Entscheidungsdatum
23.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W144 2287127-1/2E
IM NAmen der Republik
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats in Istanbul vom 14.11.2023, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats in Istanbul vom 14.11.2023, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 und 5 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4 und 5 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige der Türkei, stellte am 31.10.2023 bei dem Österreichischen Generalkonsulat in Istanbul (im Folgenden: ÖGK Istanbul) einen Antrag auf Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt von mehr als 3 Monaten (Visum D).
Beantragt wurde ein Visum für die einmalige Einreise für eine Aufenthaltsdauer von 180 Tagen. Als geplantes Ankunftsdatum wurde der 30.11.2023 angeführt. Ein Zweck der Reise und ein geplantes Abreisedatum wurden nicht angegeben. Als einladende Person führte die BF, XXXX , wohnhaft in XXXX an. Unter derzeitiger beruflicher Tätigkeit wurde „no occupation“ [keine Beschäftigung] angegeben, ihr Familienstand mit verheiratet angeführt. Als Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes würden Bargeld und von anderer Seite die Übernahme sämtlicher Kosten während des Aufenthalts dienen (entsprechende Kästchen angekreuzt). Beantragt wurde ein Visum für die einmalige Einreise für eine Aufenthaltsdauer von 180 Tagen. Als geplantes Ankunftsdatum wurde der 30.11.2023 angeführt. Ein Zweck der Reise und ein geplantes Abreisedatum wurden nicht angegeben. Als einladende Person führte die BF, römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 an. Unter derzeitiger beruflicher Tätigkeit wurde „no occupation“ [keine Beschäftigung] angegeben, ihr Familienstand mit verheiratet angeführt. Als Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes würden Bargeld und von anderer Seite die Übernahme sämtlicher Kosten während des Aufenthalts dienen (entsprechende Kästchen angekreuzt).
Dem Antrag beigeschlossen waren folgende Unterlagen (in Kopie):
?Erwerbsabsichtserklärung der BF als Schneiderin, Küchenarbeiterin
?Ticketreservierung für den Hinflug Samsun – Istanbul – Wien am 30.11.2023
?Reiseversicherung „Koru Sigorta“ für den Zeitraum 30.11.2023 bis 01.06.2024
?Geburtsurkunde der BF
?Heiratsurkunde über die Eheschließung am 19.07.2023
?Ein Schreiben des Ehemannes vom Oktober 2023
?Kopie des Reisepasses des Ehemannes
?Staatsbürgerschaftsnachweis der Republik Österreich betreffend den Ehemann
?ZMR-Auszug des Ehemannes
?Gehalts-Abrechnungsbelege des Ehemannes von Juni 2023 (2.633,89 €), August 2023
(1.569,26€), September 2023 (1.582,35€)
?AMS-Bestätigung, wonach dem Ehemann für den Zeitraum 06.04.2023-07.05.2023,
mit einer Unterbrechung von 08.05.2023 bis 04.07.2023 und für 05.07.2023 bis
23.10.2023 Arbeitslosengeld ausbezahlt wurde
?Kreditauskunft des Ehemannes, wonach ein Kredit iHv
10.500,00€, mit monatlicher Rate iHv 168€an den Ehemann vergeben wurde
?Mietvertrag des Ehemannes, monatliches Entgelt: 759,50€
?Strafregisterauszug der Republik Türkei betreffend die BF: keine Eintragung
?Reisepasskopie der BF
?Familienzusammenführung-Sachverhaltsdarstellung
Unter Anmerkungen des Antragsformulars wurde seitens des ÖGK Istanbul handschriftlich festgehalten:
„StN: ?Kein Nüfüs mit StBSch-Eintragung vorgelegt
?FM (Anmerkung: „finanzielle Mittel“) lt. ASVG nicht ausreichend soll AT beantragen“
Mit Schreiben vom 03.11.2023 wurde die BF seitens des ÖGK Istanbul aufgefordert, eine Stellungnahme zum Vorhalt einzubringen, dass ihre Angaben über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht ausreichend begründet seien, sowie dass der Nachweis, über ausreichende Mittel sowohl zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückkehr in ihren Herkunfts- und Wohnsitzstaat nicht erbracht worden sei. Der Aufenthalt der BF würde zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Die Wiederausreise der BF in den Heimatstaat erscheine als nicht gesichert. Es bestünden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben.
