Entscheidungsdatum
04.11.2024Norm
AVG §18 Abs2Spruch
W116 2267579-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Ulm Neger Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den „Bescheid“ der Zivildienstserviceagentur vom 05.12.2022, Zl. 347407/32/ZD/1222, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Ulm Neger Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den „Bescheid“ der Zivildienstserviceagentur vom 05.12.2022, Zl. 347407/32/ZD/1222, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit „Bescheid“ vom 05.12.2022, 347407/32/ZD/1222, wies die Behörde XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes einer näher bezeichneten Einrichtung im Zuweisungszeitraum 01.04.2023 bis 31.12.2023 zu. Dort habe er folgende Dienstleistungen zu erbringen: Hilfsdienste bei der Betreuung und Beschäftigungstherapie geistig behinderter oder sozial gefährdeter Menschen, Arbeits- und Wohnungstraining, Instandhaltungs- und Küchenarbeiten, Fahrt-, Reinigungs- und Bürodienste. Das als Zuweisungsbescheid bezeichnete Schreiben wies keine Amtssignatur auf. 1.1. Mit „Bescheid“ vom 05.12.2022, 347407/32/ZD/1222, wies die Behörde römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes einer näher bezeichneten Einrichtung im Zuweisungszeitraum 01.04.2023 bis 31.12.2023 zu. Dort habe er folgende Dienstleistungen zu erbringen: Hilfsdienste bei der Betreuung und Beschäftigungstherapie geistig behinderter oder sozial gefährdeter Menschen, Arbeits- und Wohnungstraining, Instandhaltungs- und Küchenarbeiten, Fahrt-, Reinigungs- und Bürodienste. Das als Zuweisungsbescheid bezeichnete Schreiben wies keine Amtssignatur auf.
1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.01.2023 Beschwerde die dem Bundesverwaltungsgericht am 23.02.2023 samt dem bezugshabenden Verwaltungsakt vorgelegt wurde.
1.3. Mit Erkenntnis vom 20.09.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Zur Bescheidqualität wurde ausgeführt, dass gemäß § 74 ZDG schriftliche Ausfertigungen von Erledigungen (§ 18 AVG), die unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, weder der Unterschrift noch der Beglaubigung bedürfen, weshalb die Lesbarkeit der Unterschrift unerheblich sei und die Erledigung alle konstitutiven Bescheidmerkmale aufweise.1.3. Mit Erkenntnis vom 20.09.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Zur Bescheidqualität wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 74, ZDG schriftliche Ausfertigungen von Erledigungen (Paragraph 18, AVG), die unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, weder der Unterschrift noch der Beglaubigung bedürfen, weshalb die Lesbarkeit der Unterschrift unerheblich sei und die Erledigung alle konstitutiven Bescheidmerkmale aufweise.
1.4. Über die dagegen erhobene Beschwerde entschied der Verfassungsgerichtshof am 24.09.2024 und hob das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.09.2023 auf. Begründend wurde ausgeführt, der VfGH habe mit Beschluss vom 24.09.2024, G 32/2024, ausgesprochen, dass § 74 ZDG durch die Novelle BGBl. I 5/2008 materiell derogiert wurde, das Bundesverwaltungsgericht habe das Vorliegen eines „Bescheides“ jedoch im Wesentlichen auf die besondere Verfahrensbestimmung des § 74 ZDG gestützt. Zwar sei es dem Bundesverwaltungsgericht nicht subjektiv vorwerfbar, die materielle Derogation nicht erkannt zu haben, der VfGH habe jedoch den nunmehr deutlichen Fehler aufzugreifen und das angefochtene Erkenntnis – da dieses eine dem Rechtsbestand nicht mehr angehörende Bestimmung als tragend angewendet hat – aufzuheben. 1.4. Über die dagegen erhobene Beschwerde entschied der Verfassungsgerichtshof am 24.09.2024 und hob das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.09.2023 auf. Begründend wurde ausgeführt, der VfGH habe mit Beschluss vom 24.09.2024, G 32/2024, ausgesprochen, dass Paragraph 74, ZDG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 5 aus 2008, materiell derogiert wurde, das Bundesverwaltungsgericht habe das Vorliegen eines „Bescheides“ jedoch im Wesentlichen auf die besondere Verfahrensbestimmung des Paragraph 74, ZDG gestützt. Zwar sei es dem Bundesverwaltungsgericht nicht subjektiv vorwerfbar, die materielle Derogation nicht erkannt zu haben, der VfGH habe jedoch den nunmehr deutlichen Fehler aufzugreifen und das angefochtene Erkenntnis – da dieses eine dem Rechtsbestand nicht mehr angehörende Bestimmung als tragend angewendet hat – aufzuheben.
