Entscheidungsdatum
22.12.2023Index
L82009 Bauordnung WienNorm
BauO Wr §129 Abs10Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Posch über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Herrn RA gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 15. Februar 2023, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Bauordnung für Wien (BO für Wien), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2023
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnisrömisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis
1) hinsichtlich Spruchpunkt a) gänzlich und
2) im Übrigen hinsichtlich des Tatzeitraumes 21.07.2022 bis 08.08.2022
behoben und das Verfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt wird sowiebehoben und das Verfahren diesbezüglich gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt wird sowie
3) die verhängte Geldstrafe von € 3.800,– auf € 2000,– und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 2 Stunden auf 12 Stunden herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit € 200,– festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit € 200,– festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.
Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass
4) der Tatzeitraum im Spruch durchgehend "12.07.2021 bis 20.07.2022"
5) die Sanktionsnorm "§ 135 Abs. 1 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, idF LGBl. für Wien Nr. 69/2018" zu lauten haben und5) die Sanktionsnorm "§ 135 Absatz eins, Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 69/2018" zu lauten haben und
6) der Tatvorwurf unter Spruchpunkt b) in den Singular gesetzt wird.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch II. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.römisch III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Straferkenntnis vom 15. Februar 2023 (im Folgenden: "angefochtenes Straferkenntnis") verhängte die belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: "belangte Behörde") über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 135 Abs. 1 iVm § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO für Wien) eine Geldstrafe in Höhe von € 3.800,– und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einem Tag und 2 Stunden gemäß § 135 Abs. 1 BO für Wien. 1. Mit Straferkenntnis vom 15. Februar 2023 (im Folgenden: "angefochtenes Straferkenntnis") verhängte die belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: "belangte Behörde") über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph 135, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien (BO für Wien) eine Geldstrafe in Höhe von € 3.800,– und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einem Tag und 2 Stunden gemäß Paragraph 135, Absatz eins, BO für Wien.
Der Beschwerdeführer habe es als Miteigentümer der Liegenschaft und der darauf befindlichen baulichen Anlagen in Wien, C.-Straße, EZ ... der KG …, zu verantworten, dass er in der Zeit von 12. Juli 2021 bis 8. August 2022 insofern Abweichungen von den Bauvorschriften nicht behoben habe, als
a) die beiden Gartenhütten mit den Maßen von ca. 3,50 m Länge und 2,58 m Breite und einer Höhe von 2,10 m sowie 3,90 m Länge und 2,60 m Breite und einer Höhe von 1,90 m, von denen eine sich im Seitenabstand zur Liegenschaft Wien, C.-Straße und die zweite sich an der Grundgrenze zur Liegenschaft Wien, D.-Gasse befinde und
b) der Zubau aus Holz auf der straßenseitigen Terrasse im ersten Stock, durch welchen ein zusätzlicher Raum mit den ungefähren Innenmaßen von 4,15 m Länge und 3,05 m Breite und einer Höhe von 3,40 m gebildet werde, nicht beseitigt worden seien,
obwohl diese gemäß § 60 Abs. 1 lit. a (a) Neubau und (b) Zubau) der Bauordnung für Wien bewilligungspflichtigen Änderung weder gemäß § 70 oder § 71 BO für Wien rechtskräftig bewilligt gewesen seien, noch nach einer Einreichung gemäß § 70a oder § 70b für Wien infolge der Nichtuntersagung des Bauvorhabens oder durch das Unterbleiben von Einwendungen durch Nachbarn gemäß § 70a Abs. 8 oder § 70b Abs. 8 BO für Wien als gemäß § 70 BO für Wien bewilligt gegolten hätten und für diese Abweichung auch kein Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung bei der Baubehörde eingebracht worden sei sowieobwohl diese gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, (a) Neubau und (b) Zubau) der Bauordnung für Wien bewilligungspflichtigen Änderung weder gemäß Paragraph 70, oder Paragraph 71, BO für Wien rechtskräftig bewilligt gewesen seien, noch nach einer Einreichung gemäß Paragraph 70 a, oder Paragraph 70 b, für Wien infolge der Nichtuntersagung des Bauvorhabens oder durch das Unterbleiben von Einwendungen durch Nachbarn gemäß Paragraph 70 a, Absatz 8, oder Paragraph 70 b, Absatz 8, BO für Wien als gemäß Paragraph 70, BO für Wien bewilligt gegolten hätten und für diese Abweichung auch kein Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung bei der Baubehörde eingebracht worden sei sowie
c) das im gartenseitigen Dachbodenraum im zweiten Obergeschoß vorschriftswidrig hergestellte Badezimmer nicht zurückgebaut und der Dachbodenraum nicht gemäß Bewilligung vom 16. Juni 1880, Zl.: … wiederhergestellt worden sei, obwohl für diese Baumaßnahme die gemäß § 62 Abs. 1 Z 1 BO für Wien erforderliche Anzeige bei der Baubehörde nicht erstattet und auch nicht nachgeholt worden sei.c) das im gartenseitigen Dachbodenraum im zweiten Obergeschoß vorschriftswidrig hergestellte Badezimmer nicht zurückgebaut und der Dachbodenraum nicht gemäß Bewilligung vom 16. Juni 1880, Zl.: … wiederhergestellt worden sei, obwohl für diese Baumaßnahme die gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins, BO für Wien erforderliche Anzeige bei der Baubehörde nicht erstattet und auch nicht nachgeholt worden sei.