Mit Schriftsatz vom 11.11.2023 erstattete die BF eine diesbezügliche Stellungnahme, in welcher sie angab, dass ihr Ehemann demnächst eine Gehaltserhöhung erhalten werde, dass sich auf ihrem Konto 3.000€ befinden würden, die zu ihrer finanziellen Absicherung dienen würden, sodass es während ihres Aufenthaltes zu keiner finanziellen Belastung der Gebietskörperschaften kommen würde. Ferner würden die Wohn- und Lebenserhaltungskosten ihres Ehemannes von seiner Schwester mitfinanziert werden.
Der Beschwerde angeschlossen waren:
?der Personenstandsauszug mit allen staatsbürgerschaftsrelevanten Eintragungen
ihres Ehemannes
?Kontostand iHv 3.000€ der BF
?ZMR-Auszug der Schwester des Ehemannes
?Gehaltszettel der Schwester des Ehemannes von September bis November 2023
Mit Bescheid vom 14.11.2023, zugestellt am 16.11.2023, verweigerte das ÖGK Istanbul das beantragte Visum mit der Begründung, dass
? sie den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet habe und die Belege nicht dem angegebenen Zweck entsprechen würden.
? nicht der Nachweis erbracht worden sei, dass die BF ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes im Bundesgebiet als auch für die Rückkehr in ihren Herkunftsstaat habe. Die angegebenen Mittel würden nicht ausreichen.
? der Aufenthalt der BF zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Konkret betrage der Mindestbetrag für ein Ehepaar entsprechend den Richtsätzen zur Ausgleichszulage (ASVG) pro Monat EUR 1.751,56 nach Abzug von Miete/Kredit/Sorgepflichten. Dieses monatliche Einkommen könne derzeit nicht eruiert werden, Ersparnisse können nicht berücksichtigt werden.
? die Wiederausreise der BF in den Heimatstaat nicht gesichert erscheine, es bestünden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 28.11.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte zur Begründung im Wesentlichen ihre Einwände in der Stellungnahme vom 11.11.2023.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 16.02.2024 wurde am 23.02.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.) Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang.
Die BF ist eine Staatsangehörige der Türkei und stellte am 31.10.2023 bei dem ÖGK Istanbul einen Antrag auf Ausstellung eines Visum D mit einer Gültigkeitsdauer von 180 Tagen, beginnend mit 30.11.2023 für eine einmalige Einreise. Im Formular gab die BF keinen Zweck der Reise und auch kein geplantes Abreisedatum an. Die Reisekosten und die Lebenserhaltungskosten während des Aufenthaltes des Antragstellers würden von der Antragstellerin selbst sowie von anderer Seite getragen werden. Als Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes werden bei der Antragstellerin Bargeld, bei der anderen Seite „Übernahme sämtlicher Kosten während des Aufenthalts“ angeführt.
Als einladende Person wurde der Ehemann der BF, XXXX , genannt, der österreichischer Staatsbürger ist und in Österreich geboren wurde. Die Ehe wurde am 19.07.2023 in Çar?amba (Türkei) geschlossen. Als einladende Person wurde der Ehemann der BF, römisch 40 , genannt, der österreichischer Staatsbürger ist und in Österreich geboren wurde. Die Ehe wurde am 19.07.2023 in Çar?amba (Türkei) geschlossen.
Der Ehemann der BF hat keine Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) oder eine sonstige Erklärung, wonach er für die Kosten des Aufenthalts der BF aufkommen werde, abgegeben. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Ehemann der BF sämtliche Kosten des Aufenthalts der BF tragen werde.
Weiters wird festgestellt, dass der Ehemann der BF eine ca. 75,82 m2 große Mietwohnung bewohnt, für die ein Mietzins von € 759,50 monatlich zu entrichten ist. An der Wohnanschrift des Ehemannes der BF ist eine weitere Person, die Schwester des Ehemannes, XXXX als Mieterin angeführt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Mietzins von der Schwester des Ehemannes der BF entrichtet wird oder diese die Wohn- und Lebensunterhaltskosten ihres Bruders mitfinanziert. Weiters wird festgestellt, dass der Ehemann der BF eine ca. 75,82 m2 große Mietwohnung bewohnt, für die ein Mietzins von € 759,50 monatlich zu entrichten ist. An der Wohnanschrift des Ehemannes der BF ist eine weitere Person, die Schwester des Ehemannes, römisch 40 als Mieterin angeführt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Mietzins von der Schwester des Ehemannes der BF entrichtet wird oder diese die Wohn- und Lebensunterhaltskosten ihres Bruders mitfinanziert.
