TE Vwgh Erkenntnis 1994/11/17 94/18/0562

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Veröffentlicht am 17.11.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §45 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs3 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des V in L, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. März 1994, Zl. 100.307/2-III/11/93, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 8. März 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 9. März 1993 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufG, BGBl. Nr. 466/1992, iVm § 10 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 Z. 2 FrG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer, der sich vom 23. Dezember 1991 bis 4. März (richtig: 14. März) 1993 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, mit seinem Bewilligungsantrag eine Bescheinigung gemäß § 20 b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betreffend seine vorläufige Beschäftigungsbewilligung vorgelegt habe. Diese Bewilligung habe aufgrund des negativen Berufungsbescheides des Landesarbeitsamtes Vorarlberg (rechtskräftig seit 9. Juni 1993) ihre Gültigkeit verloren. Daraufhin habe der Beschwerdeführer drei Verpflichtungserklärungen vorgelegt. Diese reichten nicht aus, um den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers als gesichert anzusehen sowie die Tragung aller Kosten, die öffentlichen Rechtsträgern durch dessen Aufenthalt entstehen könnten, zu garantieren. Es verbliebe nämlich, rechne man das Einkommen aller Bürgen zusammen, für den Unterhalt des Beschwerdeführers ein theoretischer Betrag von S 7.173,--, wobei die Bürgen jeweils mit dem Existenzminimum auskommen müßten. Dies erscheine insbesondere bei dem Bürgen Ö. aufgrund dessen hoher Kreditbelastung (monatliche Rückzahlungsraten von ca. S 3.680,-- bei einem Einkommen von S 14.000,-- ) sowie bei dem Bürgen Sadettin S. (einem Bruder des Beschwerdeführers) aufgrund dessen Sorgepflichten für vier Personen keineswegs realistisch. Im übrigen sei der Beschwerdeführer laut Auskunft der Vorarlberger Gebietskrankenkasse seit 1. Februar 1994 nicht mehr versichert. Des weiteren sei von Bedeutung, daß der Beschwerdeführer am 1. Dezember 1993 von einem Organ der Arbeitsmarktverwaltung und der Zollfahndung in der Gastwirtschaft, an der er Teilhaber sei (10 %iger Anteil an einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H.), bei "Schwarzarbeit" betreten worden sei; dies bestärke die Annahme, daß der Beschwerdeführer seinen Unterhalt mit unerlaubter Arbeit bestreite.

2. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluß vom 2. Juli 1994, B 701/94).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Mit der belangten Behörde geht die Beschwerde davon aus, daß unter Zugrundelegung der drei vom Beschwerdeführer vorgelegten Verpflichtungserklärungen zur Bestreitung seines Unterhaltes bzw. zur Tragung aller Kosten, die öffentlichen Rechtsträgern durch seinen Aufenthalt entstehen können, ein Betrag von S 7.173,-- zur Verfügung stehe. Im Gegensatz zur belangten Behörde meint der Beschwerdeführer, daß dieser Betrag im Hinblick auf die ihm unentgeltlich zur Verfügung stehende Unterkunft "durchaus ausreicht".

1.2. Dieser Ansicht vermag der Gerichtshof nicht beizupflichten. Vielmehr stimmt er mit der belangten Behörde darin überein, daß der Ausnahme-Tatbestand des § 10 Abs. 3 Z. 2 FrG nicht, wohl aber der Versagungs-Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. jedenfalls im Hinblick darauf verwirklicht sei, daß der - in Anwendung der Existenzminimum-Verordnung 1993 (BGBl. Nr. 877/1992) - errechnete Betrag in der Höhe von S 7.173,-- bloß ein "theoretischer" sei, da er bei realistischer Betrachtung der Gegebenheiten tatsächlich nicht zur Verfügung stehe. Hiezu genügt es, auf die im angefochtenen Bescheid festgestellte - in der Beschwerde unwidersprochen gebliebene - monatliche Kreditrückzahlungs-Belastung (S 3.680,-- bei einem Netto-Einkommen von S 14.000,--) eines der drei Bürgen und die Sorgepflicht eines anderen Bürgen (mit einem Netto-Einkommen von S 13.225,--) für vier Personen zu verweisen. Der Umstand, daß dem Beschwerdeführer behauptetermaßen eine Unterkunft unentgeltlich beigestellt wird, fällt bei dieser Sachlage nicht entscheidend ins Gewicht.

Im übrigen gelingt es der Beschwerde mit der bloßen Behauptung, der Beschwerdeführer sei "seinen Angaben zur Folge bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse freiwillig versichert", nicht, die gegenteilige Feststellung im bekämpften Bescheid zu entkräften.

2. Die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, der Beschwerdeführer sei von einem Organ der Arbeitsmarktverwaltung bei "Schwarzarbeit" betreten worden, ist insofern von Relevanz, als der daraus - nachvollziehbar - gezogene Schluß, der Beschwerdeführer werde die Mittel für seinen Unterhalt durch unerlaubte Arbeit beschaffen, die Berechtigung der Annahme, der Tatbestand des § 10 Abs. 3 Z. 2 FrG sei im Beschwerdefall nicht erfüllt, durchaus zu unterstreichen geeignet ist. Wenn die Beschwerde die Feststellung, der Beschwerdeführer sei bei "Schwarzarbeit" betreten worden, als "unrichtig" bestreitet, so entfernt sie sich von der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen, in den (vom Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof direkt übermittelten) Verwaltungsakten Deckung findenden maßgeblichen Sachverhaltsfeststellung, die der Verwaltungsgerichtshof seiner Überprüfung zugrunde zu legen hat (§ 41 Abs. 1 VwGG).

3. Schließlich versagt auch die Verfahrensrüge, derzufolge es die belangte Behörde unterlassen habe, die vom Beschwerdeführer beantragten Beweise aufzunehmen, verabsäumt doch die Beschwerde darzutun, inwiefern die vermißten Beweisaufnahmen zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätten führen können.

4. Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180562.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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