2. In seiner Beschwerde vom 13. März 2023 gegen das angefochtene Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das vorgeworfene Verhalten sei ihm als baurechtlicher Laie nicht vorwerfbar, er habe zeitgerecht entsprechende Unternehmen beauftragt, wobei es auf Seite des zuerst beauftragten Unternehmens (auch wegen der Corona-Pandemie) zu Verzögerungen gekommen sei. Die Unternehmen hätte ihn auch dahingehend beraten, dass auf Grund der nachträglichen Einreichung der Baubewilligung keine Strafbarkeit vorliege. Auf Grund unterschiedlicher Rechtsansichten der belangten Behörde habe sich die Einreichung der nachträglichen Baubewilligung auch verzögert. Jedenfalls liege ein entschuldbarer Rechtsirrtum vor, weil der Beschwerdeführer damit gerechnet habe, dass innerhalb der Frist für die Beseitigung bzw. die Einreichung der nachträglichen Baubewilligung keine Bestrafung erfolgen werde. Zudem seien die nachträglichen Bewilligungen tatsächlich erteilt worden. Die Gartenhütten seien zudem zu wenig konkretisiert und überschritten die gesetzlichen Maximalausmaße nicht. Der Zubau aus Holz habe schon bei Erwerb der Liegenschaft im Jahr 1956 bestanden. Auch dieser sei wie auch das "Badezimmer" zu wenig konkretisiert. Die Strafe sei zudem weit überhöht.
3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens einlangend am 16. März 2023 vor.
4. Am 30. Oktober 2023 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien unter anderem in Anwesenheit des Beschwerdeführers und in Abwesenheit der belangten Behörde (die auf eine Teilnahme verzichtet hatte) eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, die auf Grund des engen sachlichen Zusammenhangs zusammen mit dem Verfahren VGW-011/104/3676/2023 durchgeführt wurde.
II. Sachverhaltrömisch II. Sachverhalt
Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1. Der Beschwerdeführer hat es als Miteigentümer der Liegenschaft und der darauf befindlichen baulichen Anlagen in Wien, C.-Straße, EZ ... der KG …, zu verantworten, dass er in der Zeit von 12. Juli 2021 bis 20. Juli 2022 insofern Abweichungen von den Bauvorschriften nicht behoben hat, als
a. der Zubau aus Holz auf der straßenseitigen Terrasse im ersten Stock, durch welchen ein zusätzlicher Raum mit den ungefähren Innenmaßen von 4,15 m Länge und 3,05 m Breite und einer Höhe von 3,40 m gebildet wird, nicht beseitigt wurde, obwohl diese gemäß § 60 Abs. 1 lit. a der Bauordnung für Wien bewilligungspflichtigen Änderung weder gemäß § 70 oder § 71 BO für Wien rechtskräftig bewilligt war, noch nach einer Einreichung gemäß § 70a oder 70b für Wien infolge der Nichtuntersagung des Bauvorhabens oder durch das Unterbleiben von Einwendungen durch Nachbarn gemäß § 70a Abs. 8 oder § 70b Abs. 8 BO für Wien als gemäß § 70 BO für Wien bewilligt galt und für diese Abweichung auch kein Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung bei der Baubehörde eingebracht worden war. a. der Zubau aus Holz auf der straßenseitigen Terrasse im ersten Stock, durch welchen ein zusätzlicher Raum mit den ungefähren Innenmaßen von 4,15 m Länge und 3,05 m Breite und einer Höhe von 3,40 m gebildet wird, nicht beseitigt wurde, obwohl diese gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, der Bauordnung für Wien bewilligungspflichtigen Änderung weder gemäß Paragraph 70, oder Paragraph 71, BO für Wien rechtskräftig bewilligt war, noch nach einer Einreichung gemäß Paragraph 70 a, oder 70b für Wien infolge der Nichtuntersagung des Bauvorhabens oder durch das Unterbleiben von Einwendungen durch Nachbarn gemäß Paragraph 70 a, Absatz 8, oder Paragraph 70 b, Absatz 8, BO für Wien als gemäß Paragraph 70, BO für Wien bewilligt galt und für diese Abweichung auch kein Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung bei der Baubehörde eingebracht worden war.
Der Zubau bestand schon zur Zeit des Erwerbs der Liegenschaft durch die Großeltern des Beschwerdeführers im Jahr 1956 und wurde, wie auch das Badezimmer, nicht vom Beschwerdeführer selbst errichtet.
b. das im gartenseitigen Dachbodenraum im zweiten Obergeschoß vorschriftswidrig hergestellte Badezimmer nicht zurückgebaut und der Dachbodenraum nicht gemäß der Bewilligung vom 16. Juni 1880, Zl.: … wiederhergestellt wurde, obwohl für diese Baumaßnahme die gemäß § 62 Abs. 1 Z 1 BO für Wien erforderliche Anzeige bei der Baubehörde nicht erstattet und auch nicht nachgeholt worden war.b. das im gartenseitigen Dachbodenraum im zweiten Obergeschoß vorschriftswidrig hergestellte Badezimmer nicht zurückgebaut und der Dachbodenraum nicht gemäß der Bewilligung vom 16. Juni 1880, Zl.: … wiederhergestellt wurde, obwohl für diese Baumaßnahme die gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins, BO für Wien erforderliche Anzeige bei der Baubehörde nicht erstattet und auch nicht nachgeholt worden war.
