Entscheidungsdatum
28.10.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W235 2295805-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 05.07.2023 betreffend die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines nationalen Visums D, Nr. 5378-PK, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 05.07.2023 betreffend die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines nationalen Visums D, Nr. 5378-PK, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellten der Beschwerdeführer und seine Schwester XXXX , beide Staatsangehörige von Pakistan, am 27.04.2023 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad jeweils einen Antrag auf Erteilung eines zur einmaligen Einreise berechtigenden nationalen Visums D für die geplante Aufenthaltsdauer von XXXX .07.2023 bis XXXX .12.2023 und führten als einladende Person XXXX an. 1. Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellten der Beschwerdeführer und seine Schwester römisch 40 , beide Staatsangehörige von Pakistan, am 27.04.2023 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad jeweils einen Antrag auf Erteilung eines zur einmaligen Einreise berechtigenden nationalen Visums D für die geplante Aufenthaltsdauer von römisch 40 .07.2023 bis römisch 40 .12.2023 und führten als einladende Person römisch 40 an.
2. Mit einer mit 05.07.2023 datierten und an XXXX adressierten Erledigung wurde der Genannten von der Österreichischen Botschaft Islamabad die Erteilung des beantragten Visums gemäß § 21 FPG versagt. Die Erledigung wurde mit einem Stempel der Österreichischen Botschaft Islamabad sowie mit der Paraphe des Genehmigenden versehen. In der Folge wurde sie von der Österreichischen Botschaft Islamabad an die E-Mailadresse übermittelt, welche sowohl im Antragsformular des Beschwerdeführers als auch in jenem seiner Schwester angeführt worden war. Ebenso wurde die Erledigung per E-Mail dem im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers und seiner Schwester übermittelt. 2. Mit einer mit 05.07.2023 datierten und an römisch 40 adressierten Erledigung wurde der Genannten von der Österreichischen Botschaft Islamabad die Erteilung des beantragten Visums gemäß Paragraph 21, FPG versagt. Die Erledigung wurde mit einem Stempel der Österreichischen Botschaft Islamabad sowie mit der Paraphe des Genehmigenden versehen. In der Folge wurde sie von der Österreichischen Botschaft Islamabad an die E-Mailadresse übermittelt, welche sowohl im Antragsformular des Beschwerdeführers als auch in jenem seiner Schwester angeführt worden war. Ebenso wurde die Erledigung per E-Mail dem im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers und seiner Schwester übermittelt.
3. Gegen diesen Bescheid erhoben der Beschwerdeführer und seine Schwester im Wege ihres ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters am 30.07.2023 fristgerecht Beschwerde. Im Rahmen der Darstellung des Verfahrensganges wurde zusammengefasst und verfahrenswesentlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und seine Schwester jeweils am 27.04.2023 einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums D zum Zweck „Tourismus“ gestellt hätten, um einer Einladung ihres in Österreich lebenden Bruders und dessen Ehefrau folgen zu können. Am 05.07.2023 sei dem gemeinsamen rechtsfreundlichen Vertreter ein Schriftstück übermittelt worden, mit welchem mitgeteilt worden sei, dass die Erteilung des beantragten Visums versagt werde. Als Anrede sei in dem Schreiben „Sehr geehrte/r Herr/Frau XXXX !“ angeführt worden. Ausgehend davon, dass dieses Schriftstück eine Enderledigung des gesamten Antrags betreffend beide Beschwerdeführer darstelle, sei davon auszugehen, dass die vierwöchige Beschwerdefrist mit 05.07.2023 in Gang gesetzt worden sei. 3. Gegen diesen Bescheid erhoben der Beschwerdeführer und seine Schwester im Wege ihres ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters am 30.07.2023 fristgerecht Beschwerde. Im Rahmen der Darstellung des Verfahrensganges wurde zusammengefasst und verfahrenswesentlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und seine Schwester jeweils am 27.04.2023 einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums D zum Zweck „Tourismus“ gestellt hätten, um einer Einladung ihres in Österreich lebenden Bruders und dessen Ehefrau folgen zu können. Am 05.07.2023 sei dem gemeinsamen rechtsfreundlichen Vertreter ein Schriftstück übermittelt worden, mit welchem mitgeteilt worden sei, dass die Erteilung des beantragten Visums versagt werde. Als Anrede sei in dem Schreiben „Sehr geehrte/r Herr/Frau römisch 40 !“ angeführt worden. Ausgehend davon, dass dieses Schriftstück eine Enderledigung des gesamten Antrags betreffend beide Beschwerdeführer darstelle, sei davon auszugehen, dass die vierwöchige Beschwerdefrist mit 05.07.2023 in Gang gesetzt worden sei.
