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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des F in P, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des LAS beim Amt der Tir LReg vom 5. März 1992, Zl. LAS - 354/2, betreffend Einspruch gegen die Wahl des Ausschusses durch die Vollversammlung der Agrargemeinschaft U (mitbteiligte Partei: Agrargemeinschaft U, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in T), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligte Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Eingabe vom 22. November 1991 erhob der Beschwerdeführer gegen die bei der Vollversammlung der Agrargemeinschaft U., der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP), am 17. November 1991 erfolgte Neuwahl des gesamten Ausschusses dieser Agrargemeinschaft Minderheitsbeschwerde. Der Obmann, dessen Stellvertreter und der Kassier hätten angeblich je 14 Stimmen erhalten, während der Bruder des Beschwerdeführers 12 Stimmen und der Beschwerdeführer selbst 13 Stimmen erhalten hätten. Aus unerklärlichen Gründen seien "wir" oder "Leute unserer Gruppe" zum Stimmenzählen nicht beigezogen worden. Es seien vielmehr die Stimmzettel sofort verbrannt worden, ohne "uns" eine Gelegenheit zu geben, in das Abstimmungsergebnis Einsicht zu nehmen. Der Ehrenobmann der Agrargemeinschaft habe die Stimmzettel angezündet, obwohl ihm mit Sicherheit keine solche Zuständigkeit zugekommen sei. Damit sei aber all jenen, die den Beschwerdeführer und seinen Bruder gewählt haben, keine objektive Einschau und Kontrolle ermöglicht worden. Es sei die Vollversammlung demnach unter Vorsitz eines Vertreters der Agrarbehörde zu wiederholen. Darüber hinaus hätten die gewählten Ausschußmitglieder in der Folge den Obmann und dessen Stellvertreter ohne Durchführung einer schriftlichen Abstimmung bestimmt. Obmann, Stellvertreter und Kassier seien überdies vor der Wahl nicht "hinausgegangen", sondern hätten sich selbst mitgewählt, weshalb eine objektive Beurteilung unterblieben sei, weil verschiedene Mitglieder es nicht gewagt hätten, sich so zu Wort zu melden, wie sie dies getan hätten, wenn die Genannten bei der Debatte vor der Wahl abwesend gewesen wären. Entgegen den Vorschriften der Satzung der Agrargemeinschaft seien die vorgesehenen Ersatzmitglieder nicht schriftlich gewählt worden.
Über Aufforderung des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) legte die MP eine Ausfertigung des Protokolls der als "Jahreshauptversammlung" bezeichneten Vollversammlung vom 17. November 1991 vor und erstattete eine Stellungnahme über den Ablauf der Vorgänge bei der Wahl. Darin wurde berichtet, daß der bisherige Obmann den Vorschlag gemacht habe, den Ehrenobmann mit der Wahlleitung zu betrauen, was von den anwesenden Mitgliedern der Agrargemeinschaft ohne Einwand zur Kenntnis genommen worden sei. Nachdem der Ehrenobmann sodann die Namhaftmachung zweier Mitglieder als Stimmenzähler verlangt habe, seien solche einstimmig bestellt worden. Die Wahl sei sodann statutengemäß durchgeführt worden und habe das im Protokoll festgehaltene Ergebnis gezeitigt, welches vom Wahlleiter ohne Beanstandung durch einen Versammlungsteilnehmer bekanntgegeben worden sei. Sodann habe der Wahlleiter der Vollversammlung angekündigt, daß er die Stimmzettel nunmehr, wie bisher üblich, durch Verbrennen vernichten werde, was die Vollversammlung zur Kenntnis genommen habe. Der neu gewählte Ausschuß habe sich sodann zur Wahl von Obmann, Obmannstellvertreter, Kassier und Schriftführer zurückgezogen und habe diese Funktionäre in mündlich vollzogener Wahl bestimmt; es seien dabei im Ergebnis jene Personen mit der Führung der Agrargemeinschaft betraut worden, die auch von der Vollversammlung am meisten Stimmen erhalten hätten. Daß bei der Wahl der einzelnen Funktionäre innerhalb des Ausschusses die in Betracht kommenden Mitglieder "hinausgehen" hätten sollen, wäre schon deswegen nicht gut durchführbar gewesen, weil nach den innerhalb des Ausschusses erstatteten Vorschlägen bis auf ein Ausschußmitglied alle den Raum verlassen hätten müssen. Es habe jeder das Recht, sich selbst zu wählen. Da es sich bei der satzungsgemäß vorgenommenen Wahl der Ausschußmitglieder um eine geheime Wahl handle, sei es unerklärlich, daß der Beschwerdeführer wissen wolle, wer ihn und seinen Bruder gewählt habe.