2. Der Beschwerdeführer hat es als Miteigentümer der Liegenschaft und der darauf befindlichen baulichen Anlagen in Wien, C.-Straße, EZ ... der KG Währing, hingegen nicht zu verantworten, dass er die unter II.1.a. und b. genannten Abweichungen von den Bauvorschriften in der Zeit von 21. Juli 2022 bis 8. August 2022 nicht behoben hat, zumal das Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung bzw. die Bauanzeige am 20. Juli 2022 eingebracht wurden.2. Der Beschwerdeführer hat es als Miteigentümer der Liegenschaft und der darauf befindlichen baulichen Anlagen in Wien, C.-Straße, EZ ... der KG Währing, hingegen nicht zu verantworten, dass er die unter römisch II.1.a. und b. genannten Abweichungen von den Bauvorschriften in der Zeit von 21. Juli 2022 bis 8. August 2022 nicht behoben hat, zumal das Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung bzw. die Bauanzeige am 20. Juli 2022 eingebracht wurden.
3. Weiters hat es der Beschwerdeführer als Miteigentümer der Liegenschaft und der darauf befindlichen baulichen Anlagen in Wien, C.-Straße, EZ ... der KG Währing, nicht zu verantworten, dass die beiden Gartenhütten mit den Maßen von ca. 3,50 m Länge und 2,58 m Breite und einer Höhe von 2,10 m sowie 3,90 m Länge und 2,60 m Breite und einer Höhe von 1,90 m, von denen eine sich im Seitenabstand zur Liegenschaft Wien, C.-Straße und die zweite sich an der Grundgrenze zur Liegenschaft Wien, D.-Gasse befindet, nicht beseitigt wurden, obwohl diese gemäß § 60 Abs. 1 lit. a der Bauordnung für Wien bewilligungspflichtige Änderung weder gemäß § 70 oder § 71 BO für Wien rechtskräftig bewilligt war, noch nach einer Einreichung gemäß § 70a oder 70b für Wien infolge der Nichtuntersagung des Bauvorhabens oder durch das Unterbleiben von Einwendungen durch Nachbarn gemäß § 70a Abs. 8 oder § 70b Abs. 8 BO für Wien als gemäß § 70 BO für Wien bewilligt galt und für diese Abweichung auch kein Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung bei der Baubehörde eingebracht worden war. 3. Weiters hat es der Beschwerdeführer als Miteigentümer der Liegenschaft und der darauf befindlichen baulichen Anlagen in Wien, C.-Straße, EZ ... der KG Währing, nicht zu verantworten, dass die beiden Gartenhütten mit den Maßen von ca. 3,50 m Länge und 2,58 m Breite und einer Höhe von 2,10 m sowie 3,90 m Länge und 2,60 m Breite und einer Höhe von 1,90 m, von denen eine sich im Seitenabstand zur Liegenschaft Wien, C.-Straße und die zweite sich an der Grundgrenze zur Liegenschaft Wien, D.-Gasse befindet, nicht beseitigt wurden, obwohl diese gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, der Bauordnung für Wien bewilligungspflichtige Änderung weder gemäß Paragraph 70, oder Paragraph 71, BO für Wien rechtskräftig bewilligt war, noch nach einer Einreichung gemäß Paragraph 70 a, oder 70b für Wien infolge der Nichtuntersagung des Bauvorhabens oder durch das Unterbleiben von Einwendungen durch Nachbarn gemäß Paragraph 70 a, Absatz 8, oder Paragraph 70 b, Absatz 8, BO für Wien als gemäß Paragraph 70, BO für Wien bewilligt galt und für diese Abweichung auch kein Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung bei der Baubehörde eingebracht worden war.
4. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
5. Der im Doktoratsstudium befindliche Beschwerdeführer wurde im Zeitpunkt der Verhandlung noch von seinem Vater unterstützt, nahm jedoch eine Woche nach der Verhandlung seinerseits eine Beschäftigung an der TU Wien auf, mit einer Vergütung in Höhe von ungefähr € 3000,- brutto.
III. Beweiswürdigungrömisch III. Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, durch Würdigung des Beschwerdevorbringens und Befragung des Beschwerdeführers sowie des Beschwerdeführers im Verfahren VGW-011/104/3676/2023 sowie zweier Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien sowie durch Einholung des Bauaktes MA 37/… und der (historischen) Flächenwidmungs- und Bebauungspläne.