Der Einlader bringt monatlich netto durchschnittlich € 1.928,50,- ins Verdienen. Dem stehen eine Kreditbelastung von monatlich € 168,- sowie Mietkosten von monatlich € 759,50,- gegenüber.
Die BF geht im Herkunftsstaat keiner Beschäftigung nach. Sie hat keine Nachweise über eigenes Einkommen oder sonstige Vermögenswerte erbracht.
Die BF hat zum Stichtag 10.11.2023 ein Bankguthaben von € 3.000,00,-. Nicht festgestellt werden kann, woher der im vorgelegten Kontoauszug aufscheinende Betrag von € 3.000,00,- stammt.
Eine besondere soziale, wirtschaftliche oder berufliche Verwurzelung der BF im Heimatland ist nicht ersichtlich, zumal sie keine Angaben über Familienangehörige im Herkunftsstaat machte, keine Nachweise über eigenes Einkommen oder über sonstige Vermögenswerte erbrachte. Ebenso konnte die Absicht der BF vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden.
2.) Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des ÖGK Istanbul.
Die Feststellung, dass die BF zum Antragszeitpunkt keiner Beschäftigung nachging ergibt sich daraus, dass sie im Visa-Antragsformular im Feld „derzeitige berufliche Tätigkeit“ angegeben hat „no occupation“, das übersetzt „keine Beschäftigung“ bedeutet. Eigenes Einkommen wurde weder behauptet noch nachgewiesen. Es ist nicht nachvollziehbar, woher der auf dem Kontoauszug aufscheinende Betrag stammt. Die BF hat mit keinem Wort dargelegt, woher dieses Geldvermögen stammten sollte, zumal sie ja keinerlei Beschäftigung angegeben hat.
Die Feststellung zu den finanziellen Mitteln ergibt sich aus den erstinstanzlich dargelegten Beweismitteln, wie dem eigenen Kontoauszug der BF und Abrechnungsbelege des Einladers.
Die Feststellung, dass keine tragfähige Verpflichtungserklärung für die BF vorliegt, ergibt sich aus der Aktenlagen und der Erwägung, dass das Einkommen des Einladers bei einer Orientierung an den Richtsätzen des § 293 ASVG für ein Ehepaar im gemeinsamen Haushalt unter dem ausreichenden Betrag bleibt. Die Feststellung, dass keine tragfähige Verpflichtungserklärung für die BF vorliegt, ergibt sich aus der Aktenlagen und der Erwägung, dass das Einkommen des Einladers bei einer Orientierung an den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG für ein Ehepaar im gemeinsamen Haushalt unter dem ausreichenden Betrag bleibt.
Richtsätze für die Ausgleichszulage ab Jänner 2024
Richtsätze für die Ausgleichszulage pro Monat im Jahr 2024
Für Pensionistinnen/Pensionisten, die mit der Ehepartnerin/dem Ehepartner oder der/dem gleichgeschlechtlichen eingetragenen Partnerin/Partner im gemeinsamen Haushalt leben 1.921,46 Euro
Aus den Abrechnungsbelegen des Einladers ergibt sich, dass dieser im Juni 2023 samt Sonderzahlung (!) einen Betrag von € 2.633,89,- im August einen Betrag von € 1.569,26,- ausbezahlt bekommen hat und im September der Auszahlungsbetrag von € 1.582,35,- betragen hat, sodass sich – wenn man von 10 laufenden Gehältern zu durchschnittlich € 1.575,- plus 2 Sonderzahlungen von € 2.634,- Jahresgehalt ausgeht, ein Durchschnittsgehalt von nur € 1.501,29 ergibt. Für April und Juli 2023 liegt überhaupt nur ein Hinweis auf bezogenes Arbeitslosengeld vor. Selbst wenn man den Durchschnitt der drei vorgelegten Abrechnungen für sich hernimmt, ergibt sich lediglich ein durchschnittliches Einkommen von € 1.928,50,-. Von diesem Betrag sind laufende Wohnkosten in der Höhe von € 759,50,- pro Monat sowie monatliche Kreditschulden in der Höhe von € 168,- vermindert um den Wert der „freien Station“ in der Höhe von EUR 359,72 (für 2024), sodass sich ein verfügbarer Betrag von höchstens EUR 1.360,72 ergibt, der schon unter dem Orientierungswert von EU 1.921,46 bleibt. Dieser Betrag liegt eindeutig unter dem Orientierungswert und ist damit keinesfalls tragfähig.