Der von der AB nach ausdrücklicher Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer falschen Beweisaussage vor der Verwaltungsbehörde als Zeuge vernommene Alfred H. gab an, bei der Wahl als Stimmenzähler gewählt worden zu sein. Die Stimmzettel seien nicht signiert gewesen, ihre Anzahl sei vor der Ausgabe und nach der Abgabe gleich geblieben. Er sei gemeinsam mit dem anderen Stimmenzähler und dem Ehrenobmann zur Stimmenauszählung an einem eigenen Tisch gesessen; die Stimmenauszählung sei gemeinsam durchgeführt und dabei vom Ehrenobmann eine Strichliste angelegt worden. Das Ergebnis sei jenes gewesen, welches im Protokoll beurkundet worden sei. Unmittelbar nach der Auszählung habe der Ehrenobmann das Ergebnis allen Anwesenden verkündet, worauf sich die ersten fünf Gewählten an einen Tisch zur Obmannwahl zurückgezogen hätten. Am Ende der Vollversammlung seien die Stimmzettel verbrannt worden, wobei unmittelbar vorher an alle die Frage gestellt worden sei, ob Einwendungen bestünden; es habe niemand Einwendungen erhoben.
Nachdem die AB das Ergebnis der Beweisaufnahme dem Beschwerdeführer mit der Einladung zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht hatte, wovon der Beschwerdeführer allerdings keinen Gebauch machte, wies sie mit Bescheid vom 15. Jänner 1992 den Einspruch des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Weder im Gesetz noch in den Verwaltungssatzungen, führte die AB begründend aus, seien Anordnungen über die Funktion von Stimmenzählern enthalten. Diese seien nach dem Protokoll und dem Ergebnis der Zeugeneinvernahme einvernehmlich bestimmt worden; die vom Zeugen geschilderte Vorgangsweise bei der Auszählung der Stimmen lasse im Einklang mit dem Inhalt des Protokolles über die Vollversammlung und der Stellungnahme der MP keine Widersprüche oder Abweichungen erkennen. Das gerügte Verbrennen der Stimmzettel erschwere der AB zwar die Überprüfbarkeit des Wahlvorganges, sei aber durch keine bestehende Vorschrift verboten. Daß die innerhalb des Ausschusses anschließend vorgenommene Wahl der einzelnen Funktionäre nicht schriftlich erfolgt sei, verstoße nicht gegen die Satzung, nach welcher eine schriftliche Wahl nur bei den Ausschußmitgliedern, nicht jedoch bei der Wahl von Obmann und Obmannstellvertreter erforderlich sei. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers seien die Ersatzmänner für den Ausschuß hingegen tatsächlich schriftlich gewählt worden, wie sich dies aus dem Protokoll der Vollversammlung ebenso ergebe wie aus der Zeugenvernehmung.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bestritt der Beschwerdeführer, daß die Stimmenzähler einvernehmlich bestimmt worden seien, und behauptete, daß entgegen einem von ihm gestellten Antrag kein einziger Stimmenzähler "von uns" beigezogen worden sei. Wenn die Behörde "zum Versagen des Kontrollrechtes auch noch das Verbrennen der Stimmzettel sanktioniert", dann stehe dies im Widerspruch zu den Satzungen, zur Absicht des Gesetzgebers und zu "überall sonst üblichen Kontrollmechanismen". Der Bescheid der AB leide an wesentlichen Verfahrens- und Feststellungsmängeln über den tatsächlichen Ablauf, weshalb auch ein unvertretbares und falsches Ergebnis herausgekommen sei.
