leg. cit. ab - das Beschäftigungsverhältnis (die Beschäftigungsverhältnisse) des Anspruchswerbers, an das (die) die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpft, beendet ist (sind) und ANDERERSEITS weder ein Fall des § 12 Abs. 3 lit. c, e oder f AlVG vorliegt noch der Anspruchswerber eine (nicht unter einen der Tatbestände des § 12 Abs. 6 AlVG fallende) neue Beschäftigung (im Sinne der zitierten Erkenntnisse) gefunden hat. Hat der Anspruchswerber aber - so wie in dem dem § 12 Abs. 1 AlVG vorschwebenden Regelfall - eine neue Beschäftigung nicht erst nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses (seiner Beschäftigungsverhältnisse), an das (die) Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpft, gefunden, sondern war er immer schon neben dem Beschäftigungsverhältnis (den Beschäftigungsverhältnissen) unselbständig (aber nicht arbeitslosenversicherungspflichtig) oder selbständig erwerbstätig, so ist - entgegen der Auffassung der belangten Behörde, die die beiden zu trennenden Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit in unzulässiger Weise vermengt - nicht schon deshalb seine Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs. 1 AlVG zu verneinen, weil und solange er nicht auch diese Beschäftigung beendet hat; ein solcher Anspruchswerber gilt vielmehr trotz dieser Beschäftigung als arbeitslos, wenn bzw. sobald das Einkommen aus dieser Beschäftigung die im § 12 Abs. 6 leg. cit. angeführten Beträge bzw. Werte nicht übersteigt (vgl. dazu das Erkenntnis vom 23. Oktober 1986, Zl. 85/08/0196).
Die belangte Behörde hätte demgemäß zwecks Prüfung des Vorliegens der zweiten Tatbestandsvoraussetzung des § 12 Abs. 1 AlVG - sachverhaltsbezogen - im Sinne des § 12 Abs. 1 in Verbindung mit den Abs. 3 lit. b, 6 lit. c sowie 9 AlVG ermitteln müssen, ob der Beschwerdeführer aus seiner von ihm selbst auch für das Jahr 1993 zugestandenen selbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. zu diesem Begriff u.a. die Erkenntnisse vom 25. Jänner 1994, Zl. 94/08/0001, und vom 27. April 1993, Zl. 92/08/0260, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen) auch noch in diesem Kalenderjahr ein nach Maßgabe des § 12 Abs. 9 AlVG festzustellendes Einkommen erzielt hat, das den in § 5 Abs. 2 lit. c ASVG angeführten Betrag (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Betrages bei einer einen Monat übersteigenden Tätigkeit u. a. die Erkenntnisse vom 9. Februar 1993, Zl. 92/08/0265, und vom 8. Juni 1993, Zl. 93/08/0024, 0029) überstiegen hat; dies - in Erwiderung auf einen diesbezüglichen Einwand in der Gegenschrift - ungeachtet seines unbestritten diese Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Einkommens aus dieser selbständigen Erwerbstätigkeit im Kalenderjahr 1992. Solche Ermittlungen und darauf gestützte, dem § 60 AVG entsprechende Feststellungen hat die belangte Behörde aber, ausgehend von den genannten rechtsirrigen Auffassungen, nicht vorgenommen.
In der Gegenschrift beruft sich die belangte Behörde - zur weiteren Rechtfertigung der Unterlassung solcher Ermittlungen und Feststellungen - auch darauf, daß der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren die Zustimmungserklärung zur Einholung von Auskünften des Finanzamtes betreffend das Kalenderjahr 1992 trotz entsprechender Belehrung abgelehnt habe, im Berufungsverfahren durch eine berufsmäßige Parteienvertreterin vertreten gewesen und daher kein Anwendungsfall des § 13a AVG (betreffend eine Belehrung nach § 12 Abs. 9 AlVG) vorgelegen sei.
Dazu ist zunächst zu bemerken, daß der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren diesbezüglich nur die in der vorbereiteten Niederschrift vom 25. März 1993 enthaltene schriftliche Zustimmungserklärung zum "Einkommenssteuerprüfungsverfahren durch das Finanzamt zur Feststellung des Brutto-Einkommens für das Wirtschaftsjahr 1992" abgelehnt hat. Die Rechtsfolge des vorletzten Satzes des § 12 Abs. 9 AlVG in Verbindung mit den vorangehenden Sätzen dieser Bestimmung knüpft aber an die Ablehnung der Zustimmung zur Beischaffung einer allenfalls bereits erfolgten Einkommensteuererklärung für das laufende Kalenderjahr bzw. eines Einkommensteuerbescheides aus einem früheren Jahr sowie zur Einholung tatsächlicher Auskünfte des zuständigen Finanzamtes, nicht aber an ein (für das Verfahren nach dem AlVG vorzunehmendes) "Einkommensteuerprüfungsverfahren durch das Finanzamt" an. Daher kann auch die Ablehnung eines solchen Verfahrens nicht die Sanktion des vorletzten Satzes dieser Bestimmung haben.
Selbst wenn aber die bezügliche Wendung in der vom Beschwerdeführer nicht unterfertigten Niederschrift vom 25. März 1992 ohnedies nur im erstgenannten Sinn zu verstehen sein sollte, rechtfertigte seine Weigerung, diese Niederschrift zu unterfertigen, - in Übereinstimmung mit der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides (arg. "gilt nur für 1992") - im erstinstanzlichen Verfahren lediglich die Annahme eines (vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestrittenen) nicht geringfügigen Einkommens im Kalenderjahr 1992, nicht aber auch eines solchen Einkommens im Kalenderjahr 1993. Denn im Hinblick auf die eidesstattliche Erklärung des Beschwerdeführers über sein im zuletzt genannten Kalenderjahr erwartetes Einkommen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 lit. c ASVG überstieg, bedurfte es bezüglich dieses Kalenderjahres gar nicht mehr der Beischaffung von Urkunden (insbesondere "eines Einkommensteuerbescheides aus einem früheren Jahr", im Beschwerdefall: des Jahres 1992) und sonstiger Auskünfte durch das Finanzamt.
Einer solchen Zustimmungserklärung bzw. Ablehnung derselben konnte vielmehr nach Maßgabe des § 12 Abs. 9 AlVG erst im Berufungsverfahren nach dem grundsätzlich zulässigen Widerruf der eidesstattlichen Erklärung betreffend das Einkommen im Kalenderjahr 1993 (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 13. März 1990, Zl. 89/08/0102) rechtliche Bedeutung im Sinne des vorletzten Satzes des § 12 Abs. 9 AlVG zukommen. Dazu hätte es aber - wegen der genannten geänderten Sachlage nach Widerruf der eidesstattlichen Erklärung - einer entsprechenden Aufforderung durch die belangte Behörde an den Beschwerdeführer bedurft, und zwar im Rahmen der ihm obliegenden Pflicht, bei der amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes nach den §§ 37 ff AVG mitzuwirken, und daher - entgegen dem Hinweis in der Gegenschrift - ungeachtet seiner Vertretung durch eine rechtskundige Bevollmächtigte.
Aus den oben angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080198.X00Im RIS seit
18.10.2001