TE Vwgh Erkenntnis 1994/11/30 94/03/0221

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Veröffentlicht am 30.11.1994
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §5 Abs2a;
StVO 1960 §5 Abs4 litb;
StVO 1960 §5 Abs4 litc;
StVO 1960 §5 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des K in D, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 28. Juni 1994, Zl. UVS 303.10-1/94-14, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. Juni 1994 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, er habe zu einem bestimmten Zeitpunkt ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug an einem näher umschriebenen Ort in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich nach Vorführung zu einem diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung geweigert, sich dieser Untersuchung zu unterziehen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 5 StVO 1960 begangen, weshalb nach diesen Gesetzesstellen über ihn eine Geldstrafe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde ging in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bei ihrer Entscheidung u.a. davon aus, daß der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen sei. Sowohl er als auch sein Unfallgegner seien in ein öffentliches Krankenhaus gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe ein für einen Alkoholisierten typisches Verhalten gezeigt. Er habe sich im Krankenhaus nicht behandeln lassen und dieses verlassen wollen. Auf Grund eines Erhebungsersuchens der an Ort und Stelle den Unfall aufnehmenden Gendarmeriebeamten hätten sich zwei andere Gendarmeriebeamte zur Durchführung eines Alkotests in dieses Krankenhaus begeben, da der Verdacht einer Alkoholisierung des Beschwerdeführers bestanden habe. Auf Grund einer Verletzung im Mundbereich habe einer dieser Gendarmeriebeamten festgestellt, die Durchführung des Alkotests mittels Alkomaten sei nicht tunlich, sodaß er den Beschwerdeführer aufgefordert habe, sich einer klinischen Untersuchung durch den anwesenden Arzt zu unterziehen. Eine solche Untersuchung habe der Beschwerdeführer jedoch verweigert.

Der Beschwerdeführer bekämpft in seiner Beschwerde diese Sachverhaltsannahme der belangten Behörde nur insoweit, als er in Wahrheit keine Lippenverletzung aufgewiesen habe und daher eine Alkoholuntersuchung nach § 5 Abs. 2a StVO 1960 sehr wohl möglich gewesen wäre, sodaß er nicht verpflichtet gewesen sei, sich einer klinischen Untersuchung zu unterziehen.

Die für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache maßgeblichen Bestimmungen des § 5 StVO 1960 in der hier anzuwendenden Fassung vor der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, haben folgenden Wortlaut:

"(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden.

(2a) Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ist entweder

a) mit einem Gerät, das nur den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ergibt, oder

b) mit einem Gerät, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt, vorzunehmen. ...

(4) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorzuführen:

a)

...

b)

Personen, die ein Fahrzeug lenken oder in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen und sich offenbar in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, wenn eine Untersuchung nach Abs. 2a nicht möglich ist,

              c)              Lenker von Fahrzeugen oder Fußgänger, die verdächtig sind, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, wenn nicht eine Untersuchung nach Abs. 2a lit. b vorgenommen wird.

(5) Wer einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorgeführt worden ist (Abs. 4), hat sich dieser Untersuchung zu unterziehen."

Zutreffend verweist der Beschwerdeführer darauf, daß die Verpflichtung des § 5 Abs. 5 leg. cit., sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nur besteht, wenn die Zulässigkeit der Vorführung zu einer solchen Untersuchung nach einem der Tatbestände des § 5 Abs. 4 leg. cit. gegeben ist. Der Beschwerdeführer irrt aber, wenn er meint, dies wäre nur der Fall, wenn eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt nach § 5 Abs. 2a leg. cit. unmöglich ist. Wie sich schon aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 4 lit. c StVO 1960, insbesondere aber aus dem systematischen Zusammenhang ergibt, genügt für die Berechtigung der Vorführung eines Kraftfahrers, der verdächtig ist, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verursacht zu haben (was im vorliegenden Fall unbestrittenermaßen zutrifft), daß eine Untersuchung nach § 5 Abs. 2a lit. b leg. cit. NICHT VORGENOMMEN WURDE. Aus welchen Gründen dies nicht geschah, ist - anders als in dem im § 5 Abs. 4 lit. b leg. cit. geregelten Fall, in dem die Vorführung zur ärztlichen Untersuchung nur zulässig ist, wenn eine Untersuchung nach § 5 Abs. 2a leg. cit. NICHT MÖGLICH IST - für die Rechtmäßigkeit der Vorführung zur ärztlichen Untersuchung bedeutungslos.

Da die übrigen Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 lit. c leg. cit. im vorliegenden Fall unbestritten erfüllt sind, traf den Beschwerdeführer somit die Verpflichtung nach dem Abs. 5 dieser Gesetzesstelle unabhängig davon, ob die Durchführung einer Atemluftuntersuchung nach § 2 Abs. 2a leg. cit. möglich gewesen wäre oder nicht. Es erübrigt sich daher, auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen einzugehen.

Zum Beschwerdevorwurf der durch die belangte Behörde vorgenommenen Modifizierung des Tatvorwurfes im Spruch des angefochtenen Bescheides stehe Verfolgungsverjährung entgegen, genügt es darauf hinzuweisen, daß bereits im noch weit innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG ergangenen Ladungsbescheid vom 19. November 1991 die Umschreibung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat mit den gleichen Worten erfolgte, wie dies nunmehr im angefochtenen Bescheid geschah.

Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als nicht begründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030221.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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