In der Folge wurde (unter anderem) moniert, dass die Erledigung als „Nichtbescheid“ zu qualifizieren sei, da sich darauf weder die Bezeichnung „Bescheid“, noch eine Geschäftszahl befinde. Hinzu komme, dass der Antrag nicht vollständig erledigt worden sei, da sowohl für den Beschwerdeführer als auch für seine Schwester ein Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums D gestellt worden sei, während das Schriftstück jedoch nur an „Herrn/Frau XXXX “ adressiert sei. Es handle sich sohin nicht um ein als Bescheid erkennbares, einem konkreten Geschäftsfall zuordenbares Schriftstück. Sollte das Bundesverwaltungsgericht diese Erledigung dennoch als Bescheid qualifizieren, sei darauf hinzuweisen, dass aus der Entscheidung nicht hervorgehe, ob damit der Antrag des Beschwerdeführers miterledigt worden sei. In der Folge wurde (unter anderem) moniert, dass die Erledigung als „Nichtbescheid“ zu qualifizieren sei, da sich darauf weder die Bezeichnung „Bescheid“, noch eine Geschäftszahl befinde. Hinzu komme, dass der Antrag nicht vollständig erledigt worden sei, da sowohl für den Beschwerdeführer als auch für seine Schwester ein Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums D gestellt worden sei, während das Schriftstück jedoch nur an „Herrn/Frau römisch 40 “ adressiert sei. Es handle sich sohin nicht um ein als Bescheid erkennbares, einem konkreten Geschäftsfall zuordenbares Schriftstück. Sollte das Bundesverwaltungsgericht diese Erledigung dennoch als Bescheid qualifizieren, sei darauf hinzuweisen, dass aus der Entscheidung nicht hervorgehe, ob damit der Antrag des Beschwerdeführers miterledigt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss. 1.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
Da mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen wird, ist die gegenständliche Rechtssache durch Beschluss zu erledigen.
2. Zu A)
2.1. Zum Vorliegen eines Bescheides:
Vorauszuschicken ist, dass die verfahrensgegenständliche Erledigung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 05.07.2023 – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht – als Bescheid zu qualifizieren ist. Dies aus nachstehenden Gründen:
Eingangs ist festzuhalten, dass die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kein konstitutives Bescheidmerkmal darstellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann darauf verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch bzw. dem Inhalt der Erledigung eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt, sondern auch, dass sie eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, entschieden hat (vgl. „Hengstschläger/Leeb, AVG“ § 58, Rz 6 (Stand 01.03.2023, rdb.at); mwN). Eingangs ist festzuhalten, dass die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kein konstitutives Bescheidmerkmal darstellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann darauf verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch bzw. dem Inhalt der Erledigung eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt, sondern auch, dass sie eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, entschieden hat vergleiche „Hengstschläger/Leeb, AVG“ Paragraph 58,, Rz 6 (Stand 01.03.2023, rdb.at); mwN).