1. Die Feststellungen (I.1.) im Hinblick auf die Tatbegehung durch den Beschwerdeführer im spruchgemäß eingeschränkten Tatzeitraum ergeben sich insbesondere aus der glaubhaften Aussage des Organs der MA 37 als Zeuge vor dem Verwaltungsgericht Wien, das am 12. Juli 2021 eine Ortsaugenscheinsverhandlung und am 1. August 2022 einen weiteren Ortsaugenschein durchgeführt hatte und dabei die errichteten Baulichkeiten bzw. im Folgenden deren Nichtbeseitigung feststellte (AS 11 und 29). Der Beschwerdeführer im Verfahren im Verfahren VGW-011/104/3676/2023 bestritt im Übrigen den Umbau des Badezimmers nicht, ging jedoch, wie auch im Hinblick auf die übrigen Baulichkeiten davon aus, dass die nachträglichen Ansuchen rechtzeitig erfolgt seien (ONr. 9 des Aktes des Verwaltungsgerichtes Wien, Seite 3).1. Die Feststellungen (römisch eins.1.) im Hinblick auf die Tatbegehung durch den Beschwerdeführer im spruchgemäß eingeschränkten Tatzeitraum ergeben sich insbesondere aus der glaubhaften Aussage des Organs der MA 37 als Zeuge vor dem Verwaltungsgericht Wien, das am 12. Juli 2021 eine Ortsaugenscheinsverhandlung und am 1. August 2022 einen weiteren Ortsaugenschein durchgeführt hatte und dabei die errichteten Baulichkeiten bzw. im Folgenden deren Nichtbeseitigung feststellte (AS 11 und 29). Der Beschwerdeführer im Verfahren im Verfahren VGW-011/104/3676/2023 bestritt im Übrigen den Umbau des Badezimmers nicht, ging jedoch, wie auch im Hinblick auf die übrigen Baulichkeiten davon aus, dass die nachträglichen Ansuchen rechtzeitig erfolgt seien (ONr. 9 des Aktes des Verwaltungsgerichtes Wien, Seite 3).
Es steht für das Verwaltungsgericht Wien sohin außer Zweifel, dass die unter I.2.a) und b) genannten ohne Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichteten Baulichkeiten bestanden und bis zum Ende des eingeschränkten Tatzeitraum am 20. Juli 2022 kein Ansuchen um Bewilligung bzw. keine nachträgliche Bauanzeige eingebracht wurde. Dass der Erker bereits im Jahr 1956 bestand und im Zuge des Erwerbs übernommen wurde, ergibt sich für das Verwaltungsgericht Wien aus den vom Beschwerdeführer übermittelten Fotos (AS 87) und der diesbezüglich glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers. Dass sowohl der Erker als auch das Badezimmer nicht dem konsentierten Bestand entsprechen ergibt sich aus dem im vorgelegten Bauakt befindlichen Plan aus dem Jahr 1880. Die Eigentumsverhältnisse ergeben sich aus dem Grundbuchsauszug (AS 34).Es steht für das Verwaltungsgericht Wien sohin außer Zweifel, dass die unter römisch eins.2.a) und b) genannten ohne Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichteten Baulichkeiten bestanden und bis zum Ende des eingeschränkten Tatzeitraum am 20. Juli 2022 kein Ansuchen um Bewilligung bzw. keine nachträgliche Bauanzeige eingebracht wurde. Dass der Erker bereits im Jahr 1956 bestand und im Zuge des Erwerbs übernommen wurde, ergibt sich für das Verwaltungsgericht Wien aus den vom Beschwerdeführer übermittelten Fotos (AS 87) und der diesbezüglich glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers. Dass sowohl der Erker als auch das Badezimmer nicht dem konsentierten Bestand entsprechen ergibt sich aus dem im vorgelegten Bauakt befindlichen Plan aus dem Jahr 1880. Die Eigentumsverhältnisse ergeben sich aus dem Grundbuchsauszug (AS 34).
2. Die Feststellungen (II.2.) im Hinblick auf die Nichtbegehung der vorgeworfenen Taten in der Zeit von 21. Juli 2022 bis 8. August 2022 ergeben sich aus der von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses selbst erwähnten nachträglichen Einreichung des Bauansuchens am 20. Juli 2022. Ob diese tatsächlich am 20. Juli 2022 bei der belangten Behörde einlangte, muss mangels eindeutiger Dokumentation (E-Mail der MA 37 vom 28. Juli 2022, AS 50) im Akt auch zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt bleiben. Das Verwaltungsgericht Wien geht im Übrigen davon aus, dass die belangte Behörde die Einschränkung des Tatzeitraums im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses auf Grund eines Fehlers nicht korrigierte.2. Die Feststellungen (römisch II.2.) im Hinblick auf die Nichtbegehung der vorgeworfenen Taten in der Zeit von 21. Juli 2022 bis 8. August 2022 ergeben sich aus der von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses selbst erwähnten nachträglichen Einreichung des Bauansuchens am 20. Juli 2022. Ob diese tatsächlich am 20. Juli 2022 bei der belangten Behörde einlangte, muss mangels eindeutiger Dokumentation (E-Mail der MA 37 vom 28. Juli 2022, AS 50) im Akt auch zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt bleiben. Das Verwaltungsgericht Wien geht im Übrigen davon aus, dass die belangte Behörde die Einschränkung des Tatzeitraums im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses auf Grund eines Fehlers nicht korrigierte.
