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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AufG 1992 §2 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. August 1994, Zl. 100.987/3-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 5. August 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz - AufG (BGBl. Nr. 466/1992) gemäß § 9 Abs. 3 dieses Gesetzes abgewiesen.
Zufolge der zitierten Gesetzesstelle dürften keine weiteren Bewilligungen erteilt werden, wenn die im § 2 Abs. 1 AufG und in der darauf beruhenden Verordnung festgelegte Anzahl von Bewilligungen erreicht sei. Ab diesem Zeitpunkt seien Anträge, die sich nicht auf den im § 3 AufG verankerten Rechtsanspruch stützten, abzuweisen. Für das Bundesland Wien sei in der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem AufG für 1994, BGBl. Nr. 72/1994, eine Höchstzahl von 4300 Bewilligungen festgesetzt worden. Diese Höchstzahl sei nunmehr erreicht.
Angesichts dieser Rechtslage sei, ohne auf das Berufungsvorbringen einzugehen, spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach § 9 Abs. 3 AufG dürfen, sobald die gemäß § 2 Abs. 1 festgelegte Anzahl (von Bewilligungen) erreicht ist, keine weiteren Bewilligungen erteilt werden. Die Entscheidung über anhängige Anträge gemäß § 3 ist auf das folgende Jahr zu verschieben; andere anhängige Anträge sind abzuweisen.
Nach § 2 Abs. 1 AufG hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates für jeweils ein Jahr mit Verordnung die Anzahl der Bewilligungen festzulegen, die höchstens erteilt werden dürfen.
Gemäß § 1 Abs. 2 der auf § 2 AufG beruhenden Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für das Jahr 1994 (BGBl. Nr.72/1994) dürfen im Land Wien in diesem Jahr höchstens 4300 Bewilligungen erteilt werden.
2. Die Beschwerde zieht nicht in Zweifel, daß die in der Begründung des bekämpften Bescheides getroffene Feststellung, daß nunmehr, also im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde, die Höchstzahl erreicht sei, zutreffend ist. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich, daß der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag sich nicht auf den Titel der "Familienzusammenführung" stützt, also keiner "gemäß § 3" ist.
3.1. Die Beschwerde erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, daß die belangte Behörde nach Ausschöpfung sämtlicher für das Jahr 1994 möglichen Aufenthaltsbewilligungen "prinzipiell keine Möglichkeit" mehr habe, einen "Bescheid der unteren Instanz zu beheben und anders - bewilligend - zu entscheiden, da sie mit dieser bewilligenden Entscheidung zwingend gegen die Höchstzahlenverordnung verstoßen müßte". Damit werde "jede, wenn auch noch so unrichtige, Entscheidung" der Erstbehörde "dadurch jeglichem Instanzenzug entzogen, daß sie durch die mittlerweile erfolgte Ausschöpfung der Höchstzahlen pro Jahr unanfechtbar wird". Die belangte Behörde habe in der besagten Verordnung der Bundesregierung entweder überhaupt keine oder eine zu geringe "Berufungsquote" eingeräumt erhalten. Erst eine solche Quote hätte es ihr ermöglicht, anhängige Berufungen dem Gesetz entsprechend zu erledigen. Bei einer "solchen dem Gesetz entsprechenden Erledigung" wäre jedenfalls "eine Stattgebung der Berufung die Konsequenz gewesen, da sämtliche Unterlagen wie Gewerbescheine etc. mittlerweile vorliegen und vorgelegt wurden".
3.2. Damit gelingt es der Beschwerde nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Die vorstehend wiedergegebene Ansicht des Beschwerdeführers über die "dem Gesetz entsprechende Erledigung" seiner Berufung durch die belangte Behörde bringt eine rechtspolitische Vorstellung zum Ausdruck, die - wie immer man sie beurteilen mag - an der bestehenden Rechtslage vorbeigeht. Diese ist dadurch gekennzeichnet, daß - wie von der Beschwerde am Beginn ihrer Ausführungen richtig erkannt- die belangte Behörde aufgrund des Erreichens der in der Verordnung BGBl. Nr. 72/1994 festgesetzten maßgeblichen Höchstzahl von 4300 Bewilligungen im Zeitpunkt der von ihr getroffenen Entscheidung im Grunde des § 9 Abs. 3 AufG den Antrag des Beschwerdeführers, der, wie erwähnt, keiner gemäß § 3 war, abzuweisen hatte.
4. Wenn die Beschwerde darauf hinweist, daß zum Zeitpunkt der Antragstellung, am 14. Oktober 1993, die "Quote 1993" noch nicht ausgeschöpft gewesen sei und gleiches für den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung (am 20. März 1994) wie auch den Zeitpunkt der Einbringung der Berufung (am 7. April 1994) in bezug auf die "Quote 1994" zugetroffen habe, so läßt er außer acht, daß der für die belangte Behörde maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die "gemäß § 2 Abs. 1 festgelegte Anzahl" (hier: von 4300) erreicht ist, jener der Erlassung ihres Bescheides vom 5. August 1994 war. (Dazu, daß die Rechtsmittelbehörde bei ihrer Entscheidung auf die zu diesem Zeitpunkt maßgebende Sachlage und auch auf die, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes angeordnet ist oder darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war - keine dieser Ausnahmen trifft auf den Beschwerdefall zu -, zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage abzustellen hat, vgl. die bei Ringhofer, Die Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1987, auf
S. 645 ff dargestellte hg. Rechtsprechung.)
5. Daß die Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers erst zu einem Zeitpunkt, zu dem die "Quote 1994" bereits erschöpft gewesen sei, "reine Willkür" bedeute, ist eine nicht näher substantiierte Behauptung, die sich einer argumentativen Behandlung entzieht.
6. Der Vorwurf, daß der Beschwerdeführer "hiedurch um jegliche Form des rechtlichen Gehörs gebracht (wurde)", bezieht sich - aus dem Zusammenhang erkennbar - auf das Unterbleiben der nach Auffassung der Beschwerde gebotenen Bekanntgabe, daß die Höchstzahl von 4300 Bewilligungen erreicht sei. Diese Rüge führt schon deshalb nicht weiter, weil der Beschwerdeführer nicht darlegt, was er im Fall der ihm eingeräumten Gelegenheit, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen, vorgebracht hätte, also die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht aufzeigt.
7. Die in der Beschwerde abschließend geäußerte Meinung, daß die Verordnung BGBl. Nr. 72/1994 "mit einer Gesetzwidrigkeit belastet" sei, ist begründungslos geblieben. Der Gerichtshof vermag aus der Sicht des Beschwerdefalles eine Gesetzwidrigkeit der genannten Verordnung nicht zu erkennen.
8. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits aus dem Inhalt der Beschwerde zu ersehen ist - war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180639.X00Im RIS seit
02.05.2001