Im gegenständlichen Fall kann aufgrund des objektiven Erscheinungsbildes der vorliegenden Erledigung kein Zweifel an ihrem normativen Inhalt und damit - da auch alle übrigen für das Vorliegen eines Bescheides erforderlichen Merkmale gegeben sind - an ihrem Charakter als Bescheid bestehen. Der Ausspruch ist unmissverständlich normativ formuliert (vgl. „Gemäß § 21 des Österreichischen Fremdenpolizeigesetzes (BGBl. I 200/100 i.d.g.F. – FPG 2005) wird die Erteilung des beantragten Visums versagt.“) und kann schon deshalb nicht als ein bloßer informativer Hinweis gedeutet werden. Für einen Bescheidwillen der Behörde spricht auch der systematische Aufbau der Erledigung. Der vorliegende Bescheid weist zwar keinen ausdrücklich als „Spruch“ bezeichneten Abschnitt auf; allerdings schließen an den Ausspruch betreffend die Versagung des Visums zwei ausdrücklich als „Begründung“ und „Rechtsmittelbelehrung“ bezeichnete Abschnitte an. Aus dieser Gliederung ergibt sich nach dem objektiven Erscheinungsbild eindeutig, dass der erste Absatz nach der Anrede den Spruch darstellt. Auch sonst enthält die angefochtene Erledigung keinen Anhaltspunkt, dass bloß eine informative Mitteilung erfolgen sollte. Im gegenständlichen Fall kann aufgrund des objektiven Erscheinungsbildes der vorliegenden Erledigung kein Zweifel an ihrem normativen Inhalt und damit - da auch alle übrigen für das Vorliegen eines Bescheides erforderlichen Merkmale gegeben sind - an ihrem Charakter als Bescheid bestehen. Der Ausspruch ist unmissverständlich normativ formuliert vergleiche „Gemäß Paragraph 21, des Österreichischen Fremdenpolizeigesetzes (BGBl. römisch eins 200/100 i.d.g.F. – FPG 2005) wird die Erteilung des beantragten Visums versagt.“) und kann schon deshalb nicht als ein bloßer informativer Hinweis gedeutet werden. Für einen Bescheidwillen der Behörde spricht auch der systematische Aufbau der Erledigung. Der vorliegende Bescheid weist zwar keinen ausdrücklich als „Spruch“ bezeichneten Abschnitt auf; allerdings schließen an den Ausspruch betreffend die Versagung des Visums zwei ausdrücklich als „Begründung“ und „Rechtsmittelbelehrung“ bezeichnete Abschnitte an. Aus dieser Gliederung ergibt sich nach dem objektiven Erscheinungsbild eindeutig, dass der erste Absatz nach der Anrede den Spruch darstellt. Auch sonst enthält die angefochtene Erledigung keinen Anhaltspunkt, dass bloß eine informative Mitteilung erfolgen sollte.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass in der Anrede die Schwester des Beschwerdeführers eindeutig als Adressatin der Erledigung angeführt wird. Die Bezeichnung der Behörde ist überdies sowohl der Begründung als auch dem angebrachten Rundsiegel zu entnehmen und wurde die Erledigung auch mit einem Datum versehen. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden wurde gemäß § 11 Abs. 3 FPG das Siegel der Republik Österreich gesetzt und die Entscheidung mit einer Paraphe versehen. Die Identität des Genehmigenden ergibt sich aus der Paraphe in Verbindung mit dem Akteninhalt. Ein Zustellmangel wurde im Übrigen nicht behauptet und ergeben sich hierfür auch keine Anhaltspunkte aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass in der Anrede die Schwester des Beschwerdeführers eindeutig als Adressatin der Erledigung angeführt wird. Die Bezeichnung der Behörde ist überdies sowohl der Begründung als auch dem angebrachten Rundsiegel zu entnehmen und wurde die Erledigung auch mit einem Datum versehen. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden wurde gemäß Paragraph 11, Absatz 3, FPG das Siegel der Republik Österreich gesetzt und die Entscheidung mit einer Paraphe versehen. Die Identität des Genehmigenden ergibt sich aus der Paraphe in Verbindung mit dem Akteninhalt. Ein Zustellmangel wurde im Übrigen nicht behauptet und ergeben sich hierfür auch keine Anhaltspunkte aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Zusammengefasst kommt das Bundesverwaltungsgericht sohin zum Ergebnis, dass die verfahrensgegenständliche Erledigung als Bescheid zu qualifizieren ist und dieser auch ordnungsgemäß erlassen wurde.