3. Die Feststellungen (II.3.) im Hinblick auf die nicht erfolgte Tatbegehung bezüglich der beiden Gartenhütten (eines Fahrradschuppens und eines Geräteschuppens) ergibt sich aus dem unzureichenden Tatvorwurf insbesondere in der Aufforderung zur Rechtfertigung (AS 38), der dem Beschwerdeführer vorgehalten wurde. Zum einen ist die Lage der Gartenhütte im Seitenabstand nicht hinreichend konkretisiert, weil sie von der belangten Behörde "im Seitenabstand zur Liegenschaft Wien, C.-Straße" lokalisiert wurde, wobei die ONr. … die beschwerdegegenständliche Liegenschaft selbst ist, auf der die Gartenhütten stehen, und nicht etwa eine Nachbarliegenschaft. Zum anderen wurden weder die Größe der Hütten der jeweiligen Hütte eindeutig zugeordnet, noch wurde dem Beschwerdeführer konkret vorgehalten, worin im Hinblick auf Gartenhütten das konkrete strafbare Verhalten besteht bzw. warum eine Bewilligungspflicht besteht (etwa die Größe der Hütten, die Anzahl der Hütten, bzw. eine Bewilligungspflicht auf Grund der Lage außerhalb der Baufluchtlinien im Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplan, wie dies die Flächenwidmungs- und Bebauungspläne in Verbindung mit den Plänen im nachträglichen Ansuchen des Beschwerdeführers nahelegen). Auch auf Basis der Aussage des Organs der MA 37 (und der Abwesenheit der belangten Behörde) in der mündlichen Verhandlung konnte dies keiner eindeutigen Klärung zugeführt werden (und blieb auch mangels nachvollziehbarer Subsumtion bzw. Begründung im angefochtenen Straferkenntnis unbeantwortet).3. Die Feststellungen (römisch II.3.) im Hinblick auf die nicht erfolgte Tatbegehung bezüglich der beiden Gartenhütten (eines Fahrradschuppens und eines Geräteschuppens) ergibt sich aus dem unzureichenden Tatvorwurf insbesondere in der Aufforderung zur Rechtfertigung (AS 38), der dem Beschwerdeführer vorgehalten wurde. Zum einen ist die Lage der Gartenhütte im Seitenabstand nicht hinreichend konkretisiert, weil sie von der belangten Behörde "im Seitenabstand zur Liegenschaft Wien, C.-Straße" lokalisiert wurde, wobei die ONr. … die beschwerdegegenständliche Liegenschaft selbst ist, auf der die Gartenhütten stehen, und nicht etwa eine Nachbarliegenschaft. Zum anderen wurden weder die Größe der Hütten der jeweiligen Hütte eindeutig zugeordnet, noch wurde dem Beschwerdeführer konkret vorgehalten, worin im Hinblick auf Gartenhütten das konkrete strafbare Verhalten besteht bzw. warum eine Bewilligungspflicht besteht (etwa die Größe der Hütten, die Anzahl der Hütten, bzw. eine Bewilligungspflicht auf Grund der Lage außerhalb der Baufluchtlinien im Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplan, wie dies die Flächenwidmungs- und Bebauungspläne in Verbindung mit den Plänen im nachträglichen Ansuchen des Beschwerdeführers nahelegen). Auch auf Basis der Aussage des Organs der MA 37 (und der Abwesenheit der belangten Behörde) in der mündlichen Verhandlung konnte dies keiner eindeutigen Klärung zugeführt werden (und blieb auch mangels nachvollziehbarer Subsumtion bzw. Begründung im angefochtenen Straferkenntnis unbeantwortet).
4. Die Feststellung (II.4.) zur Unbescholtenheit ergeben sich aus dem Aktenvermerk im verwaltungsbehördlichen Akt (AS 55) und dem Straferkenntnis selbst (AS 64).4. Die Feststellung (römisch II.4.) zur Unbescholtenheit ergeben sich aus dem Aktenvermerk im verwaltungsbehördlichen Akt (AS 55) und dem Straferkenntnis selbst (AS 64).
5. Die Feststellungen (II.5.) zu den wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben sich aus der Aussage des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgericht Wien Die Feststellung zur Sorgepflicht und zur folgenden Beschäftigung ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und den Angaben seines Vaters in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien.5. Die Feststellungen (römisch II.5.) zu den wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben sich aus der Aussage des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgericht Wien Die Feststellung zur Sorgepflicht und zur folgenden Beschäftigung ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und den Angaben seines Vaters in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch III. Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 135 Abs. 1 BO für Wien werden Übertretungen der Bauordnung für Wien und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen – unbeschadet des § 135 Abs. 2 und 3 BO – mit Geldstrafe bis zu EUR 50.000,–, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, bestraft. 1. Gemäß Paragraph 135, Absatz eins, BO für Wien werden Übertretungen der Bauordnung für Wien und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen – unbeschadet des Paragraph 135, Absatz 2 und 3 BO – mit Geldstrafe bis zu EUR 50.000,–, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, bestraft.
§ 135 Abs. 1 BO für Wien ist eine Blankett-Strafvorschrift, welche selbst keinen Tatbestand enthält, sondern auf die Vorschriften der Bauordnung für Wien und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verweist, die damit Teil des Verwaltungsstraftatbestandes werden. Es muss insofern in jedem Einzelfall geprüft werden, ob eine Bestimmung der Bauordnung für Wien eine Norm enthält, der zuwidergehandelt werden kann (VwGH 15.7.2003, 2002/05/0107).Paragraph 135, Absatz eins, BO für Wien ist eine Blankett-Strafvorschrift, welche selbst keinen Tatbestand enthält, sondern auf die Vorschriften der Bauordnung für Wien und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verweist, die damit Teil des Verwaltungsstraftatbestandes werden. Es muss insofern in jedem Einzelfall geprüft werden, ob eine Bestimmung der Bauordnung für Wien eine Norm enthält, der zuwidergehandelt werden kann (VwGH 15.7.2003, 2002/05/0107).