In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, zu welcher der Beschwerdeführer nicht erschien, gab der Ehrenobmann an, zur Durchführung der Wahl zwei Stimmenzähler vorgeschlagen zu haben, welche einstimmig gewählt worden seien; die Stimmzettel seien verbrannt worden, weil man die Geheimhaltung des Wahlvorganges gewährleisten habe wollen. Von der Vollversammlung sei dagegen kein Einwand erhoben worden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab, wobei sie in der Begründung des Bescheides die Auffassung zum Ausdruck brachte, daß sich aus dem widerspruchsfreien Ermittlungsverfahren der AB ergebe, daß eine Gesetzwidrigkeit des vom Beschwerdeführer bekämpften Wahlvorganges nicht vorliege. Soweit der Beschwerdeführer eine Beschneidung von Kontrollrechten einer Minderheit rüge, sei nicht zu erkennen, aus welchen Mitgliedern der Agrargemeinschaft sich diese Minderheit denn zusammensetze, weil sämtliche bezughabende Eingaben nur vom Beschwerdeführer selbst gefertigt seien. Es finde sich der Minderheitenbegriff in den Verwaltungssatzungen zudem gar nicht, weil jedem Mitglied das Recht auf Teilnahme an der Verwaltung, wie es in den Satzungen vorgesehen sei, zustehe. Jedem einzelnen Mitglied komme das Stimmrecht zu; eine Beschneidung dieses Rechtes sei vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet worden. Die Einsetzung von Stimmenzählern bei Wahlvorgängen stelle eine landesweit gebräuchliche Übung dar, wenngleich eine solche Funktion in den Verwaltungssatzungen nicht vorgesehen sei. Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens seien zwei Mitglieder als Stimmenzähler von der Vollversammlung bestellt worden; dafür, daß diese Stimmenzähler bei der Auszählung der abgegebenen Stimmen zu einem falschen Ergebnis gekommen wären, habe das Ermittlungsverfahren nicht den geringsten Hinweis erbracht. Auch das Verbrennen der Stimmzettel widerspreche nicht den Bestimmungen der Verwaltungssatzungen oder des Gesetzes. Auf Grund der widerspruchsfreien Beweismittel im erstinstanzlichen Verfahren habe trotz Fehlens der Stimmzettel der Wahlvorgang nachvollzogen und das Wahlergebnis damit in schlüssiger Weise einer Prüfung unterzogen werden können. Gegen welche Vorschrift des Gesetzes oder der Verwaltungssatzungen durch die Vorgänge bei der bekämpften Wahl verstoßen worden sei, habe der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen vermocht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer in seinem Recht "auf ordnungsgemäße Abwicklung der Ausschußwahlen in der Agrargemeinschaft U." als verletzt erklärt und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Den gleichen Antrag hat die MP in der von ihr erstatteten Gegenschrift gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 37 des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1978, LGBl. Nr. 54, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/1984 (TFLG 1978), unterliegen die Agrargemeinschaften der Aufsicht durch die Agrarbehörde, wobei sich diese Aufsicht auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Satzungen und die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften erstreckt. Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen hat die Agrarbehörde unter Ausschluß des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen. Der vom Beschwerdeführer anhängig gemachte Streit über die Gültigkeit der bei der Vollversammlung der MP vom 17. November 1991 vorgenommenen Wahl ist als Streitigkeit im Sinne des § 37 Abs. 2 TFLG 1978 anzusehen (vgl. die zu einer ähnlichen Rechtslage getroffenen Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 14. September 1993, 93/07/0015), weshalb die Agrarbehörden die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. November 1991 zutreffend in meritorische Erledigung gezogen haben.
Die zuletzt mit Bescheid der AB vom 8. April 1986 geänderten Verwaltungssatzungen für die MP bestimmen in ihrem mit "Wahl der Organe" überschriebenen § 5 folgendes:
"WAHL DER ORGANE
§ 5
(1) Die Mitglieder (Ersatzmänner) des Ausschusses sind von der Vollversammlung mit Stimmzetteln zu wählen. Hiebei steht jedem Mitglied eine Stimme zu.
(2) Wählbar sind Mitglieder, deren Ehegatten und Kinder.
(3) Als gewählt gelten der Reihe nach jene Mitglieder (Ersatzmänner), die die meisten Stimmen, die ohne Rücksicht auf die von den Stimmberechtigten vertretenen Anteilsrechte zu werten sind, auf sich vereinen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Jeder Gewählte ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen.
(5) Die Ausschußmitglieder haben unmittelbar nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(6) Die Funktionsperiode der Organe beträgt fünf Jahre. Die Wiederwahl kann nur der Obmann ablehnen.
(7) Eine Neuwahl ist durchzuführen, wenn es
a)
mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder verlangt,
b)
die Zahl der Ausschußmitglieder trotz Einberufung der Ersatzmänner unter die Hälfte sinkt,
c)
die Agrarbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 TFLG anordnet."
Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde zunächst vor, die tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel zur Abklärung des Sachverhaltes nicht voll ausgeschöpft zu haben, weil im Verwaltungsverfahren weder der zweite Stimmzähler noch der Beschwerdeführer noch andere Mitglieder des Ausschusses über den Wahlvorgang vernommen worden seien. Dieser Vorwurf ist deswegen unberechtigt, weil es Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, darauf gerichtete Beweisanträge im Verwaltungsverfahren zu stellen. Dies hat der Beschwerdeführer trotz Gelegenheit zur Äußerung zum Ergebnis der zeugenschaftlichen Vernehmung des Alfred H. weder im Verfahren vor der AB noch in seiner Berufungsschrift getan; zur mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde ist er nicht erschienen. Weitere Ermittlungen nicht angestellt zu haben, kann der Beschwerdeführer der belangten Behörde demnach nicht mit Erfolg vorwerfen. Er unterläßt es zudem auch noch in der Beschwerde darzutun, aus welchen Gründen und in welcher Weise die belangte Behörde bei Durchführung der nunmehr vermißten Beweisaufnahmen zu einem anders lautenden Bescheid gelangen hätte können.
Als inhaltlich rechtswidrig sieht der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid im Ergebnis deswegen an, weil die belangte Behörde die bekämpfte Wahl nicht als ungültig erkannt habe, obwohl deren Kontrolle sowohl durch die Bestellung von zwei Stimmzettelzählern nur aus einer von zwei rivalisierenden Gruppen innerhalb der Agrargemeinschaft als auch durch die Verbrennung der Stimmzettel vereitelt worden sei. Die belangte Behörde hatte indessen zu einer Aufhebung der Wahl aus den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Gründen keine rechtliche Veranlassung.
Zunächst ist dem Beschwerdeführer vorzuhalten, daß er mit der Schilderung der Bestellung der Stimmzettelzähler aus nur einer von zwei rivalisierenden Gruppen nicht vom behördlich festgestellten Sachverhalt ausgeht. Der im Bescheid der AB schon diesbezüglich getroffenen Feststellung ist der Beschwerdeführer in seiner Berufung zwar bestreitend entgegengetreten, hat es aber an jeglichem Beweisanbot für seine Bestreitung fehlen lassen. Im Verfahren vor der belangten Behörde hat der Ehrenobmann der Agrargemeinschaft erneut die einvernehmliche Bestellung der Stimmzettelzähler bekundet. Was das Verbrennen der Stimmzettel anlangt, fällt schließlich auf, daß nach den auch dem Beschwerdeführer bekanntgegebenen Ermittlungsergebnissen diesem Vorgang eine Befragung der Mitglieder der Vollversammlung nach ihrem Einverständnis vorangegangen war; daß der Beschwerdeführer die ihm demnach offengestandene Gelegenheit zum Protest gegen die beabsichtigte Vorgangsweise genützt hätte, hat er weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet.
Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, daß es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Vorschrift des Gesetzes oder der für die MP geltenden Satzung aufzuzeigen, gegen welche mit den gerügten Vorgangsweisen verstoßen worden wäre. Weder das Gesetz noch die Satzung der MP treffen eine Aussage darüber, welchen Mitgliedern der Agrargemeinschaft die Leitung und Handhabung des Wahlvorganges anzuvertrauen ist und was mit den ausgezählten Stimmzetteln nach ihrer Auswertung zu geschehen hat. Daß grobe, demokratischen Gepflogenheiten zuwiderlaufende Unzukömmlichkeiten bei einer Wahl von Organen einer Agrargemeinschaft grundsätzlich geeignet sein könnten, eine Verletzung der aus § 35 TFLG 1978 erfließenden Mitgliedschaftsrechte einer Partei auf Teilhabe an Willensbildung und Organwahl in der Agrargemeinschaft zu bewirken, ist nicht auszuschließen. Der im Beschwerdefall vorgetragene Sachverhalt und die Ergebnisse der darüber gepflogenen behördlichen Ermittlungen rechtfertigten die vom Beschwerdeführer begehrte Aufhebung der angefochtenen Wahl aber nicht.
Die Beschwerde erwies sich somit als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994; das Kostenmehrbegehren der MP war abzuweisen, weil sie für ihre Gegenschrift von der Gebührenpflicht befreit war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070084.X00Im RIS seit
20.11.2000