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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §41 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des K in R, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 12. September 1994, Zl. VwSen-400292/3/Gf/Km, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesh. Er reiste am 24. Juli 1994 unter Umgehung der Grenzkontrolle in Österreich ein und wurde am 25. Juli 1994 beim Versuch, das Bundesgebiet - wiederum unter Umgehung der Grenzkontrolle - zu verlassen, aufgegriffen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 25. Juli 1994 wurde gegen ihn gemäß § 41 Abs. 1 des Fremdengesetzes (FrG) die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Sein Antrag auf Asylgewährung vom 26. Juli 1994 wurde im Instanzenzug mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. August 1994 abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 51 FrG die Schubhaftbeschwerde vom 7. September 1994 abgewiesen und festgestellt, daß die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer behauptet, die "Fremdenbehörde" habe nicht darauf hingewirkt, daß die Schubhaft nur so kurz wie unbedingt erforderlich andauere. Es seien keine Schritte gesetzt worden, um für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat zu erwirken. Es sei auch bekannt, daß sein Heimatstaat keine Heimreisezertifikate ausstelle. Dies habe die belangte Behörde festzustellen verabsäumt.
Die Fremdenpolizeibehörde durfte im gegebenen Zusammenhang zunächst den Ausgang des Verfahrens über den Asylantrag des Beschwerdeführers abwarten. Dieses Verfahren wurde mit Zustellung des Berufungsbescheides des Bundesministers für Inneres vom 30. August 1994 am 2. September 1994, also innerhalb einer den Umständen entsprechenden Zeit, abgeschlossen. Angesichts der verhältnismäßig kurzen Zeit, während der das Asylverfahren in zwei Instanzen abgewickelt wurde (in nicht ganz sechs Wochen), kann nicht gesagt werden, die Behörde hätte es verabsäumt, schon früher geeignete Schritte zu setzen, die auf die Schaffung der Voraussetzungen für die Beendigung der Schubhaft gerichtet waren, sei es durch die Vorbereitung einer Abschiebung des Beschwerdeführers, sei es durch dessen Freilassung. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (am 13. September 1994) konnte nicht davon gesprochen werden, daß die Schubhaft - deren rechtmäßige Verhängung vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird - im Sinne des § 48 FrG bereits zu lange gedauert hätte.
Davon abgesehen hat die Erstbehörde bereits im August 1994 Bemühungen angestellt, ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer zu erwirken (Bl. 12). Dies ist zunächst daran gescheitert, daß der Beschwerdeführer seine erforderliche Mitwirkung durch Leistung von Unterschriften und Zurverfügungstellung von Identifikationsbehelfen (Daumenabdruck) verweigert hat. Daß der Zweck der Schubhaft am 13. September 1994 noch aktuell war, zeigt nebenbei auch der Umstand, daß die Erlassung des Aufenthaltsverbotes, zu dessen Sicherung die Haft verhängt wurde, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 20. September 1994 erfolgt ist.
Dafür, daß die Erwirkung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer von vornherein aussichtslos gewesen wäre, vermag der Beschwerdeführer außer seiner bloßen, durch keine konkreten Umstände belegten Behauptung nichts vorzubringen. Die Richtigkeit dieser Behauptung wird im übrigen durch das Verwaltungsgeschehen nach Erlassung des angefochtenen Bescheides (in dem die zuständige diplomatische Vertretung des Heimatstaates des Beschwerdeführers für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates die Abgabe einer Unterschriftenprobe durch den Beschwerdeführer verlangt hat) widerlegt. Selbst wenn es ein Verfahrensmangel wäre, daß die belangte Behörde keine Ermittlungen in dieser Richtung angestellt hat (was gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FrG innerhalb nur einer Woche zu erfolgen gehabt hätte), könnte dieser Verfahrensmangel auch deswegen nicht als wesentlich erkannt werden, weil es der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bei bloßen unbelegten Behauptungen bewenden läßt.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020437.X00Im RIS seit
20.11.2000