Gemäß § 129 Abs. 10 BO für Wien ist jede Abweichung von den Bauvorschriften, einschließlich der Bebauungsvorschriften, zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6 BO für Wien) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten.Gemäß Paragraph 129, Absatz 10, BO für Wien ist jede Abweichung von den Bauvorschriften, einschließlich der Bebauungsvorschriften, zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (Paragraph 62, Absatz 6, BO für Wien) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten.
Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 129 Abs. 10 BO für Wien ist nicht die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages; diese Norm enthält vielmehr ein Gebot, dem zuwidergehandelt werden kann. Ob ein Bauauftrag ergangen ist, welche Erfüllungsfristen er vorsah, welche Rechtsmittel gegen ihn ergriffen wurden, oder gar, ob der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde im Bauauftragsverfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, spielt für die Strafbarkeit – so lange nicht Verjährung eingetreten ist – keine Rolle (VwGH 15.7.2003, 2002/05/0107).Voraussetzung für die Strafbarkeit nach Paragraph 129, Absatz 10, BO für Wien ist nicht die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages; diese Norm enthält vielmehr ein Gebot, dem zuwidergehandelt werden kann. Ob ein Bauauftrag ergangen ist, welche Erfüllungsfristen er vorsah, welche Rechtsmittel gegen ihn ergriffen wurden, oder gar, ob der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde im Bauauftragsverfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, spielt für die Strafbarkeit – so lange nicht Verjährung eingetreten ist – keine Rolle (VwGH 15.7.2003, 2002/05/0107).
Gemäß § 60 Abs. 1 lit. a BO für Wien ist für Neu-, Zu- und Umbauten – soweit nicht die §§ 62, 62a, 70a oder 70b BO für Wien zur Anwendung kommen – vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken. Dabei ist unter einem Neubau die Errichtung neuer Gebäude zu verstehen, was auch dann anzunehmen ist, wenn nach Abtragung bestehender Bauwerke die Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder benützt werden. Unter einem einzelnen Gebäude ist ein raumbildendes Bauwerk zu verstehen, das in seiner Bausubstanz eine körperliche Einheit bildet und nicht durch Grenzen eines Bauplatzes oder Bauloses oder durch Eigentumsgrenzen geteilt ist (ausgenommen die zulässige Bebauung von Teilen des öffentlichen Gutes). Der Bezeichnung als ein einzelnes Gebäude steht es hierbei nicht entgegen, dass in ihm Brandmauern enthalten sind oder es auf Grundflächen von verschiedener Widmung, verschiedener Bauklasse oder verschiedener Bauweise errichtet ist. Ein Raum liegt schließlich dann vor, wenn eine Fläche zumindest zur Hälfte ihres Umfanges von Wänden umschlossen und von einer Deckfläche abgeschlossen ist; ein Aufenthaltsraum muss allseits umschlossen sein. Flugdächer mit einer bebauten Fläche von mehr als 25 m2 oder einer lotrecht zur bebauten Fläche gemessenen Höhe von mehr als 2,50 m gelten als Gebäude.Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, BO für Wien ist für Neu-, Zu- und Umbauten – soweit nicht die Paragraphen 62,, 62a, 70a oder 70b BO für Wien zur Anwendung kommen – vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken. Dabei ist unter einem Neubau die Errichtung neuer Gebäude zu verstehen, was auch dann anzunehmen ist, wenn nach Abtragung bestehender Bauwerke die Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder benützt werden. Unter einem einzelnen Gebäude ist ein raumbildendes Bauwerk zu verstehen, das in seiner Bausubstanz eine körperliche Einheit bildet und nicht durch Grenzen eines Bauplatzes oder Bauloses oder durch Eigentumsgrenzen geteilt ist (ausgenommen die zulässige Bebauung von Teilen des öffentlichen Gutes). Der Bezeichnung als ein einzelnes Gebäude steht es hierbei nicht entgegen, dass in ihm Brandmauern enthalten sind oder es auf Grundflächen von verschiedener Widmung, verschiedener Bauklasse oder verschiedener Bauweise errichtet ist. Ein Raum liegt schließlich dann vor, wenn eine Fläche zumindest zur Hälfte ihres Umfanges von Wänden umschlossen und von einer Deckfläche abgeschlossen ist; ein Aufenthaltsraum muss allseits umschlossen sein. Flugdächer mit einer bebauten Fläche von mehr als 25 m2 oder einer lotrecht zur bebauten Fläche gemessenen Höhe von mehr als 2,50 m gelten als Gebäude.
Gemäß § 62a Abs. 1 Z 5 BO für Wien ist für Gartenhäuschen, Lauben, Saletteln, Geräte- und Werkzeughütten und dergleichen mit einer Grundfläche von höchstens 12 m² und einer Gebäudehöhe beziehungsweise lotrecht zur bebauten Fläche gemessenen Höhe von höchstens 2,50 m im Bauland in der Höhenlage des angrenzenden Geländes, auf Grundflächen für Badehütten und im Erholungsgebiet – Sport- und Spielplätze weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich.Gemäß Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 5, BO für Wien ist für Gartenhäuschen, Lauben, Saletteln, Geräte- und Werkzeughütten und dergleichen mit einer Grundfläche von höchstens 12 m² und einer Gebäudehöhe beziehungsweise lotrecht zur bebauten Fläche gemessenen Höhe von höchstens 2,50 m im Bauland in der Höhenlage des angrenzenden Geländes, auf Grundflächen für Badehütten und im Erholungsgebiet – Sport- und Spielplätze weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich.