2.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation:
2.2.1. Zur Erhebung einer Parteibeschwerde nach Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Die Beschwerdelegitimation setzt daher unter anderem voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (vgl. VwGH vom 14.03.2024, Ro 2022/11/0003; mwN).2.2.1. Zur Erhebung einer Parteibeschwerde nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Die Beschwerdelegitimation setzt daher unter anderem voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen vergleiche VwGH vom 14.03.2024, Ro 2022/11/0003; mwN).
2.2.2. Fallbezogen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und seine Schwester im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters mit Schriftsatz vom 30.07.2023 Parteibeschwerde erhoben und als Beschwerdegegenstand den Bescheid zur Geschäftszahl Islamabad-OB/KONS/2678/2023 anführten. Begründend wurde zusammengefasst und verfahrenswesentlich vorgebracht, dass mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 05.07.2023, in welchem als Anrede „Sehr geehrte/r Herr/Frau XXXX !“ angeführt worden sei, die gegenständliche Rechtssache nicht vollständig erledigt worden sei, da damit lediglich der Antrag von XXXX , der Schwester des Beschwerdeführers, abgewiesen worden sei. 2.2.2. Fallbezogen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und seine Schwester im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters mit Schriftsatz vom 30.07.2023 Parteibeschwerde erhoben und als Beschwerdegegenstand den Bescheid zur Geschäftszahl Islamabad-OB/KONS/2678/2023 anführten. Begründend wurde zusammengefasst und verfahrenswesentlich vorgebracht, dass mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 05.07.2023, in welchem als Anrede „Sehr geehrte/r Herr/Frau römisch 40 !“ angeführt worden sei, die gegenständliche Rechtssache nicht vollständig erledigt worden sei, da damit lediglich der Antrag von römisch 40 , der Schwester des Beschwerdeführers, abgewiesen worden sei.
Die Beschwerde richtet sich demnach ausschließlich gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 05.07.2023, mit welchem der am 27.04.2023 gestellte und von der Vertretungsbehörde unter der Nr. 5378-PK registrierte Antrag von XXXX auf Erteilung eines nationalen Visums D abgewiesen wurde. Die Beschwerde richtet sich demnach ausschließlich gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 05.07.2023, mit welchem der am 27.04.2023 gestellte und von der Vertretungsbehörde unter der Nr. 5378-PK registrierte Antrag von römisch 40 auf Erteilung eines nationalen Visums D abgewiesen wurde.
Hinsichtlich der Beschwerdelegitimation wurde vorgebracht, dass nicht ersichtlich sei, ob die Österreichische Botschaft Islamabad mit diesem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines nationalen Visums D miterledigt habe. Diese Argumentation vermag jedoch nicht zu überzeugen, zumal der Bescheid – wie in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt – ausschließlich an XXXX adressiert ist und in der Begründung lediglich auf den von ihr am 27.04.2023 gestellten Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums D Bezug genommen wird. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde durch den verfahrensgegenständlichen Bescheid folglich nicht erledigt. Hinsichtlich der Beschwerdelegitimation wurde vorgebracht, dass nicht ersichtlich sei, ob die Österreichische Botschaft Islamabad mit diesem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines nationalen Visums D miterledigt habe. Diese Argumentation vermag jedoch nicht zu überzeugen, zumal der Bescheid – wie in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt – ausschließlich an römisch 40 adressiert ist und in der Begründung lediglich auf den von ihr am 27.04.2023 gestellten Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums D Bezug genommen wird. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde durch den verfahrensgegenständlichen Bescheid folglich nicht erledigt.
Eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen subjektiven Rechten durch den angefochtenen Bescheid ist somit ausgeschlossen. Eine Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde nach Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist daher nicht gegeben und war daher die dennoch erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.Eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen subjektiven Rechten durch den angefochtenen Bescheid ist somit ausgeschlossen. Eine Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist daher nicht gegeben und war daher die dennoch erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
2.3. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. 2.3. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidadressat Beschwerdelegimitation Unzulässigkeit der Beschwerde ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W235.2295805.1.00Im RIS seit
18.11.2024Zuletzt aktualisiert am
18.11.2024