1.5. Das als „Bescheid“ bezeichnete Schreiben wurde mit der Fertigungsklausel „Der Leiter der Zivildienstserviceagentur […] Mag. XXXX “ ausgedruckt und von XXXX unterzeichnet. Eine elektronische Genehmigung erfolgte nicht.
Weder die dem Beschwerdeführer zugestellte Erledigung noch, das im Verwaltungsakt befindliche Duplikat enthalten eine Amtssignatur. Die Unterschrift von XXXX ist nicht lesbar und ist ihr Name auch sonst nicht aus der Erledigung erkennbar.1.5. Das als „Bescheid“ bezeichnete Schreiben wurde mit der Fertigungsklausel „Der Leiter der Zivildienstserviceagentur […] Mag. römisch 40 “ ausgedruckt und von römisch 40 unterzeichnet. Eine elektronische Genehmigung erfolgte nicht.
Weder die dem Beschwerdeführer zugestellte Erledigung noch, das im Verwaltungsakt befindliche Duplikat enthalten eine Amtssignatur. Die Unterschrift von römisch 40 ist nicht lesbar und ist ihr Name auch sonst nicht aus der Erledigung erkennbar.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu 1.1. bis 1.4. ergeben sich gänzlich aus dem völlig unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellung zu 1.5. ergibt sich aus der Stellungnahme der Behörde vom 26.07.2023, der mit der Beschwerde übermittelten Abbildung der letzten Seite des dem Beschwerdeführer zugestellten Schriftstücks sowie dem im Akt befindlichen Duplikats dieses Schreibens. Die Unterschrift von XXXX kann nicht als lesbar qualifiziert werden, da ihr Name in der Unterschrift nur erkannt werden kann, wenn man bereits weiß, von wem die Unterschrift stammt. In Unkenntnis der Person der Genehmigenden ist diese jedoch aus der Unterschrift nicht zu erkennen. 2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu 1.1. bis 1.4. ergeben sich gänzlich aus dem völlig unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellung zu 1.5. ergibt sich aus der Stellungnahme der Behörde vom 26.07.2023, der mit der Beschwerde übermittelten Abbildung der letzten Seite des dem Beschwerdeführer zugestellten Schriftstücks sowie dem im Akt befindlichen Duplikats dieses Schreibens. Die Unterschrift von römisch 40 kann nicht als lesbar qualifiziert werden, da ihr Name in der Unterschrift nur erkannt werden kann, wenn man bereits weiß, von wem die Unterschrift stammt. In Unkenntnis der Person der Genehmigenden ist diese jedoch aus der Unterschrift nicht zu erkennen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A.):
Ein Bescheid liegt vor, wenn dessen Urheber eine Verwaltungsbehörde (VwGH 19.12.2000, 2000/12/0045, VwGH 08.09.2016, Ra 2016/11/0103) ist, die im Rahmen ihrer (zumindest abstrakten) hoheitlichen Kompetenz entschieden hat, der Bescheid einen individuell bestimmten, tauglichen Adressaten (VwGH 24.05.2012, 2008/03/0173) betrifft, in seinem Ergebnis Außenwirkung (im Unterschied zur Weisung) hat und ein autoritatives Wollen der Behörde darstellt (im Gegensatz zu einer reinen Mitteilung; VwGH 25.1.1990, 89/16/0195;VwGH 22.9.1992, 92/07/0121); die Entscheidung erfolgt (nur) durch den Spruch, der eine Feststellung oder Gestaltung eines Rechtsverhältnisses (VwGH 8.7.1994, 94/17/0305) zum Inhalt hat und subjektive Rechte und/oder Pflichten der Partei(en) betrifft (VwSlg 1629 A/1950). Allerdings ist das Erfordernis, dass der Bescheid einen Spruch enthalten muss, nicht streng formal auszulegen; vielmehr ist normativer Abspruch auch aus einer Formulierung erschließbar, doch muss sich Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache gegenüber (einer) individuell bestimmten Person(en) hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben. Auch formlose Schreiben können Bescheide sein (VwGH 22.09.2020, Ra 2019/12/0033).
Darüber hinaus muss gemäß § 18 Abs. 3 AVG jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift – bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung – genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genügt (vgl. VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252).