Wenn die BF in der Beschwerde vorbringt, dass die Wohn und- Lebensunterhaltskosten ihres Ehemannes von seiner Schwester mitfinanziert werden, ist im gegebenen Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nach der Aktenlage kein Nachweis über eine Mietzinsmitfinanzierung vorliegt.
Die im Verfahren vorgelegten Einkommensnachweise der Schwester des Ehemannes der BF müssen unberücksichtigt bleiben, da diese Schwester keine Elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben hat, wonach sie für die Kosten des Aufenthaltes der BF aufkommen werde.
Soweit die BF vorbringt, dass ihr Ehemann zukünftig eine Gehalterhöhung erhalte und sodann der notwendige Richtwert erreicht werden würde, ist entgegenzuhalten, dass derartiges lediglich spekulativ ist und daher ebenfalls gegenwärtig unberücksichtigt zu bleiben hat.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der BF und ihrer mangelnden Verwurzelung in der Türkei ergeben sich daraus, dass sie keiner Beschäftigung nachgeht und im Verfahren keine Hinweise auf etwaige Familienangehörigen der BF im Herkunftsstaat hervorkamen. Insgesamt betrachtet ist daher nicht erkennbar, dass die BF im Heimatland verwurzelt wäre.
Dass die rechtzeitige Wiederausreise der BF vor Ablauf des Visums nicht gesichert erscheint, ergibt sich zum einen daraus, dass sie im Visa-Antragsformular lediglich ein geplantes Ankunftsdatum jedoch kein Abreisedatum angab. Zum anderen fügte sie dem Visa-Antrag eine Erwerbstätigkeitserklärung hinzu, derzufolge sie beabsichtigt, in Österreich einer Erwerbstätigkeit als Schneiderin oder Küchenhilfe nachzugehen. Ferner war dem Antrag ein Schreiben ihres Ehemannes, datiert mit Oktober 2023, angeschlossen, wonach das Ehepaar beabsichtige gemeinsam in Wien zu leben. Die Wiederausreiseabsicht der BF ist folglich auch aufgrund ihrer wenig ausgeprägten Verwurzelung im Herkunftsstaat in Zweifel zu ziehen.
3.) Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt:
„§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben. (4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Absatz 4, Ziffer 13,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“
3. Abschnitt
Bestimmungen zur Visumpflicht
Form und Wirkung der Visa D
§ 20. (1) Visa D werden erteilt als
1. Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;
2. Visum aus humanitären Gründen;
3. Visum zu Erwerbszwecken;
4. Visum zum Zweck der Arbeitssuche;
5. Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;
6. Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;
7. Visum zur Wiedereinreise;
8. Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;
9. Visum für Saisoniers;
10. Visum für Praktikanten.Paragraph 20, (1) Visa D werden erteilt als
1. Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;
2. Visum aus humanitären Gründen;
3. Visum zu Erwerbszwecken;
4. Visum zum Zweck der Arbeitssuche;
5. Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;
6. Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;
7. Visum zur Wiedereinreise;
8. Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;
9. Visum für Saisoniers;
10. Visum für Praktikanten.
(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens
1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10;
2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 9;
3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder
4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß § 1 Z 14 AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des Paragraph 24, zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens
1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und 10;
2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 9 ;, <, b, r, /, >, 3 Punkt &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, z, w, ö, l, f, Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder
4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß Paragraph eins, Ziffer 14, AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.
(3) Visa gemäß Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.(3) Visa gemäß Absatz eins, sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.
(3a) Visa gemäß Abs. 1 Z 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) oder ein Antrag gemäß § 22a gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.(3a) Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,) oder ein Antrag gemäß Paragraph 22 a, gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.
(4) Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.
(5) Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
(6) Visa gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.(6) Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.
(Anm.: Abs. 7 mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 7, mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten)
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D
§ 21. (1) Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn
1. dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;
2. kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und
3. die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint.Paragraph 21, (1) Visa gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn
1. dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;
2. kein Versagungsgrund (Absatz 2,) vorliegt und
3. die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint.
In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.In den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Ziffer 3, abzusehen.
(2) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn
1. der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
2. begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;
3. der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß § 23 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;
4. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;
5. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;
6. der Fremde im SIS zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist;
7. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;
8. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise) oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);
9. der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;
10. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
11. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
12. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
13. der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
14. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf G