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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde der C-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 14. Dezember 1993, Zl. MA 64-PB/237/93, betreffend Ausnahmebewilligung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 1993 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 1993 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im gesamten 1. Wiener Gemeindebezirk in der Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 9.00 bis 19.00 Uhr geltenden Kurzparkzone (höchstzulässige Parkdauer eineinhalb Stunden) für ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gemäß § 45 Abs. 2 StVO abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 45 Abs. 2 StVO kann die Behörde in anderen als den im Abs. 1 bezeichneten Fällen Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straße gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist.
Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren vorgebracht, der Klein-LKW, für den die Ausnahmebewilligung beantragt werde, werde für ihr Unternehmen (Fotostudio und Fotolabor) für den Zustell- und Abholdienst verwendet. Das Fahrzeug fahre täglich um ca. 8.45 Uhr vom Betrieb weg, die Touren dauerten ca. eineinhalb bis zwei Stunden. Danach halte der LKW für ca. 20 Minuten in der dafür vorgesehenen Ladezone, um neue Aufträge auszuliefern und der Botendienst beende um ca. 16 Uhr 30 seine Tätigkeit. Die Stehzeiten von 20 Minuten stellten nur einen Mittelwert dar. Wenn aber z.B. eine Messekoje mit Großvergrößerungen beliefert werden müsse, könne der Klein-LKW sicherlich auch 2 Stunden in der Nähe des Betriebes abgestellt sein. Außerdem müsse der Lieferwagen auch nach Dienstschluß des Boten zur Verfügung stehen, weil die Beschwerdeführerin einige Kunden habe, die schnell entwickelte Filme geliefert erhielten. Sie sei auch vertraglich dazu verpflichtet, außerhalb der Geschäftszeiten etwas zu liefern oder abholen zu lassen, sodaß es undenkbar sei, den Lieferwagen nicht in der Nähe des Geschäftes geparkt zu halten. Auch in Zeiten des Urlaubes und der Krankheit des Boten müsse der Wagen immer für Spontanfahrten zur Verfügung stehen.
Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß das wirtschaftliche Interesse an der Erteilung einer Ausnahmebewilligung darin liege, daß das Fahrzeug ganztägig im Bereich des Standortes zur Verfügung stehen müsse, wobei es immer wieder vorkomme, daß es im zeitlichen Geltungsbereich der Kurzparkzonenregelung länger als eineinhalb Stunden abgestellt sei. Der Einsatz dieses Fahrzeuges sei tagtäglich so intensiv, daß mit Rücksicht auf die Natur der Sache keine Zeiteinteilung hiefür in der Richtung getroffen werden könne, daß die Standzeiten eineinhalb Stunden nicht überstiegen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 1994, Zl. 93/02/0279), daß bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen ist. Dabei muß unter Zugrundelegung des geforderten "strengen Maßstabes" die Möglichkeit, in angemessener Entfernung zum Geschäftslokal einen Abstellplatz zu mieten, jedenfalls ausgeschöpft werden. Da in der Innenstadt eine ausreichende Zahl von Garagenplätzen (und dies nicht nur in der Opern-Garage) zur Verfügung steht, wäre es der Beschwerdeführerin möglich, jederzeit über den in unmittelbarer Nähe abgestellten Klein-LKW zu verfügen, um so die von ihr angebotene Raschheit der Abholung und der Zustellung zu gewährleisten. Daran vermag auch das allgemein gehaltene (im übrigen völlig unsubstantiiert gebliebene) Vorbringen nichts zu ändern, die Beschwerdeführerin könne dann ihr Preisgefüge nicht halten, wenn sie die Parkgebühren "in dem einzigen im Bereich des Standortes bestehenden Garagenplatz bezahlen müsse, nämlich in der Opern-Garage, die notorisch als die teuerste von Wien gelte".
Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften sieht die Beschwerdeführerin schließlich darin, daß die belangte Behörde es unterlassen habe, sie zu einer Erläuterung oder Ergänzung ihres "im Ansatz" geeigneten Vorbringes aufzufordern, zumal sich schon daraus ergebe, daß der Klein-LKW immer wieder eine Stehzeit (=Parkzeit) von mehr als eineinhalb Stunden benötige. Da auch diesen Argumenten mit dem Hinweis darauf der Boden entzogen ist, daß der Beschwerdeführerin das Anmieten eines Garagenplatzes zugemutet werden kann, erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob die behaupteten Verfahrensverstöße vorliegen.
Die belangte Behörde hat daher die von der Beschwerdeführerin angestrebte Ausnahmebewilligung zu Recht versagt, sodaß die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020050.X00Im RIS seit
12.06.2001