Eine Genehmigung der Urschrift der Erledigung kann durch eigenhändige Unterschrift (wobei eine Paraphe keine Unterschrift ist – VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0051), durch persönliche elektronische Signatur (VwGH 06.12.2022, Ra 2021/12/0022), durch Genehmigung auf einem allfälligen, den Bescheid betreffenden Referatsbogen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, § 18 AVG, E 22 wiedergegebene Rechtsprechung) oder durch – wenn es sich um eine elektronisch erstellte Erledigung handelt – ein Verfahren zum Nachweis der Identität und Authentizität iSd § 2 Z 1 und 5 E-GovG 2004 (etwa: Genehmigung im ELAK, VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043, siehe zu den Anforderungen an dieses System etwa VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052) erfolgen.
Von einer Genehmigung der Urschrift kann nur abgesehen werden, wenn die der Partei zugestellte Ausfertigung eine dem § 18 Abs. 2 AVG entsprechende Unterfertigung durch den Genehmigenden (Originalunterschrift, elektronische Signatur) trägt und eine nicht unterschriebene Durchschrift im Akt verbleibt (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I, 2004, § 18 Rz. 12; Walter/Thienel, aaO, E 30, sowie VwGH 15.10.2003, Zl. 2003/08/0062).
Gegenständlich wurde die angefochtene Erledigung von XXXX durch Unterschrift genehmigt.
§ 18 Abs. 3 und 4 AVG unterscheiden zwischen der Erledigung der Behörde, daher der Beurkundung ihres Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, d.h. der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits (VwGH 13.03.2024, Ra 2022/03/0285).
Daher muss zum Bestehen der rechtlichen Existenz eines Bescheides dieser – nach Genehmigung – auch noch erlassen worden sein, d.h. eine Ausfertigung zumindest einer der Parteien zugestellt worden sein.
Gemäß § 18 Abs. 4 hat jede schriftliche Ausfertigung, die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten.
Nach der Rechtsprechung des VwGH wird dem Erfordernis des Namens der genehmigenden Person durch eine leserliche Unterschrift, durch die leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden bei der Unterschrift oder durch eine andere geeignete namentliche Angabe des Genehmigenden auf der Ausfertigung entsprochen.
Das als „Bescheid“ bezeichnete Schreiben der Behörde war nicht von jener Person unterzeichnet, deren Name am Ende der Erledigung („Der Leiter der Zivildienstserviceagentur […] Mag. XXXX “) angegeben. Unter diesen Umständen musste gemäß § 18 Abs. 4 AVG aber nicht nur eine Unterschrift der genehmigenden Person vorhanden sein, diese Unterschrift musste überdies – da sich der Name nicht in anderer Weise aus der Erledigung ergab – lesbar sein. Bei der Beurteilung, ob eine konkrete Unterschrift lesbar ist oder nicht, handelt es sich um eine einzelfallbezogene Frage, die nur dann revisibel ist, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist. Die Frage, ob eine behördliche Enunziation ein Bescheid ist, nach objektiven Gesichtspunkten – unabhängig von subjektiven Kenntnissen – zu beurteilen ist (VwGH 27.10.2020, Ra 2019/16/0006).
Wie oben festgestellt weist die dem Beschwerdeführer übermittelte Ausfertigung nur eine nicht lesbare Unterschrift der Genehmigenden auf und ergibt sich deren Name auch sonst nicht aus der Erledigung, weshalb der „Bescheid“ gegenüber dem Beschwerdeführer bis dato nicht erlassen wurde.
Die Beschwerde richtet sich damit gegen einen Nichtbescheid und ist daher zurückzuweisen (VwGH 18.04.2023, Ra 2021/08/0042).
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben da die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu Spruchpunkt A.):
Ein Bescheid liegt vor, wenn dessen Urheber eine Verwaltungsbehörde (VwGH 19.12.2000, 2000/12/0045, VwGH 08.09.2016, Ra 2016/11/0103) ist, die im Rahmen ihrer (zumindest abstrakten) hoheitlichen Kompetenz entschieden hat, der Bescheid einen individuell bestimmten, tauglichen Adressaten (VwGH 24.05.2012, 2008/03/0173) betrifft, in seinem Ergebnis Außenwirkung (im Unterschied zur Weisung) hat und ein autoritatives Wollen der Behörde darstellt (im Gegensatz zu einer reinen Mitteilung; VwGH 25.1.1990, 89/16/0195;VwGH 22.9.1992, 92/07/0121); die Entscheidung erfolgt (nur) durch den Spruch, der eine Feststellung oder Gestaltung eines Rechtsverhältnisses (VwGH 8.7.1994, 94/17/0305) zum Inhalt hat und subjektive Rechte und/oder Pflichten der Partei(en) betrifft (VwSlg 1629 A/1950). Allerdings ist das Erfordernis, dass der Bescheid einen Spruch enthalten muss, nicht streng formal auszulegen; vielmehr ist normativer Abspruch auch aus einer Formulierung erschließbar, doch muss sich Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache gegenüber (einer) individuell bestimmten Person(en) hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben. Auch formlose Schreiben können Bescheide sein (VwGH 22.09.2020, Ra 2019/12/0033).