Gemäß § 69 Abs. 1 BO für Wien hat für einzelne Bauvorhaben die Behörde über die Zulässigkeit von Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes zu entscheiden. Diese Abweichungen dürfen die Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nicht unterlaufen. Gemäß § 69 Abs. 3 BO für Wien dürfen für Bauvorhaben in Schutzzonen Abweichungen nach Abs. 1 leg.cit. nur bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an einer besonderen Situierung und Ausbildung des Baukörpers zur Gestaltung des örtlichen Stadtbildes überwiegt und die zulässige Ausnützbarkeit des Bauplatzes nicht überschritten wird. Gemäß § 69 Abs. 4 BO für Wien sind die Gründe, die für die Abweichung sprechen, mit den Gründen, die dagegensprechen, abzuwägen. Insbesondere ist auf den konsensgemäßen Baubestand der betroffenen Liegenschaft und der Nachbarliegenschaften sowie auf den Umstand, dass die Ausnahmebewilligung nur für die Bestanddauer des Baues gilt, Bedacht zu nehmen. Vom Bauwerber geltend gemachte Verpflichtungen aus Bundes- oder anderen Landesgesetzen sind zu berücksichtigen, desgleichen, ob die Abweichung der besseren barrierefreien Benützbarkeit des konsensgemäßen Baubestandes oder des geplanten Baues dienlich ist.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, BO für Wien hat für einzelne Bauvorhaben die Behörde über die Zulässigkeit von Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes zu entscheiden. Diese Abweichungen dürfen die Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nicht unterlaufen. Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, BO für Wien dürfen für Bauvorhaben in Schutzzonen Abweichungen nach Absatz eins, leg.cit. nur bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an einer besonderen Situierung und Ausbildung des Baukörpers zur Gestaltung des örtlichen Stadtbildes überwiegt und die zulässige Ausnützbarkeit des Bauplatzes nicht überschritten wird. Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, BO für Wien sind die Gründe, die für die Abweichung sprechen, mit den Gründen, die dagegensprechen, abzuwägen. Insbesondere ist auf den konsensgemäßen Baubestand der betroffenen Liegenschaft und der Nachbarliegenschaften sowie auf den Umstand, dass die Ausnahmebewilligung nur für die Bestanddauer des Baues gilt, Bedacht zu nehmen. Vom Bauwerber geltend gemachte Verpflichtungen aus Bundes- oder anderen Landesgesetzen sind zu berücksichtigen, desgleichen, ob die Abweichung der besseren barrierefreien Benützbarkeit des konsensgemäßen Baubestandes oder des geplanten Baues dienlich ist.
Bei der Nichtbeseitigung von konsenslosen und auch nicht nachträglich konsentierten baulichen Herstellungen handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt (VwSlg 7311 A/1968; VwGH 18.6.1991, 88/05/0167) und ein Dauerdelikt (VwGH 6.5.1974, 1370/73; VwSlg 16.953 A/2006; vgl. auch Moritz, Bauordnung für Wien6 [2019] § 135 BO, Zu Abs. 1). Bei einem solchen Delikt beginnt das Unrecht der Tat mit der Vornahme der Handlung und endet erst mit der Beseitigung der Vorschriftswidrigkeit (VwGH 6.5.1974, 1370/73; VwSlg 16.953 A/2006). Im Gegensatz zu Zustandsdelikten erschöpft es sich nicht in der Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes (VwSlg 16.953 A/2006). Da bei Dauerdelikten die Aufrechterhaltung des rechtwidrigen Zustandes den Tatbestand erfüllt, stellt ein während des Zeitraumes hinzukommender Vorsatz den Tatbestand her. Es kann daher geschehen, dass ein ursprünglich nicht strafbares Verhalten durch mala fides superveniens von deren Eintritt an strafbar wird (VwSlg 16.953 A/2006).Bei der Nichtbeseitigung von konsenslosen und auch nicht nachträglich konsentierten baulichen Herstellungen handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt (VwSlg 7311 A/1968; VwGH 18.6.1991, 88/05/0167) und ein Dauerdelikt (VwGH 6.5.1974, 1370/73; VwSlg 16.953 A/2006; vergleiche auch Moritz, Bauordnung für Wien6 [2019] Paragraph 135, BO, Zu Absatz eins,). Bei einem solchen Delikt beginnt das Unrecht der Tat mit der Vornahme der Handlung und endet erst mit der Beseitigung der Vorschriftswidrigkeit (VwGH 6.5.1974, 1370/73; VwSlg 16.953 A/2006). Im Gegensatz zu Zustandsdelikten erschöpft es sich nicht in der Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes (VwSlg 16.953 A/2006). Da bei Dauerdelikten die Aufrechterhaltung des rechtwidrigen Zustandes den Tatbestand erfüllt, stellt ein während des Zeitraumes hinzukommender Vorsatz den Tatbestand her. Es kann daher geschehen, dass ein ursprünglich nicht strafbares Verhalten durch mala fides superveniens von deren Eintritt an strafbar wird (VwSlg 16.953 A/2006).