Darüber hinaus muss gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift – bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung – genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG genügt vergleiche VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252).
Eine Genehmigung der Urschrift der Erledigung kann durch eigenhändige Unterschrift (wobei eine Paraphe keine Unterschrift ist – VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0051), durch persönliche elektronische Signatur (VwGH 06.12.2022, Ra 2021/12/0022), durch Genehmigung auf einem allfälligen, den Bescheid betreffenden Referatsbogen vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, Paragraph 18, AVG, E 22 wiedergegebene Rechtsprechung) oder durch – wenn es sich um eine elektronisch erstellte Erledigung handelt – ein Verfahren zum Nachweis der Identität und Authentizität iSd Paragraph 2, Ziffer eins und 5 E-GovG 2004 (etwa: Genehmigung im ELAK, VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043, siehe zu den Anforderungen an dieses System etwa VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052) erfolgen.
Von einer Genehmigung der Urschrift kann nur abgesehen werden, wenn die der Partei zugestellte Ausfertigung eine dem Paragraph 18, Absatz 2, AVG entsprechende Unterfertigung durch den Genehmigenden (Originalunterschrift, elektronische Signatur) trägt und eine nicht unterschriebene Durchschrift im Akt verbleibt vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins, 2004, Paragraph 18, Rz. 12; Walter/Thienel, aaO, E 30, sowie VwGH 15.10.2003, Zl. 2003/08/0062).
Gegenständlich wurde die angefochtene Erledigung von römisch 40 durch Unterschrift genehmigt.
§ 18 Absatz 3 und 4 AVG unterscheiden zwischen der Erledigung der Behörde, daher der Beurkundung ihres Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, d.h. der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits (VwGH 13.03.2024, Ra 2022/03/0285).
Daher muss zum Bestehen der rechtlichen Existenz eines Bescheides dieser – nach Genehmigung – auch noch erlassen worden sein, d.h. eine Ausfertigung zumindest einer der Parteien zugestellt worden sein.
Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, hat jede schriftliche Ausfertigung, die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten.
Nach der Rechtsprechung des VwGH wird dem Erfordernis des Namens der genehmigenden Person durch eine leserliche Unterschrift, durch die leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden bei der Unterschrift oder durch eine andere geeignete namentliche Angabe des Genehmigenden auf der Ausfertigung entsprochen.
Das als „Bescheid“ bezeichnete Schreiben der Behörde war nicht von jener Person unterzeichnet, deren Name am Ende der Erledigung („Der Leiter der Zivildienstserviceagentur […] Mag. römisch 40 “) angegeben. Unter diesen Umständen musste gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG aber nicht nur eine Unterschrift der genehmigenden Person vorhanden sein, diese Unterschrift musste überdies – da sich der Name nicht in anderer Weise aus der Erledigung ergab – lesbar sein. Bei der Beurteilung, ob eine konkrete Unterschrift lesbar ist oder nicht, handelt es sich um eine einzelfallbezogene Frage, die nur dann revisibel ist, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist. Die Frage, ob eine behördliche Enunziation ein Bescheid ist, nach objektiven Gesichtspunkten – unabhängig von subjektiven Kenntnissen – zu beurteilen ist (VwGH 27.10.2020, Ra 2019/16/0006).
Wie oben festgestellt weist die dem Beschwerdeführer übermittelte Ausfertigung nur eine nicht lesbare Unterschrift der Genehmigenden auf und ergibt sich deren Name auch sonst nicht aus der Erledigung, weshalb der „Bescheid“ gegenüber dem Beschwerdeführer bis dato nicht erlassen wurde.
Die Beschwerde richtet sich damit gegen einen Nichtbescheid und ist daher zurückzuweisen (VwGH 18.04.2023, Ra 2021/08/0042).
Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben da die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen.
Schlagworte
Amtssignatur fehlende Bescheidgenehmigung Nichtbescheid Unterschrift ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W116.2267579.1.00Im RIS seit
21.11.2024Zuletzt aktualisiert am
21.11.2024