Da die Nichtbeseitigung von Konsenswidrigkeiten gemäß § 129 Abs. 10 BO für Wien ein Unterlassungsdelikt und ein Dauerdelikt darstellt, beginnt die Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn die Leistung erbracht ist. Solange der gesetzwidrige Zustand andauert, ist auch eine mehrmalige Bestrafung möglich (Moritz, Bauordnung für Wien6 [2019] § 135 BO, Zu Abs. 1).Da die Nichtbeseitigung von Konsenswidrigkeiten gemäß Paragraph 129, Absatz 10, BO für Wien ein Unterlassungsdelikt und ein Dauerdelikt darstellt, beginnt die Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn die Leistung erbracht ist. Solange der gesetzwidrige Zustand andauert, ist auch eine mehrmalige Bestrafung möglich (Moritz, Bauordnung für Wien6 [2019] Paragraph 135, BO, Zu Absatz eins,).
Ein Auftrag ist grundsätzlich auch zulässig, wenn die Baulichkeit schon jahrelang unbeanstandet existiert (VwGH 23.07.2013, 2013/05/0012; 23.11.2016, Ro 2014/05/0036). Sind keine Bauunterlagen vorhanden, gilt ein konkreter Baubestand dennoch als konsentiert, wenn er seit Jahrzehnten existiert, der zur Zeit seiner Errichtung geltenden Bauvorschriften entspricht (VwGH 03.11.1969, 623/69; 20.12.2001, 2000/06/0066; 10.10.2006, 2005/05/0324; 23.02.2010, 2009/05/0250; 29.09.2015, Ra 2015/05/0045; 30 bis 40 Jahre sind zu kurz, VwGH 25.09.1990, 90/05/0072). Allein dadurch, dass bisher kein behördliches Einschreiten wegen Konsenslosigkeit erfolgte, wird ein vermuteter Konsens nicht begründet (VwGH 31.05.1994, 92/05/0065; 29.09.2016, 2013/05/0058). Während der Anhängigkeit eines Ansuchens um nachträgliche Baubewilligung ist eine Bestrafung nicht zulässig (VwGH 14.10.1969, 0766/68; VwSlg. 7657 A/1969). Schuldlosigkeit tritt nicht allein deshalb ein, weil man sich eines Professionisten bedient hat (VwGH 15.07.2003, 2002/05/0107). Eine Angebotseinholung allein ist ebenso wenig eine geeignete Maßnahme zur Beseitigung des Baugebrechens (VwGH 21.03.2007, 2005/05/0244 ua.). Verpflichteter ist der jeweilige Eigentümer der Baulichkeit, auch wenn der rechtswidrige Zustand schon unter seinem Rechtsvorgänger bestanden hat oder von jemand anderem schulhaft (eventuell auch schuldhaft) herbeigeführt wurde (VwGH 12.10.2007, 2006/05/0293; 11.05.2010, 2009/05/0252, 0276).
2. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen:2. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG hat Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen:
Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, sofern er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem die als erwiesen angenommene Tat (Z 1) und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z 2), zu enthalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt – also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen einer bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden (VwGH 13.2.2020, Ra 2019/17/0116). In seiner Rechtsprechung formulierte der Verwaltungsgerichtshof weiters den Grundgedanken, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift so präzise zu sein hat, dass in Verbindung mit der Tatumschreibung nach § 44a Z 1 VStG eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand möglich ist (VwGH 13.2.2020, Ra 2019/17/0116).Gemäß Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, sofern er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem die als erwiesen angenommene Tat (Ziffer eins,) und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Ziffer 2,), zu enthalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt – also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen einer bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden (VwGH 13.2.2020, Ra 2019/17/0116). In seiner Rechtsprechung formulierte der Verwaltungsgerichtshof weiters den Grundgedanken, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift so präzise zu sein hat, dass in Verbindung mit der Tatumschreibung nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand möglich ist (VwGH 13.2.2020, Ra 2019/17/0116).
Hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat wird in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens vorausgesetzt (VwGH 20.11.2018, Ra 2017/02/0242). Wird die Anführung eines wesentlichen Tatbestandselementes im Spruch unterlassen, kann dies nicht durch eine entsprechende Bescheidbegründung ersetzt werden (VwGH 24.4.2015, 2011/17/0201). Auch die Kenntnis des Beschuldigten von den relevanten Gegebenheiten oder der Umstand, dass seine Kenntnis von der Behörde vorausgesetzt werden kann, ändern nichts an der Notwendigkeit einer vollständigen Tatanlastung (vgl. VwGH 15.6.1984, 84/02/0126).Hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat wird in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens vorausgesetzt (VwGH 20.11.2018, Ra 2017/02/0242). Wird die Anführung eines wesentlichen Tatbestandselementes im Spruch unterlassen, kann dies nicht durch eine entsprechende Bescheidbegründung ersetzt werden (VwGH 24.4.2015, 2011/17/0201). Auch die Kenntnis des Beschuldigten von den relevanten Gegebenheiten oder der Umstand, dass seine Kenntnis von der Behörde vorausgesetzt werden kann, ändern nichts an der Notwendigkeit einer vollständigen Tatanlastung vergleiche VwGH 15.6.1984, 84/02/0126).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind an Verfolgungshandlungen iSd § 32 Abs. 2 VStG hinsichtlich der Umschreibung der angelasteten Tat die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG. Eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG ist insofern auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG zu beziehen; die (korrekte) rechtliche Qualifikation der Tat ist hingegen nicht erforderlich. Anders formuliert, muss die Verfolgungshandlung (auch) alle der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente umfassen (vgl. ua. VwGH 31.8.2016, 2013/17/0811; 5.12.2017, Ra 2017/02/0186; 20.11.2018, Ra 2017/02/0242; 4.3.2020,